Bei mangelhafter Mitwirkung von Versicherten im Verwaltungsverfahren kann sich ein Versicherungsträger nur …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Bei mangelhafter Mitwirkung von Versicherten im Verwaltungsverfahren kann sich ein Versicherungsträger nur unter den Voraussetzungen des § 66 Abs 3 SGB I von der Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen entlasten.
2. Unabhängig davon ist der Anteil der Beteiligten an den Ursachen für den Sozialgerichtsprozeß bei der Verteilung der Kostenlast zu berücksichtigen.