Das Berufungsgericht ist gemäß § 17a Abs 2 S 1 GVG nF befugt, einen Rechtsstreit von Amts wegen durch Urteil …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Das Berufungsgericht ist gemäß § 17a Abs 2 S 1 GVG nF befugt, einen Rechtsstreit von Amts wegen durch Urteil an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen, wenn das Verwaltungsgericht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S 2809) die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges verneint und die Klage mangels eines Verweisungsantrags des Klägers abgewiesen hat. Das die Verweisung aussprechende Berufungsurteil ist in entsprechender Anwendung des § 83 S 2 VwGO unanfechtbar.