Revision gegen Strafurteil als unbegründet verworfen KI-Titel
Revisionsrechtfertigung · StPO § 349 Abs. 2 · Rechtsfehler · Strafverfahren · Rechtsmittel
Strafrecht
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 40. Kleine Strafkammer – vom 20. Mai 2019 wird als unbegründet
v e r w o r f e n,
weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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