Ablehnung von Verfassungsbeschwerde wegen Befangenheitsbesorgnis KI-Titel
Befangenheitsbesorgnis · Verfassungsbeschwerde · rechtliches Gehör · gesetzlicher Richter · Petitionsausschuss
Sonstiges
Vf. 67-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1) des Herrn M.,
2) der Frau M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle
am 12. Februar 2026
beschlossen:
Tenor
Die Ablehnungsgesuche werden verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 29. August 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde und ergänzendem Schreiben vom 20. Oktober 2025 wenden sich die Beschwerdeführer gegen insgesamt sieben Schreiben des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages vom 27. August 2025 (08/00512/2; 08/00477/2; 08/00667/2; 08/00668/2; 08/00682/2; 08/00691/2; 08/00681/2), mit denen der Petitionsausschuss die weitere Bearbeitung der von den Beschwerdeführern in den Monaten Mai, Juni, Juli und August 2025 eingereichten Schreiben (u.a. Anträge, Beschwerden und Informationen) jeweils ablehnte.
Mit Schreiben vom 23. September 2025 haben die Beschwerdeführer die „unterzeichnenden Richter“ des Verfassungsgerichtshofes wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die gleichförmige Ablehnung von vier Verfahren am 12. September 2025 – „darunter das vorliegende“ – in einem gemeinsamen Briefumschlag mit nahezu identischen Ablehnungsgründen, die formal pauschal und inhaltlich nicht tragfähig seien, ließe keine individuelle Prüfung erkennen und verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Gebot der Fairness und den Anspruch auf einen gesetzlichen Richter. Zudem sei erkennbar, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes nicht unabhängig, sondern in politisch vorgeprägtem Kontext erfolgten. Insbesondere werde stets abgewartet, welche Position das Justizministerium einnehme.
II.
Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 – Vf. 90-IV-25[HS]/Vf. 91-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 49-IV-25; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25- IV-21; Beschluss vom 15. November 2013 – Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013, BVerfGE 133, 377 [405 Rn. 69]; Beschluss vom
19. Juni 2012, BVerfGE 131, 230 [252 f.]). In einem solchen Fall bedarf es weder einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter, noch sind diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 – Vf. 90- IV-25[HS]/Vf. 91-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 49-IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 75-IV-24; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführer tragen keine Umstände vor, welche die Besorgnis der Befangenheit aller unterzeichnenden Richter des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs i.S.d. § 11 Abs. 1 SächsVerfGHG begründen können. Vielmehr sind die Ausführungen der Beschwerdeführer – die sich zudem in einer Generalablehnung der entscheidenden Richter erschöpfen – offensichtlich ungeeignet, eine Befangenheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zu begründen.
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Thuge
gez. Uhle