OLG Hamm – 29 U 80/95
Zivilrecht
Tenor
Der Tenor des am 12. Dezember 1995 verkündeten Urteils wird gem. § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 7%, der Kläger zu 93%.