Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ohne drohende Vollstreckung.
Leitsatz
Ein Drohen der Vollstreckung als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Stopp-Antrag i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich nicht bereits aus einer Vollstreckungsankündigung der Ausgangsbehörde, es ist vielmehr erforderlich, dass die Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckungs-Androhung erlässt.
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34,06 Euro festgesetzt.
Gründe
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nur noch über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dies führt zur Kostenbelastung des Antragstellers, weil er in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Das ist hier nicht der Fall; es liegt auch kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 oder 2 VwGO vor. Eine Vollstreckung droht (i.S. der Nr. 2) nicht bereits bei einer Vollstreckungsankündigung wie sich unschwer aus dem hier anwendbaren § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz ergibt. Die Zahlungsaufforderungsfrist bzw. die Mahnung in der Vollstreckung hat der Antragsteller nicht abgewartet, so dass ein „drohen“ nicht vorliegt.
Als Streitwert ist die Hälfte des Hauptsachestreitwertes bestimmt worden.
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