OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 29. Zivilsenat Beschluss

OLG Hamm – 29 U 80/95

Zivilrecht

Tenor

Der Tenor des am 12. Dezember 1995 verkündeten Urteils wird gem. § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 7%, der Kläger zu 93%.