Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Kompetenzen der …
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Kompetenzen der Landesregierung auf die Führung der laufenden oder unbedingt notwendigen Geschäfte zu beschränken. 2. Auch im Hauptsacheverfahren ist der Staatsgerichtshof nicht befugt, die Handlungsfähigkeit des Landtags und der Landesregierung auf den Status "geschäftsführender" Verfassungsorgane zu beschränken. 3. Eine Hauptverhandlung im Sinne des § 22 Abs. 3 StGHG kann dann nicht verlangt werden, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unzulässig ist.
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