Eine Kleinhebebühne stellt kein Hilfsmittel iS des § 182b RVO dar, sie ist vielmehr eine Hilfe bei der …
Sozialrecht
Leitsatz
Eine Kleinhebebühne stellt kein Hilfsmittel iS des § 182b RVO dar, sie ist vielmehr eine Hilfe bei der Erhaltung einer den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entsprechenden Wohnung, für die nach § 29 Abs 1 Nr 3 SGB I iVm § 40 Abs 1 Nr 6a BSHG nicht die Träger der Krankenversicherung, sondern ausschließlich die Träger der Sozialhilfe zuständig sind (vgl BSG vom 4.8.1981 5/5a RKn 16/80 = SozR 2200 § 182b Nr 23 und BSG vom 22.5.1984 8 RK 27/83 = SozR 2200 § 182b Nr 29).