OVG Niedersachsen Urteil LS

Der Senat läßt weiterhin offen, ob Kurden, die in den Notstandsprovinzen der Türkei leben, allein wegen ihrer …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der Senat läßt weiterhin offen, ob Kurden, die in den Notstandsprovinzen der Türkei leben, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren Gruppenverfolgung oder einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt sind. Jedenfalls steht ihnen grundsätzlich in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dagegen sind dort solche Kurden vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher, die aus der Sicht der türkischen Behörden sich der Nähe zum Separatismus bzw Terrorismus, insbesondere der Zusammenarbeit mit der PKK oder gar der Mitgliedschaft in der PKK, verdächtig gemacht haben (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung).

2. Die Gefahr politischer Verfolgung besteht für kurdische Asylbewerber im Falle einer Rückkehr in die Türkei regelmäßig nur bei größeren und öffentlichkeitswirksamen exilpolitischen Aktivitäten an führender Position.

3. Zum Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 AuslG (AuslG 1990) zugunsten der nächsten Angehörigen eines Abschiebungsschutzberechtigten.