VG Karlsruhe · Baden-Württemberg Urteil

Der am 01.12.1959 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Ahmadi

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der am 01.12.1959 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Ahmadi. Der Kläger reiste erstmals im Jahre 1992 in das Bundesgebiet ein und betrieb erfolglos mehrere Asylverfahren (Bescheid des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.05.1994, Urt. d. VG Karlsruhe v. 14.05.1997 - A 10 K 10071/95 -, rechtskräftig seit 16.01.1998; Bundesamtsbescheid vom 11.03.1998, Urt. d. VG Karlsruhe v. 17.05.2000 ). Nach eigenen Angaben kehrte er im Jahre 1998 freiwillig nach Pakistan zurück und gelangte im Oktober 1999 erneut in das Bundesgebiet. Im Juni 2000 bis August 2003 hielt er sich in Portugal auf. Ahmadis würden in Pakistan nach wie vor aus religiösen Gründen verfolgt.

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Am 11.08.2003 reiste der Kläger auf dem Landweg erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2003 einen Folgeantrag. Zur Begründung machte er geltend, im stehe ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl zu. Seine Ehefrau sei durch Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2002 als Asylberechtigte anerkannt worden. Die Ehe habe schon in Pakistan bestanden; sie sei am 25.09.1989 geschlossen worden.

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Mit Bescheid vom 19.02.2004 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Ferner lehnte es die Abänderung des Bescheides vom 06.05.1994 bzgl. der Feststellung zu § 53 AuslG ab, setzte dem Kläger eine Ausreisefrist von einer Woche und drohte im die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichten Staat an. Zu Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG seien nicht erfüllt, weil die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt sei. Der Kläger habe seit August 2001 telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt, es sei daher davon auszugehen; dass er von der Anerkennung seiner Ehefrau im Februar 2002 Kenntnis erlangt habe. Er habe aber erst 20 Monate nach deren Anerkennung einen Folgeantrag gestellt. Eine Änderung der allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan zu Gunsten des Klägers liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen der Feststellungen zu § 53 AuslG sei nicht gegeben. Abschiebungshindernisse seien weder glaubhaft vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sei der Kläger freiwillig Ende September 1998 nach Pakistan zurückgekehrt; dort sei ihm problemlos ein Reisepass ausgestellt worden, in dem sogar seine Religionszugehörigkeit Ahmadi eingetragen worden sei.

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Der Kläger hat am 05.03.2004 Klage erhoben. Er beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen.

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Zur Begründung macht er geltend, sein Anspruch scheitere nicht an der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG, weil ein Asylantrag erst im Bundesgebiet gestellt werden könne. Da zu seinen Gunsten das Dubliner Übereinkommen eingreife, könne ihm die Einreise über einen sicheren Drittstaat gem. § 26 a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht entgegengehalten werden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 17.05.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

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Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2004 wurde den Beteiligten ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von der Beklagten nicht angenommen wurde.

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Mit Beschluss vom 08.12.2004 wurde die mündliche Verhandlung wieder eröffnet.

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In den mündlichen Verhandlungen vom 07.07. und vom 08.12.2004 wurde der Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Dem Gericht liegen die den Kläger und seine Ehefrau betreffenden Akten des Bundesamtes (insgesamt 4 Hefte) vor; wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Trotz Ausbleibens von Beteiligten konnte das Gericht verhandeln und entscheiden, weil die Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs. 2 VwGO) oder die Beteiligten auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet haben.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 AsylVfG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) oder von Abschiebungshindernissen i. S. des § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG) zu. Auch die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG wird nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens ein erneutes Asylverfahren nur durchgeführt, wenn für den Folgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; danach muss innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG unter Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (§ 71 Abs. 3 AsylVfG) glaubhaft gemacht werden, dass sich die Sach- und Rechtslage oder die Beweissituation seit dem unanfechtbaren Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zugunsten des Folgeantragstellers verändert hat. Das Vorbringen muss substantiiert, glaubhaft und geeignet sein, eine für den Folgeantragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl. GK-AsylVfG II § 71 Rdnrn. 79, 84 ff m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Asylrelevanz ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor Gericht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Urt v. 18.05.2000 - A 14 S 2594/98 -, AuAS 2000,176). Der Folgeantragsteller muss außerdem ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Diese Voraussetzungen sind für jeden Wiederaufgreifensgrund gesondert zu prüfen. Ist ein Wiederaufgreifensgrund gegeben, hat das Gericht über den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung und Abschiebungsschutz zu entscheiden („durchzuentscheiden“).

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Soweit der Kläger sich auf eine politische Verfolgung auf Grund seiner Religionszugehörigkeit beruft, ist nach diesen Grundsätzen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gerechtfertigt. Dass der Kläger Pakistan im Jahre 1992 nicht vorverfolgt verlassen hat, wird bereits in den ablehnenden Bescheiden des Bundesamtes und den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe dargelegt. Auch dass er bei seiner Rückkehr nach Pakistan im Jahre 1998 politische Verfolgung erlitten hat oder ihm eine solche unmittelbare drohte, ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr konnte sich der Kläger unbehelligt einen pakistanischen Reisepass ausstellen lassen, in den auch seine Religionszugehörigkeit eingetragen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der erkennenden Einzelrichterin ist auch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) bei einer Rückkehr des Klägers nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus religiösen Gründen zu erwarten; eine durchgreifende Änderung der Sach- und Rechtslage, die zu einer Asylanerkennung führen könnte, ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 12.03.2003 - A 10 K 12753/02 -, v. 8.12.2004 -A 10 K 12728/02 -; jeweils m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

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Da der Kläger eigene Verfolgungsgründe nicht geltend machen kann, kommt eine Asylberechtigung nur unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls in Betracht. Die Anerkennung der Ehefrau des Klägers als Asylberechtigte ist ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG, weil sich hierdurch die Rechtslage zu Gunsten des Klägers geändert hat. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung ist auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt, weil der Kläger innerhalb von 3 Monaten nach der Wiedereinreise den Folgeantrag erstellt hat. Da es einem Ausländer rechtlich unmöglich ist, einen Asylantrag vom Ausland aus zu stellen, wird die Frist erst mit dem Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in Gang gesetzt (vgl. Heilbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 1999, § 71 AsylVfG Rd.-Nr. 41, GK-AsylVfG, § 71 Rd.-Nr. 122; jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung).

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Familienasyl nicht zu. Sein Anspruch scheitert allerdings nicht an seiner Einreise und seinem Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat, weil die Bundesrepublik Deutschland nach dem bei der Verfahrenseinleitung noch geltenden sog. Dubliner Übereinkommen (Dublin I, BGBl. II 1994 S. 791) völkerrechtlich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig war ( § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG).

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Nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten als Asylberechtigter u. a. anerkannt, wenn er einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Das Erfordernis der Unverzüglichkeit wird nicht durch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG für die Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen verdrängt. Die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG betrifft vielmehr die auf einer ersten Verfahrensstufe zu prüfende Frage, ob das Asylverfahren wieder aufzugreifen und ein weiteres Verfahren durchzuführen ist. Wird ein weiteres Verfahren durchgeführt, ist die Frage der Unverzüglichkeit der Asylantragstellung nach der Einreise auf einer zweiten Stufe bei der Frage zu prüfen, ob die verfahrens- und materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Familienasyls vorliegen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Entscheidung der Frage, ob ihm Familienasyl zu gewähren ist, allein auf den Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags im September 2003 und nicht auf den im Jahre 1992 gestellten Erstantrag oder auf den weiteren Folgeantrag im Jahr 1998 abzustellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs auf Familienasyl müssen grundsätzlich in dem Asylverfahren vorliegen, in dem Familienasyl begehrt wird. Mit der Regelung des Familienasyls, bei der die Mitglieder der Kernfamilie ohne Prüfung eines eigenen Verfolgungsschicksals nach Anerkennung eines Ehegatten oder Elternteils selbst als Asylberechtigter anerkannt werden, wird vor allem der Zweck verfolgt, das Bundesamt und die Gerichte zu entlasten, das Verfahren zu vereinfachen und die Integration der nächsten Angehörigen der Asylberechtigten zu fördern. Der mit dem Gesetz verfolgten Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung und Integrationsförderung entspricht es, dass auch bei einem sog. unechten Folgeantrag der Asylantrag, mit dem Familienasyl begehrt wird, unverzüglich bei der Einreise zu stellen ist. Andernfalls würde der Folgeantragsteller gegenüber dem Erstantragsteller ohne sachlichen Grund begünstigt und hätte es in der Hand, durch kurzfristige Aus- und Wiedereinreise das Erfordernis der Unverzüglichkeit zu um gehen. Auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist im Folgeantragsverfahren grundsätzlich auf den Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylVfG als verfahrenseinleitenden Antrag abzustellen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 -, juris). So kommt es etwa für die Minderjährigkeit eines Familienasyl begehrenden Kindes auf den Zeitpunkt des Folgeantrags an, wenn der erste Asylantrag zurückgenommen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1996, BVerwGE 101, 341; OVG Berlin, Urt. v. 27.01.1995 - 3 B 5.94 -, juris). Zwar kann es auf Grund des Wiederaufnahmecharakters des Folgeantragsverfahrens ausnahmsweise auf den Erstantrag ankommen, etwa wenn Kinder eines Asylberechtigten, die im Zeitpunkt ihres ersten Asylantrags die Voraussetzung der Minderjährigkeit erfüllt haben, allein wegen der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit einen Folgeantrag stellen konnten (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 -, BVerwGE 117, 283). Dieser Gesichtspunkt greift jedoch in den Fällen nicht ein, in denen das erste Asylverfahren durch rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags abgeschlossen wurde, noch bevor der stammberechtigte Familienangehörige in das Bundesgebiet eingereist ist und Asylantrag gestellt hat. Der zeitliche Abstand zwischen dem Folgeantrag und dem Erstantrag beruht hier nicht auf einer langen Bearbeitungsdauer im Asylverfahren des stammberechtigten Familienmitglieds.

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Soweit in der Rechtsprechung ausdrücklich auf die erste Einreise des Asylberechtigten abgestellt wird (etwa VG Augsburg, Urt. v. 14.03.2000 - AU 3 K 99.30714 - Informationsbrief Ausländerrecht 2001/2002 S. 102), liegt dem andere Fallkonstellation zu Grunde. Ist ein Asylberechtigter in Kenntnis der bestandskräftigen Asylanerkennung seines Ehegatten mehrfach in das Bundesgebiet ein- und wieder ausgereist, ohne Asyl zu beantragen, und hat erst nach der letzten Wiedereinreise (unverzüglich) Asylantrag gestellt, steht ihm nach der mit dem Gesetz verfolgten Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung und Integrationsförderung kein Familienasyl zu; insoweit ist vielmehr die erste Einreise in das Bundesgebiet maßgeblich. Anders liegt es hier. Über den nach der ersten Einreise gestellten Asylantrag des Klägers ist rechtskräftig entschieden worden. Diese erste Einreise ist mithin für das vorliegende Asylverfahren unerheblich.

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Unverzüglich im Sinne des § 26 AsylVfG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt das Erfordernis der Unverzüglichkeit grundsätzlich eine Antragstellung binnen zweier Wochen ab Einreise voraus, soweit nicht besondere Umstände ersichtlich sind, die den Asylbewerber gehindert haben, den Asylantrag bereits früher zu stellen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.05.1997, BVerwGE 104, 362; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2000 - A 12 S 367/99 -, juris). Diese Frist hat der Kläger deutlich überschritten. Er ist am 11.08.2003 in das Bundesgebiet (wieder-) eingereist. Erst am 22.09.2003 ging sein Asylantrag beim Bundesamt ein. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er durch besondere Umstände an einer früheren Antragstellung gehindert war. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2004 hat er bereits im Jahre 2002 erfahren, dass seine Ehefrau als Asylberechtigte anerkannt worden ist. Er wäre daher in der Lage gewesen, unmittelbar nach der Einreise seinen Anspruch auf Familienasyl geltend zu machen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2004 erstmals vorgebracht hat - auf Grund einer Erkrankung an der unverzüglichen Antragstellung gehindert war. Zum einen hat er diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2004 nicht erwähnt; zum anderen sind Nachweise, aus denen sich insbesondere die Schwere der geltend gemachten Erkrankung ergibt, bislang nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus ist der Kläger nach eigenen Angaben von einem Bekannten bei der Einreise in Frankfurt abgeholt worden und hat sich unmittelbar danach zu seinen Familienangehörigen begeben; er hätte sich also der Unterstützung von Bekannten und Familienangehörigen bedienen können, zumal er und seine Ehefrau in den vorangegangen Asylverfahren anwaltlich vertreten und mit der Durchführung von Asylverfahren nicht unvertraut waren.

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Ungeachtet der Frage, ob bei Gewährung von Familienasyl noch ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes besteht, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, NVwZ 1992, S. 892).

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Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen besteht nicht. Ein Abschiebungshindernis ist im Bescheid des Bundesamts vom 06.05.1994 nicht angenommen worden; Wiederaufgreifensgründe i. S. des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen insoweit nicht vor. Es ist gerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Wiederaufgreifen im Ermessensweg (vgl. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 f. VwVfG) abgelehnt hat; das Ermessen ist von der Behörde gesehen und ausgeübt worden; dass die Behörde keine für den Kläger positive Sachentscheidung getroffen hat, ist ermessensfehlerfrei i. S. des § 114 VwGO (s. dazu auch BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, DVBl. 2000, 417, 418; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.2000, AuAS 2000, 201; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.04.2001 - A 10 K 12674/00 -).

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Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 71 Abs. 4 , 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG.

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Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die bei einem sog. unechten Folgeantrag aufgeworfenen Fragen zum Gebot der Unverzüglichkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG grundsätzliche Bedeutung haben und - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG); der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG).