LG Hannover · Niedersachsen Urteil

LG Hannover – 17 S 820/01 - 50

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.04.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Da Gegenstand eines Luftbeförderungsvertrages - im Gegensatz zum Reisevertrag, wo es um die Durchführung der Reise geht - lediglich die Verbringung des Fluggastes an den Bestimmungsort ist, ist eine Aufklärung über Einreiseformalitäten oder eine Kontrolle der Papiere nicht erforderlich und damit auch kein Raum für ein Mitverschulden der Klägerin.