LG Münster · Nordrhein-Westfalen Zivilkammer Beschluss

Das Urteil war aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO antragsgemäß zu berichtigen

Zivilrecht

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13.07.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Kläger zudem hilfsweise den Antrag stellte,

den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, künftig zu unterlassen, Verbrauchern Vergütungsvereinbarungen mit folgenden Formulierungen anzubieten

a)

„Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom … an und überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von … EUR bis zum … auf untenstehendes Konto.

Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe.“

b)

„Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom … an und verpflichte mich, beginnend ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Monat für die Dauer der Behandlung, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 48 Monaten monatlich einen Betrag in Höhe von … EUR auf untenstehendes Konto zu entrichten.

Mit einer Abbuchung von meinem Konto bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass die vorstehenden Beträge Vorschüsse darstellen, soweit die Leistungen noch nicht erbracht und abgerechnet wurden, sowie Raten, wenn die Leistungen erbracht und abgerechnet wurden.

Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe.“

soweit die Formulierungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden.

Gründe

2

Das Urteil war aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO antragsgemäß zu berichtigen. Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn es für die Parteien aufgrund der ihnen ohne weiteres zugänglichen Informationsquellen (Prozessakten einschließlich der Sitzungsprotokolle) nachvollziehbar ist, dass das Urteil eine Unrichtigkeit aufweist (vgl. Musielak in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 319 Rn. 7). Vorliegend hat der Kläger ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 die Anträge gestellt wie in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2016. Dort war neben dem im Tatbestand aufgenommenen Hauptantrag der Hilfsantrag gestellt worden wie oben ausgeführt.