VG Frankfurt am Main · Hessen 10. Kammer Beschluss LS

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ohne drohende Vollstreckung.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Ein Drohen der Vollstreckung als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Stopp-Antrag i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich nicht bereits aus einer Vollstreckungsankündigung der Ausgangsbehörde, es ist vielmehr erforderlich, dass die Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckungs-Androhung erlässt.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34,06 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nur noch über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dies führt zur Kostenbelastung des Antragstellers, weil er in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

2

Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Das ist hier nicht der Fall; es liegt auch kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 oder 2 VwGO vor. Eine Vollstreckung droht (i.S. der Nr. 2) nicht bereits bei einer Vollstreckungsankündigung wie sich unschwer aus dem hier anwendbaren § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz ergibt. Die Zahlungsaufforderungsfrist bzw. die Mahnung in der Vollstreckung hat der Antragsteller nicht abgewartet, so dass ein „drohen“ nicht vorliegt.

3

Als Streitwert ist die Hälfte des Hauptsachestreitwertes bestimmt worden.

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