LAG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Eine dynamische Inbezugnahmeklausel der DRK-Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag macht die Arbeitsbedingungen …

Arbeitsrecht Abgeändert

Leitsatz

Eine dynamische Inbezugnahmeklausel der DRK-Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag macht die Arbeitsbedingungen entsprechend dem DRK-TV West i. d. F. des 23. Änderungstarifvertrag zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses.

Dem steht nicht entgegen, das die Aufnahme der Änderungen in die Arbeitsbedingungen ohne verbandsrechtliche Verpflichtung für die nachgeordneten Verbände und Einrichtungen des DRK erfolgt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22.02.2005 - 1 Ca 355/04 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2004 und ab dem 01.05.2004 Gehalt entsprechend den DRK-Arbeitsbedingungen in der Fassung der Beschlüsse des Präsidiums des DRK vom 06.03.2003 und des Präsidialrats vom 26./27.03.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Hinweis: Verbundenes VerfahrenVolltext siehe unterLAG Niedersachsen - 07.09.2005 - AZ: 15 Sa 787/05