Sofern die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Hauptsacheklage gegen die …
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die zuständige Ausländerbehörde Stadtverwaltung Trier anzuweisen, eine Überstellung auf Grundlage der Abschiebungsanordnung vom 8. April 2026 (Gesch.-Z.: …) vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag der Antragstellerin nicht durchzuführen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.
Gründe
Sofern die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Hauptsacheklage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, so ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend unzulässig. Will ein Antragsteller von einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung eine nachträgliche Veränderung der Sach- und Rechtslage geltend machen, so ist im Hauptsacheverfahren sein Begehren im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Der dieser Fallkonstellation entsprechende Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO (vgl. hierzu VG Greifswald, Beschluss vom 10. November 2022 – 3 B 1681/22 –, juris). Aus diesem Grund ist auch der Antrag der Antragstellerin, hilfsweise festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, unzulässig. Sofern die Antragstellerin weiter hilfsweise sinngemäß beantragt, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Überstellung auf Grundlage der Abschiebungsanordnung vom 8. April 2026 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag nicht durchzuführen ist, hat hingegen Erfolg.
Er ist als Antrag nach § 123 statthaft und zulässig.
Der Antrag ist auch begründet, denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, denn die Überstellung nach Lettland könnte aufgrund der weiterhin vollziehbaren Abschiebungsanordnung vom 8. April 2026 jederzeit durchgeführt werden.
Zudem liegt auch eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – vor, sodass die Antragstellerin auch einen mit der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 8. April 2026 im Wege des Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber glaubhaft gemacht hat. Denn die Zuständigkeit Lettlands zur Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung – bzw. Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement – VO (EU) 2024/1351 – auf die Antragsgegnerin übergegangen. Diese Frist hat die Antragsgegnerin mit ihrer Verlängerungsentscheidung vom12. August 2026 nicht wirksam auf 36 Monate bis zum 13. August 2029 verlängert, weil die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 26.20 –, juris) nicht flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-Verordnung bzw. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement – VO (EU) 2024/1351 – war.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, Rn. 53 ff., juris; s.a. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 42.20 –, Rn. 25, juris) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-Verordnung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht; das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 26.20 –, juris Rn. 20). Ein Flüchtigsein kann dann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 70). Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-Verordnung („flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021, a.a.O., Rn. 21). Grundsätzlich reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers weder ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei flüchtig. Flüchtigsein ist mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit. Bei einer kurzen und vorübergehenden Abwesenheit ist der Staat weder rechtlich noch tatsächlich an der Durchführung einer (zwangsweisen) Überstellung gehindert. Dies gilt jedenfalls, solange keine Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit oder für ein gezieltes Entziehen vorliegen, etwa wenn der Betroffene in Kenntnis einer konkret bevorstehenden Überstellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Wohnung oder Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021, a.a.O., Rn. 22 f. zur Selbstgestellungsaufforderung, explizit ablehnend für die Bereithalteanordnung, vgl. Rn. 33).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung der Antragsgegnerin am 12. August 2026 nicht flüchtig im vorgenannten Sinn. Die Überstellung war zum maßgeblichen Zeitpunkt weder tatsächlich noch rechtlich nicht möglich. Der Aufenthaltsort der Antragstellerin war der Antragsgegnerin vielmehr bekannt, sodass diese sich im offenen Kirchenasyl befand. Eine Person, die sich im offenen Kirchenasyl befindet, ist dabei nicht flüchtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 42.20 –, juris). Gegenteiliges folgt auch nicht aus der angeordneten Meldeauflage. Ungeachtet dessen, ob die Antragstellerin dieser ausreichend nachgekommen ist, kommt es vorliegend allein darauf an, ob die Abwesenheit des Betroffenen tatsächlich und nach seiner Zielrichtung dazu geeignet ist, eine solche Überstellung zu vereiteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.