LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 11. kleine Strafkammer Urteil

Das Amtsgericht hat die Angeklagte durch das angefochtene Urteil unter Einbeziehung der Verurteilung durch …

Strafrecht Berufung verworfen

Tenor

Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 05.04.2016, Az. 29 Ls-554 Js 347/14- 5/15, wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Angewendete Strafvorschriften: § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat die Angeklagte durch das angefochtene Urteil unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach vom 18.02.2015, Az. 46 Ds 94/13, und Auflösung der darin gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wegen Betruges in besonders schwerem Fall verurteilt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte dem Geschädigten A1, der auf einem B1 über ein Guthaben von 120.000 EUR verfügte, vorgespiegelt hat, über eine wesentlich bessere Anlagemöglichkeit zu verfügen. Der Zeuge habe hierauf vertraut und in eine Auszahlung des Geldes zum Zwecke der Anlage eingewilligt. Die Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld für den Geschädigten zu verwalten oder anzulegen, sondern beabsichtigt, das Geld für sich zu verwenden. In Begleitung des Geschädigten habe sich die Angeklagte sodann am 15.03.2013 in mehrere C1 in D1 begeben. Dort sei das Geld in bar vom Girokonto des Geschädigten abgehoben worden. Die Angeklagte habe das Geld für sich behalten. Es sei bis heute nicht an den Geschädigten zurückgelangt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 05.04.2016 wurde am selben Tag Berufung eingelegt. Die Angeklagte hat Freispruch beantragt. Die erneute Hauptverhandlung hat folgende Feststellungen ergeben:

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II.

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1.

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Die zwischenzeitlich 28 Jahre alte Angeklagte ist das vierte von insgesamt 7 Kindern ihrer Eltern. Sie wuchs im Raum E1 im Kreise ihrer Familie auf. Der Vater ging einer Tätigkeit als Hausmeister nach, die Mutter verdiente sich Geld als Tagesmutter hinzu. Die Ehe der Eltern wurde geschieden, als die Angeklagte den elterlichen Haushalt bereits verlassen hatte. Zu ihrem Vater und dem überwiegenden Teil ihrer Geschwister hat die Angeklagte heute keinen Kontakt mehr. Lediglich zur Mutter und zu einer jüngeren Schwester sowie einem jüngeren Bruder besteht noch eine lockere Verbindung.

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Die Angeklagte hat das Zusammenleben mit ihren zahlreichen Geschwistern bei den Eltern als ausgesprochen problematisch empfunden und ist bereits im Alter von 13 Jahren aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen, um mit ihrer älteren Schwester zusammenzuziehen, die selbst ein Kind erwartete. Im Alter von etwa 19 Jahren verwies allerdings auch die Schwester die Angeklagte aufgrund deren Lebenswandels der gemeinsamen Wohnung. Seither lebt die Angeklagte alleine.

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Sie ist bis heute ledig und hat keine Kinder. Die Angeklagte hat nach ihren Angaben einen Freund, der als Selbstständiger arbeitet.

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Die Angeklagte wurde regulär eingeschult. Nach dem Besuch der Orientierungsstufe wechselte sie auf eine Realschule, wo sie den erweiterten Realschulabschluss erreichen konnte. Der anschließende Versuch, auf dem Gymnasium die allgemeine Hochschulreife zu erwerben, scheiterte. Nachdem ihr empfohlen wurde, die 11. Klasse zu wiederholen, wechselte sie auf eine berufsbildende Schule im Bereich „Wirtschaft“. Letztlich gelang es der Angeklagten nicht, einen weitergehenden Schulabschluss zu erzielen. Sie führte einen zunehmend unsteten Lebenswandel und nahm den gelegentlichen Konsum von Betäubungsmitteln auf.

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Da sie auf sich allein gestellt war, nachdem die Schwester sie der Wohnung verwiesen hatte, schloss sich die Angeklagte einer sogenannten „Drückerkolonne“ an. Mit dieser Kolonne arbeitete sie in verschiedenen Städten. Später verdiente sie als sogenannter „Ranger“ mit dem Verkauf von Telefonanschlüssen auf Provisionsbasis über Haustürgeschäfte ihr Geld. Bis Januar 2007 war sie noch für zwei Monate in einem Callcenter beschäftigt, verlor diese Tätigkeit indessen aufgrund von Betrugsstraftaten, weil sie die persönlichen Daten der Callcenter-Kunden für eigene Zwecke verwendet hatte.

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Nachdem sie Anfang 2007 für wenige Monate zu ihrem damaligen Freund nach F1 zog, kehrte sie bereits im März 2007 wieder nach E1 zurück, weil es in der Beziehung zu Gewalttätigkeiten gekommen war. In der Folgezeit ging sie verschiedenen Gelegenheitsarbeiten nach und verdiente ihren Lebensunterhalt teilweise als Prostituierte. Im Jahre 2012 durchlief sie schließlich im Rahmen eines achtmonatigen Kurses bei der G1-Akademie eine Ausbildung als Altenpflegehelferin. In der Folgezeit war sie in diesem Tätigkeitsfeld zunächst bei verschiedenen Institutionen im H1 beschäftigt. Im Jahre 2013 lebte sie in I1 und zog sodann im Juli nach J1.

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Seit November 2014 lebt die Angeklagte nunmehr in K1. Die Angeklagte ging auch hier zunächst einer Berufstätigkeit als Altenpflegehelferin nach. Seit dem 21.07.2016 arbeitet sie bei einem mobilen Krankenpflegedienst. Im Mai 2016 wurde gegen die Angeklagte ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Sie leistet monatliche Zahlungen zwischen 200 und 400 EUR an den Insolvenzverwalter L1 in N1. Das der Angeklagten hiernach verbleibende Einkommen beträgt monatlich ca. 1.200 EUR netto. Für ihre Wohnung zahlt die Angeklagte derzeit 670 EUR Warmmiete. Sie wird gelegentlich durch ihren Freund unterstützt.

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Die Angeklagte ist hochverschuldet. Neben Verbindlichkeiten im fünfstelligen Bereich aus vorangegangenen Straftaten bestehen noch weitere Forderungen in Höhe von fast 50.000,-€. Hinzu kommen die Forderungen auf Schadensersatz aus der vorliegend abgeurteilten Straftat. Die Angeklagte hat angegeben, an den Geschädigten M1 aus der Straftat, die Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Herne vom 19.03.2012 war, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Betrag in Höhe von 9.000 EUR gezahlt zu haben.

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2.

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Die Angeklagte ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr Bundeszentralregisterauszug weist insgesamt 5 Eintragungen auf.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 12.09.2007 (319 Ls 176/07) wurde sie wegen Betruges in 33 Fällen, wobei es in 14 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Einheitsjugendstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Call-Center in E1 im Zeitraum Ende 2006 bis Anfang 2007 hatte die Angeklagte teilweise telefonische Buchungen für O1-Flüge entgegen zu nehmen und hierbei die persönlichen Daten sowie die Kreditkartendaten der Anrufer aufzunehmen. Diese Daten verwendete die Angeklagte sodann teilweise nach Dienstschluss, wobei sie in der Hauptverhandlung angegeben hat, jeweils zusammen mit der gesondert Verfolgten P1 gehandelt zu haben, um aus einem Internetcafé heraus unter falschem Namen im Internet Waren, nämlich Bekleidung, Schmuck, Parfüm, Schuhe und Kosmetikartikel zu bestellen, die ihr abgesehen von den nachfolgend unter Ziffer 3, 8, 14 bis 16, 18, 19, 23 sowie 28 bis 34 aufgeführten Taten, in denen es jeweils zu keiner Lieferung kam, auch ausgeliefert wurden.

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Im Einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Bestellungen:

21Bestellung vom 21.12.2006 bei „Q1“ im Wert von 596,-€,

22Bestellung vom 22.12.2006 bei „R1“ im Wert von 1.399,86 €,

23Bestellung vom 22.12.2006 bei „S1“ im Wert von 680,10 €,

24Bestellung vom 22.12.2006 bei „S1“ im Wert von 404,45 €,

25Bestellung vom 23.12.2006 bei „S1“ im Wert von 715,40 €,

26Bestellung vom 21.12.2006 bei „S1“ im Wert von 620,-€,

27Bestellung vom 21.12.2006 bei „S1“ im Wert von 588,59 €,

28Bestellung vom 25.12.2006 bei „S1“ im Wert von 652,50 €,

29Bestellung vom 21.12.2006 bei „S1“ im Wert von 441,87 €,

30Bestellung vom 21.12.2006 bei „S1“ im Wert von 683,41 €,

31Bestellung vom 22.12.2006 bei „S1“ im Wert von 669,15 €,

32Bestellung vom 22.12.2006 bei „S1“ im Wert von 515,35 €,

33Bestellung vom 27.12.2006 bei „S1“ im Wert von 673,70 €,

34Bestellung vom 29.12.2006 bei „T1“ im Wert von 1.122,30 €,

35Bestellung vom 25.12.2006 bei „T1“ im Wert von 462,15 €,

36Bestellung vom 26.12.2006 bei „T1“ im Wert von 544,80 €,

37Bestellung vom 23.12.2006 bei „S1“ im Wert von 688,35 €,

38Bestellung bei „U1“ im Wert von 907,45 €,

39Bestellung vom 28.12.2007 bei „S1“ im Wert von 599,70 €,

40Bestellung vom 25.12.2006 bei „V1“ im Wert von 212,90 €,

41Bestellung vom 25.12.2006 bei „Q1“ im Wert von 500,-€,

42Bestellung vom 21.12.2006 bei „W1“ im Wert von 289,-€,

43Bestellung vom 26.12.2006 bei „X1“ im Wert von 648,74 €,

44Bestellung vom 26.12.2006 bei „Y1“ im Wert von 318,49 €,

45Bestellung vom 22.12.2006 bei „Q1“ im Wert von 588,-€,

46Bestellung vom 27.12.2006 bei „Z1“ im Wert von 873,90 €,

47Bestellung vom 28.12.2006 bei „A2“

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im Wert von 324,90 €,

50Bestellung vom 21.12.2006 bei „B2“ im Wert von 1.430,-€,

51Bestellung vom 21.12.2006 bei „B2“ im Wert von 1.392,-€,

52Bestellung vom 21.12.2006 bei „C2“ im Wert von 741,58 €,

53Bestellung vom 23.12.2006 bei „D2“ im Wert von 1.150,-€,

54Bestellung vom 23.12.2006 bei „E2“ im Wert von 927,90 €,

55Bestellung vom 26.12.2006 bei „F2“ im Wert von 553,30 €.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17.06.2009 (319 Ls 263/08) wurde sie unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Einheitsjugendstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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Die Angeklagte G2 arbeitete zum Tatzeitpunkt unter dem Namen „H2“ als Prostituierte in E1. Im Rahmen dieser Tätigkeit lernte sie Ende März 2007 den Zeugen und Geschädigten I2 kennen und überredete ihn am 09.04.2007, ihr 5.000,-€ zu leihen, die sie als angebliche Auslösesumme für ihren Zuhälter brauchte, um dem Prostituiertenmilieu entfliehen zu können. Das Geld werde sie ihm bis zum 31.01.2008 zurückzahlen. Am folgenden Tag traf der Zeuge gegen 13.20 Uhr in der Nähe des J2 in E1 auf die Angeklagten, wobei sich der Angeklagte K2 als Zuhälter der Angeklagten G2 ausgab und ihm das Geld vom Zeugen übergeben wurde. Im Gegenzug gaben die Angeklagten vor, nunmehr sei die Angeklagte aus dem Zwangsprostituiertenverhältnis entlassen, indem die Angeklagte G2 von dem Angeklagten K2 einen Personalausweis erhielt, wobei unklar blieb, ob es sich dabei um ihren Personalausweis handelte.

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Tatsächlich ging die Angeklagte der Prostitution freiwillig nach. Beide Angeklagte hatten aufgrund eines gemeinsamen Planes im Wege arbeitsteiliger Tatausführung von Anfang an vor, den Zeugen über die tatsächlichen Umstände zu täuschen, um so die Hilfsbereitschaft des Zeugen auszunutzen und in Besitz einer größeren Menge Geldes zu gelangen. Tatsächlich hat der Zeuge die 5.000,-€ von den Angeklagten nicht zurück erhalten.

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Mit Wirkung vom 11.10.2012 wurde die Jugendstrafe erlassen, der Strafmakel für beseitigt erklärt.

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(3)

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Durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 19.03.2012 (8 Ls 105/11) wurde die Angeklagte wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 26.07.2016 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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Die Angeklagte lernte den Geschädigten Zeugen M1 im Internet kennen. Die Angeklagte täuschte dem Zeugen M1 dabei eine Liebesbeziehung vor. Bereits kurz nach dem Kennenlernen schloss sie mit dem Zeugen M1 unterschiedliche Darlehensverträge.

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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bezahlungen seitens des Zeugen an die Angeklagte:

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1.

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Am 20.09.2010 teilte die Angeklagte dem Geschädigten M1 an dessen Wohnanschrift in L2 mit, dass sie Schulden habe und bedroht würde. Aus diesem Grunde benötige sie 5.000,-€. Dabei gab die Angeklagte wahrheitswidrig vor, dass sie von ihrem Gläubiger unter anderem mit dem Messer bedroht worden sei. Aus Angst um die Angeklagte und im Vertrauen darauf, dass die Angeklagte ihm den Betrag zurückzahlen werde, nahm der Geschädigte M1 seinerseits ein Darlehen über 5.000,-€ bei der M2 auf. Das Geld übergab er sodann unmittelbar in bar an die Angeklagte. Noch am gleichen Tag setzten die Angeklagte und der Zeuge M1 hierüber einen Darlehensvertrag auf. Zu einer Rückzahlung des Geldes kam es, wie von der Angeklagten von vorneherein beabsichtigt, nicht. Die Angeklagte verfügte zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme beim Zeugen M1 auch überhaupt nicht über die Geldmittel und Einkünfte, um den Betrag zurückzahlen zu können.

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2.

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Am 21.09.2010 erzählte die Angeklagte dem Geschädigten, dass sie für die Eröffnung eines Nagelstudios 5.100,-€ benötige. Nachdem sie wiederum wahrheitswidrig vorgegeben hatte, das Geld zurückzahlen zu wollen, übergab der Geschädigte M1 ihr einen weiteren Geldbetrag in Höhe von 5.100,-€ in bar, den er wiederum zuvor als Darlehen bei der M2 aufgenommen hatte. Auch hierüber schlossen der Geschädigte und die Angeklagte einen schriftlichen Darlehensvertrag. Zu einer Rückzahlung des Geldes kam es indessen nicht. Ein Nagelstudio wurde nicht eröffnet.

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3.

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Anfang Oktober 2010 trat die Angeklagte erneut an den Geschädigten heran und gab wahrheitswidrig vor, dass sie für die Beerdigung ihrer Großmutter einen erheblichen Geldbetrag benötige. Dazu erklärte die Angeklagte dem Zeugen M1, dass sie von ihrer Großmutter 150.000,-€ geerbt habe. Dieses Erbe könne jedoch nur an sie ausgezahlt werden, wenn sie zuvor eine Beerdigung für cirka 25.000,-€ ausrichte. Insofern benötige sie für die Ausrichtung dieses Begräbnisses weiteres Geld von dem Zeugen M1. Nach Auszahlung des Erbes sollte der Geschädigte, falls er ihr den Betrag leihen könne, diesen zurück erhalten. Einige Tage später begaben sich die Angeklagte und der Geschädigte zur Firma N2, wo der Geschädigte ein weiteres Darlehen aufnahm. Mit diesem Darlehen wurden einerseits die Darlehen bei der M2 abgelöst. Darüber hinaus wurde ein weiterer Bargeldbetrag in Höhe von 13.300,-€ ausgezahlt, den der Geschädigte wiederum in bar an die Angeklagte übergab.

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Die Angeklagte handelte in jedem der Fälle in der Absicht, das Geld für sich zu behalten und keinerlei Rückzahlungen vorzunehmen. Zu einer Rückzahlung der Geldbeträge kam es dementsprechend auch nie. Dabei spiegelte die Angeklagte dem Geschädigten eine Liebesbeziehung vor. Insofern erklärte sie gegenüber dem Geschädigten auch die Absicht, ihn heiraten zu wollen. Aufgrund dieser Vorstellung und weil er sich in die Angeklagte verliebt hatte, nahm dann der Geschädigte seinerseits Darlehen bis zur Grenze dessen, was er als Darlehen bekommen konnte, auf, um es an die Angeklagte heraus zu geben. Erst nachdem die Angeklagte in der Folgezeit immer weitere Geldbeträge von ihm forderte, bemerkte der Geschädigte, dass er betrogen worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er den Bekundungen der Angeklagten Glauben geschenkt und war davon ausgegangen, die Geldbeträge zurück zu erhalten.

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Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 23.07.2012 wurde die Angeklagte wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,-€ verurteilt. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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Sie hatte den Zeugen O2 in P2 auf dem Straßenstrich kennengelernt und von ihm unter dem wahrheitswidrigen Versprechen, das Geld bis zum folgenden Mittwoch zurück zu zahlen, in D1 ein Darlehen von 100 EUR erhalten.

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Am 18.01.2012 schickte sie dem Zeugen O2 eine SMS, in der sie um weitere 800 EUR als Darlehen bat, weil sie angeblich sonst ihre Wohnung verlieren würde. Sie unterzeichnete am 19.1.2012 in D1 einen Privatdarlehensvertrag, in dem sie monatliche Rückzahlung von 300 EUR versprach. Die Angeklagte erhielt 800 EUR von dem gutgläubigen Zeugen, zahlte aber die Darlehen, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht zurück. Dies hatte sie dem Angeklagten in Täuschungsabsicht verschwiegen.

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Am 07.01.2015 wurde die Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 07.01.2015 (46 Ds 94/13) wegen gewerbsmäßigen Betruges in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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Im Zeitraum 02.12.2012 bis 14.02.2013 meldete sich die Angeklagte unter Angabe falscher Namen auf Kontaktanzeigen der Zeugen Q2 und R2, erschlich sich ihr Vertrauen und brachte sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu, ihr Geld zu übergeben. Auf diese Weise bestritt die Angeklagte ihren zum Teil sehr aufwendigen Lebensunterhalt.

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Gezahlte Beträge zahlte sie - von vornherein geplant - nicht zurück.

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Soweit die Angeklagte den Geschädigten R2 dazu drängte, durch Abschluss von Verträgen über Mobiltelefone und andere elektronische Geräte und deren Weiterverkauf Geld zu beschaffen, handelte die Angeklagte nach ihrer Einlassung mit dem Ziel, gegenüber dem Zeugen R2 sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt aus den einzelnen Taten zu erbringen.

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Aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Angeklagten stehen folgende Einzeltaten zur Überzeugung des Gerichts fest:

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1.

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Die Angeklagte meldete sich unter dem Namen „S2“ auf eine Kontaktanzeige des Zeugen R2 und traf sich mit ihm am 02.12.2012 in D1. Sie erzählte ihm wahrheitswidrig, sie werde erpresst und brauche bis 23.00 Uhr einen Geldbetrag in Höhe von 1.000,-€. Diesen Betrag hob der Zeuge R2 darauf hin im Vertrauen auf die Angaben der Angeklagten und aus Angst um sie von seinem Konto ab und übergab ihn ihr.

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2.

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Wenige Tage später gab die Angeklagte vor, einen Kredit über 15.000,-€ bei der T2 I1 beantragen zu wollen. Mit dem ausgezahlten Geld wolle sie dann ihre Schulden bei dem Zeugen R2 begleichen und sich mit ihm eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Zur Beantragung benötige sie jedoch zunächst einen Betrag von 5.000,-€. Im Vertrauen auf die Angaben der Angeklagten schloss der Zeuge R2 im U2, V2-Straße 1 in D1, drei Mobilfunkverträge ab und kaufte dazu drei Mobilfunkgeräte ( Marke: Samsung Galaxy S3, Samsung Galaxy Note 2, Apple IPhone 5 ) im Gesamtwert von 2.377,-€. Dafür schloss er einen Darlehensvertrag bei der B2 Bank ab. Da die Angeklagte vorgab, über keinen gültigen Ausweis zu verfügen, verkaufte der Zeuge R2 die Mobiltelefone. Das dafür erhaltene Geld behielt die Angeklagte für sich.

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3.

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Im Januar 2013 spiegelte die Angeklagte vor, sie müsse an den Erpresser noch Zinsen zahlen. Im Glauben daran schloss der Zeuge R2 jeweils zwei Mobilfunkverträge bei der Firma X2 sowie Y2 ab und erhielt dafür vier Mobiltelefone. Diese verkaufte er auf Anraten der Angeklagten in einem Geschäft für Handy An- und Verkauf in D1. Das erhaltene Geld behielt sie bis auf 500,-€ für sich.

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4.

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Am 18.01.2013 behauptete die Angeklagte gegenüber der Zeugin Z2, ihr Sohn, der Zeuge R2, werde erpresst. Ihm werde Leid geschehen, wenn nicht bis zum Abend eine Zahlung erfolge. Ihrem Sohn dürfe sie nichts sagen. Im Vertrauen auf die Angaben der Angeklagten und aus Angst um ihren Sohn übergab die Zeugin Z2 der Angeklagten einen Betrag von 1.000,-€.

90

5.

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Die Angeklagte bat die Zeugin Z2 in der Folge weiterhin um Geld und versprach wahrheitswidrig, dieses zurück zu zahlen. Im Vertrauen darauf schloss die Zeugin am 25.01.2013 einen Mobilfunkvertrag in einem X2-Shop ab und kaufte dazu ein Mobiltelefon der Marke Apple IPhone für 841,-€. Dieses verkauft die Angeklagte und behielt den Kaufpreis für sich.

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6.

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Ebenfalls am 25.01.2013 schloss die Zeugin Z2 einen Mobilfunkvertrag in einem Y2-Shop ab und mietete dazu zwei Mobilfunktelefone der Marke Apple IPhone. Dieses verkaufte die Angeklagte und behielt den Kaufpreis für sich.

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7.

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Ebenfalls am 25.01.2013 kaufte die Zeugin Z2 auf Drängen der Angeklagten bei U2, B3-Straße 1 in D1, einen Computer für 2.547,-€ auf Raten und schloss dazu einen Kreditvertrag bei der A3 ab. Den PC verkaufte die Angeklagte und behielt den Kaufpreis für sich.

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8.

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Am 26.01.2013 kaufte die Zeugin Z2 auf Drängen der Angeklagten im C3, D3-Straße 1 in E3, einen Laptop im Wert von 1.449,-€ auf Raten und schloss über diesen Betrag einen Darlehensvertrag bei der F3 Bank ab. Den Laptop verkaufte die Angeklagte und behielt den Betrag für sich.

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9.

99

Ebenfalls am 26.01.2013 kaufte die Zeugin Z2 auf Drängen der Angeklagten im U2, G3-Straße in I3, ein Hi-Fi-Gerät im Wert von 2.579,-€ auf Raten und schloss über diesen Betrag einen Darlehensvertrag bei der B2 Bank ab. Das Gerät verkaufte die Angeklagte und behielt den Betrag für sich.

100

10.

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Die Angeklagte meldete sich am 11.02.2013 unter dem Namen „H3“ auf eine Kontaktanzeige des Zeugen Q2 und erschlich sich sein Vertrauen. Sie erzählte ihm dann unter Tränen wahrheitswidrig, sie habe mehrere Tausend Euro Schulden bei einem Mann. Dieser werde sie schlagen, wenn sie bis zum Abend nicht 800,-€ aufbringen könne. Er habe ihr bereits ein blaues Auge geschlagen. Aus Mitleid begab sich der Zeuge Q2 dann auf den Vorschlag der Angeklagten hin in den X2-Shop im U2, J3-Straße 1 in K3. Dort schloss sie zwei Mobilfunkverträge auf den Namen des Zeugen Q2 ab, die dieser im Vertrauen auf die Angaben der Angeklagten und aus Angst um sie unterschrieb, und brachte sich in den Besitz von zwei Mobiltelefonen der Marke Apple IPhone im Gesamtwert von 1.442,-€. Diese verkaufte sie anschließend in der L3, J3-Straße 2 in K3, für 850,-€ und behielt den Kaufpreis- wie von vornherein geplant - für sich.

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Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat für jede Einzeltat eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für schuld- und sühneangemessen erachtet und aus diesen Einzelstrafen sodann eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten gebildet. Hinsichtlich weiterer 7 Taten, die zugleich mitangeklagt waren, war das Verfahren zuvor gemäß § 154 Abs. 2 S t P O eingestellt worden.

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II.

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Zu Beginn des Jahres 2013, frühestens im Februar, spätestens im März, trat die Angeklagte über das Internetportal Internetadresse 01 an den später Geschädigten, damals 46 Jahre alten Zeugen A1 heran.

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Der Zeuge leidet aufgrund einer Geburtskomplikation an einer Tetraparese nach infantiler Cerebralparese und ist zu einhundert Prozent als schwerbehindert anerkannt. Der Zeuge A1 ist in geistiger Hinsicht keinen wesentlichen Einschränkungen unterlegen. Bis heute lebt er selbstständig in einer Mietwohnung ohne fremde Unterstützung. Lange Jahre arbeitete er auf einem regulären Arbeitsplatz bei der N3. Der Zeuge ist durch seine Erkrankung körperlich erheblich beeinträchtigt. Die Paresen sind ihm unmittelbar anzumerken. Sie strapazieren ihn umfänglich und lassen ihn schnell ermüden. Auch das Sprechen fällt dem Zeugen gelegentlich schwer. Erst im Zuge des vorliegenden Verfahrens und anlässlich der Aufdeckung der hiesigen Tat zum Nachteil des Zeugen wurde eine gesetzliche Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge eingerichtet. Nach wie vor lebt der Angeklagte aber alleine.

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Der Zeuge A1 ist Eigentümer eines 6-Parteien-Hauses in O3. Die Wohnungen sind vermietet, das Haus wird von einer Immobilienverwaltung betreut. Die Eltern des Zeugen A1 sind verstorben, zuletzt der Vater im Jahre 2007. Von den Eltern hatte der Zeuge A1 auch deren Wohnhaus geerbt. Dieses wurde später für 250.000 EUR veräußert. Eine für dieses Objekt noch bestehende Grundschuld wurde auf das Mehrfamilienhaus in O3 übertragen, ferner wurde ein Teilbetrag von 150.000 EUR zur Tilgung eines für das Haus in O3 noch bestehenden Darlehens verwendet. Außerdem erbte der Zeuge A1 von seinem Onkel im Jahre 2011 ein weiteres Haus am P3. Auch dieses Haus wurde veräußert. Der Geschädigte A1 erhielt aus dem Veräußerungserlös schließlich einen Betrag von 145.000 EUR, der auf einem N3sparbuch angelegt wurde. Das Sparbuch wurde vom Geschädigten A1 in Verwahrung genommen.

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Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht intensivierte die Angeklagte den zunächst nur elektronisch geführten Kontakt zu dem Geschädigten schnell und suchte ihn in der Folgezeit alsbald in seiner Wohnung in der Q3-Straße 1 in R3 auf. Dabei stellte sie sich ihm als „S3“ vor. Ihren richtigen Namen erfuhr er auch später nicht. Der Zeuge A1 erfuhr hingegen nicht, unter welcher Adresse die Angeklagte wohnte. Er besuchte die Angeklagte auch zu keinem Zeitpunkt in deren Wohnung. Der Zeuge vertraute der Angeklagten und machte sich Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft. Wahrheitswidrig spiegelte die Angeklagte dem Zeugen vor, an einer Liebesbeziehung interessiert zu sein. Entsprechend war der Zeuge überglücklich, dass sich eine fast 20 Jahre jüngere und überdies nichtbehinderte Frau für ihn interessierte und gemeinsame Zukunftspläne mit ihm schmiedete. Während die Angeklagte dem Geschädigten u. a. vorgaukelte, mit ihm nach Spanien gehen zu wollen, um dort ein gemeinsames Leben aufzubauen, erklärte sie ihm, eine sexuelle Annäherung wünsche sie gegenwärtig noch nicht, das „komme später“. Der Zeuge A1 empfand die Beziehung zur Angeklagten als „6-er im Lotto“.

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Der Zeuge A1 legte der Angeklagten seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen. Die Angeklagte fand zügig heraus, dass der Zeuge über erhebliche finanzielle Ressourcen verfügte und erkannte für sich die Möglichkeit, einen gegenüber ihren früheren Opfern wesentlich höheren Betrag betrügerisch für sich zu vereinnahmen. Sie setzte nunmehr alles daran, diesen Plan in die Tat umzusetzen. Im Einverständnis mit dem Zeugen übernahm die Angeklagte die Kontrolle über die gesamte Vermögensverwaltung des Angeklagten. So kümmerte sie sich um die Begleichung einer Steuerschuld, die aufgrund des Erbes des Hauses am P3 entstanden und wegen der bereits eine Pfändung ausgebracht worden war. Bei dem Zeugen A1 entstand der Eindruck, die Angeklagte sei aufgrund ihrer Kenntnisse in finanziellen Angelegenheiten besonders für diesen Aufgabenbereich befähigt. Der Zeuge A1 brach im Laufe des Jahres 2013 den Kontakt zu anderen Personen, die sich bislang um sein Wohl gekümmert hatten, ab. Hierzu wurde er von der Angeklagten veranlasst, die ihm mitteilte, die Verwandtschaft handele nicht in seinem Sinne, und Misstrauen beim Zeugen gegenüber seinen Angehörigen weckte.

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Die Angeklagte wusste, dass der Geschädigte auf einem B1-Konto über eine Einlage in Höhe von über 120.000 EUR verfügte. Diese wollte sie an sich bringen. Zu diesem Zwecke spiegelte sie dem Geschädigten vor, über wesentlich bessere Anlagemöglichkeiten bei der M2 D1 zu verfügen. Hier könne sie für den Zeugen - und für die gemeinsame Zukunft in Spanien - eine wesentlich höhere Rendite erzielen. Außerdem sollte der Zeuge A1, so die Angeklagte, durch die neue Anlage weitere 5.000 EUR zusätzlich erhalten. Der Zeuge willigte im Glauben hierauf ein, ihr das auf dem N3sparbuch vorhandene Guthaben zum Zwecke der Anlage bei der M2 D1 zu übergeben. Tatsächlich hatte die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vor, die 120.000 EUR treuhänderisch für den Zeugen zu verwalten oder auf seinen Namen anzulegen, um diesem eine höhere Rendite zu verschaffen. Ihr ging es einzig darum, sich in den Besitz der Barschaften zu bringen. Sie wollte sich durch das Geld persönlich bereichern und sich hierdurch eine erhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen.

110

Am 11.03.2013 verfasste die Angeklagte in Ausführung dieses Tatplanes auf dem Computer des Zeugen A1 ein Schreiben an die T3. Hierin wurde gebeten, einen Betrag in Höhe von 120.000 EUR von dem Sparkonto des Geschädigten bei der T3 auf dessen ebenfalls bei der T3 bestehendes Girokonto zu überweisen. Das Schreiben wurde vom Zeugen A1 unterzeichnet und per Fax an die T3 geschickt. Da die Umbuchung nicht sofort erfolgte, übermittelte die Angeklagte das Schreiben erneut per Telefax an die T3 und versah das Schreiben mit einem handschriftlichen Zusatz: „Es wurde bereits am Montag 12.03.2013 ein Fax an die Allgemeine Fax Nr. gesendet, dieses wurde aber nicht bearbeitet. Es eilt ich bitte um schnelle Bearbeitung“. Am 13.03.2013 befand sich auf dem Sparkonto des Geschädigten mit der Nummer U3 ein Guthaben in Höhe von 139.867,84 EUR. Am 14.03.2013 wurde das Guthaben in Höhe von 120.000 EUR auf das Girokonto des Geschädigten mit der Kontonummer V3 überwiesen. Soweit in dem Schreiben vom 11.03.2013 als Kontonummer für das Sparkonto noch die Nummer W3 angegeben worden war, handelte es sich um die frühere Kontonummer. Da das zu diesem Konto gehörende Sparbuch in Verlust geraten war, wurde das Guthaben auf die Kontonummer U3 übertragen.

111

Unmittelbar nachdem die 120.000 EUR auf das Girokonto des Geschädigten umgebucht worden waren, begab sich die Angeklagte sodann am Nachmittag des 15.03.2013 in Begleitung des Geschädigten nach D1, wo der Geschädigte in der Zeit zwischen 15.13 Uhr bis 19.46 Uhr bei insgesamt 10 C1 im Rahmen von Einzelabhebungen eine Gesamtsumme von 120.000 EUR von seinem Girokonto abhob. Die einzelnen Bargeldbeträge übergab er im Vertrauen auf das Anlageversprechen jeweils an Ort und Stelle der Angeklagten, die das Geld in ihre Tasche packte.

112

Im Einzelnen kam es zu folgenden Abhebungen:

113

15.13 Uhr X3-Straße 1 KBS 00000000 10.000,-€

114

15.38 Uhr Y3-Straße 1 KBS 00000000 15.000,-€

115

15.54 Uhr Z3-Straße 1 KBS 00000000 10.000,-€

116

16.12 Uhr A4-Straße 1-2 KBS 00000000 5.000,-€

117

16.34 Uhr C4-Straße 1 KBS 00000000 15.000,-€

118

16.54 Uhr B4-Straße 1 KBS 00000000 5.000,-€

119

17.25 Uhr D4-Straße 1-2 KBS 00000000 10.000,-€

120

18.18 Uhr E4-Straße 1 KBS 00000000 20.000,-€

121

18.35 Uhr F4-Straße 1 KBS 00000000 10.000,-€

122

19.46 Uhr B3-Straße 2 KBS 00000000 20.000,-€

123

Entsprechend der vorgefassten Absicht behielt die Geschädigte die 120.000 EUR für sich. Eine Neuanlage für den Geschädigten bei der M2 erfolgte nicht. Nachfragen des Geschädigten in Bezug auf die neue Anlage beantwortete diese damit, dass der Geschädigte solche nicht erhalte, weil bei ihm zu viele Leute herumschnüffeln würden. Auch wies sie darauf hin, dass die Beziehung durch dauernde Nachfragen gestört werden könne. Der Geschädigte sah in der Folgezeit von weiteren Nachfragen ab.

124

Die Angeklagte lebte auch in der Folgezeit vielfältig auf Kosten des Geschädigten und ließ sich von diesem freihalten.

125

Ende März 2014, als sie sah, dass beim Zeugen A1 kein Geld mehr zu holen war, brach sie schließlich den Kontakt zu dem Geschädigten abrupt ab. Als sich sodann am 29.03.2014 die 73 Jahre alte Patentante des Geschädigten, die Zeugin G4, sowie deren Ehemann, der 79 Jahre alte Zeuge Dr. H4, auf Veranlassung der Vermieterin des Geschädigten zu dem Geschädigten in dessen Wohnung begaben, fanden sie diesen aufgrund mangelnder Nahrungszufuhr in körperlich angegriffenem Zustand vor. Der Geschädigte verfügte über keine Barschaften mehr und hatte keine nennenswerten Lebensmittel mehr im Haus. Es erwies sich, dass der Geschädigte Zahlungsrückstände, etwa aus Versandhandelsgeschäften, in Höhe von fast 36.000,-€ hatte. Im Rahmen bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohte die Haftanordnung. Aufgrund von Mietrückständen im Umfang von etwa 8.000,-€ war bereits eine Kündigung seitens der Vermieterin ausgesprochen worden. Auch wäre kurzfristig mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen gewesen. Nur durch das uneigennützige Eingreifen der Verwandten konnten die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten wieder bereinigt werden.

126

Soweit der Angeklagten im vorliegenden Verfahren darüber hinaus zur Last gelegt worden war, den Zeugen A1 am 24.09.2013 betrügerisch um weitere 24.500,-€ gebracht zu haben, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

127

III.

128

1.

129

Die Angeklagte hat das ihr zur Last gelegte Tatgeschehen abgestritten. Sie hat eingeräumt, sich auf die Kontaktanzeige des Zeugen A1 gemeldet zu haben. Sie habe keine Angst vor Behinderten gehabt und ihre sozialen Kontakte ausweiten wollen. Man habe sich dann getroffen; Herr A1 sei ihr vom Menschlichen her sympathisch gewesen. Man habe sich mal in der Stadt und mal bei ihm getroffen. Zu ihr nach Hause sei der Zeuge A1 nicht mitgekommen. Er habe nicht gewusst, wo sie wohne, allerdings auch nicht danach gefragt. Man müsse ja auch nicht jede Bekanntschaft gleich mit nach Hause nehmen, zumal sie damals auch einen Freund, einen Lebenspartner gehabt habe, der allerdings nicht bei ihr gewohnt habe. Die Angeklagte hat eingeräumt, sich auf die Kontaktanzeige mit falschem Namen gemeldet zu haben. Der Zeuge A1 habe sie dann S3 genannt. Er habe aber gewusst, dass sie richtig I4 heiße. Es sei später nicht mehr dazu gekommen, den richtigen Namen mitzuteilen. Die Angeklagte hat berichtet, viel mit dem Zeugen A1 unternommen zu haben. Man sei gemeinsam zum Einkaufen gewesen. Der Angeklagte habe sie nach D1 begleitet. Er habe die Angeklagte auf seinem Behindertenausweis mitnehmen können. Im Laufe der Zeit habe die Angeklagte dem Zeugen auch von ihren Vorstrafen berichtet. Sie habe berichtet, dass sie wegen Betruges verurteilt worden sei und dabei auch Einzelheiten genannt. Auch von der laufenden Bewährung habe sie gesprochen. Menschen könnten sich eben auch ändern.

130

Was die finanziellen Verhältnisse des Zeugen A1 anbelangt, hat die Angeklagte eingeräumt, gewusst zu haben, dass der Zeuge vom Vater Geld geerbt habe. Sein Cousin sei Treuhänder gewesen, der Angeklagte habe dort nachfragen müssen. Das sei der J4 gewesen, mit dem sie am Telefon auch gesprochen habe. Die Angeklagte hat berichtet, dem Geschädigten A1 bisweilen in finanziellen Dingen geholfen zu haben, so im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Erbschaftssteuerbescheid. Er habe Barmittel gebraucht. Es sei ein Gespräch mit der T2 geführt worden, welches sie begleitet habe. Eventuell habe ein Darlehen abgeschlossen werden müssen. Der Geschädigte A1 habe ihr auch mal kleinere Geldbeträge gegeben. Sie habe auch vereinzelt, ca. fünfmal, mit seiner EC-Karte bezahlt, er habe ihr die PIN-Nummer gegeben. Es habe sich um Besorgungen zur Deckung des täglichen Bedarfs gehandelt. Sie habe auch zwei- bis dreimal Geld vom Automaten abgehoben.

131

Der Zeuge A1 habe seinerseits den Kontakt zur Angeklagten abgebrochen. Warum, das wisse sie nicht. Sie habe noch ein paarmal angerufen, es sei aber niemand drangegangen. Der Zeuge A1 habe ihre Telefonnummer gehabt, die auch funktioniert habe. Sie könne sich nicht erklären, warum es eine Öffentlichkeitsfahndung gegeben habe.

132

Die Angeklagte hat abgestritten, mit den Vorgängen betreffend die Abhebung des Betrages von 120.000 EUR am 15.03.2013 etwas zu tun gehabt zu haben. Sie habe davon nichts mitbekommen. Sie sei am 15.03.2013 in D1 nicht dabei gewesen. Sie wisse nicht, wie der Zeuge A1 dies gemacht habe. Das Schreiben an die T3 vom 11.03.2013 kenne sie nicht. Den darauf befindlichen handschriftlichen Zusatz habe sie nicht verfasst.

133

2.

134

Die von der Kammer getroffenen Feststellungen haben die Einlassung der Angeklagten im wesentlichen Kern widerlegt. Der Angeklagten ist nachgewiesen, den Vorgang betreffend die Auszahlung der 120.000 EUR initiiert, mit dem Zeugen A1 das Geld abgehoben und dieses für eigene Zwecke an sich genommen zu haben. Dies ergibt sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, den in das Verfahren eingeführten Dokumenten und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K4.

135

a)

136

Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Geschädigten A1 folgen zunächst aus dessen eigenen Angaben und den Aussagen des Zeugen J4, der sich zeitweise um die finanziellen Angelegenheiten des A1 gekümmert hat und als dessen Treuhänder tätig war. Auch die Zeugen Eheleute L4 haben über die Erbschaften ihres Neffen berichtet. Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Zeuge A1 bis auf den heutigen Tag Eigentümer eines 6-Parteien-Hauses in O3 ist, welches im Jahre 2013 aber noch belastet war. Aus den Aussagen ergibt sich ferner, dass zwei weitere Objekte, die dem Zeugen A1 durch Erbschaften seitens seiner Eltern und seines Onkels zugefallen waren, veräußert worden sind. Die Erlöse aus dem Verkauf des elterlichen Hauses sind teilweise zur Darlehenstilgung betreffend das Mehrfamilienhaus verwandt worden. Im Übrigen wurde der Erlös vom Zeugen J4 für seinen Neffen treuhänderisch verwaltet. Der Zeuge A1 konnte hierauf nicht eigenständig zugreifen. Der Erlös aus der Veräußerung des vom Onkel geerbten Objekts wurde auf einem B1-Konto deponiert. Es handelt sich um das Geld, von dem am 15.03.2013 die Auszahlung in Höhe von 120.000 EUR erfolgte.

137

Aus den von der Kammer zur Verlesung gebrachten Kontounterlagen ergibt sich, dass der Geschädigte A1 ein B1-Konto mit der Nummer U3 unterhielt, auf dem sich am 13.03.2013 ein Betrag in Höhe von 139.867,84 EUR befand. Dieses B1-Konto hatte zuvor die Nummer W3 getragen. Das Guthaben war jedoch aufgrund eines Verlustes des Sparbuches auf das Konto U3 umgetragen worden. Darüber hinaus unterhielt der Zeuge A1 bei der T3 ein Girokonto mit der Nummer V3. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass am 14.03.2013 ein Betrag in Höhe von 120.000 EUR vom Sparkonto auf das Girokonto überwiesen worden ist. Grundlage dieser Überweisung war ein durch Schreiben vom 11.03.2013 erteilter Auftrag des Zeugen A1. Dieses Schreiben ist zweimal an die T3 gelangt. Eine Übersendung erfolgte per Fax am 12.03.2013. Eine zweite Übersendung erfolgte am Folgetag. Hierbei war das Schreiben mit einem handschriftlichen Zusatz versehen, mit dem auf die Eilbedürftigkeit der Bearbeitung hingewiesen wurde. Infolgedessen wurde die Überweisung durchgeführt.

138

Aus den Kontoauszügen ergibt sich schließlich, dass es am 15.03.2013 in 10 Filialen der T3 in D1 zu Barabhebungen in einer Gesamthöhe von 120.000 EUR gekommen ist.

139

b)

140

Der Zeuge A1 hat den Tatvorwurf betreffend die Geldabhebung am 15.03.2013 vollumfänglich bestätigt. Der Zeuge hat bestätigt, der Angeklagten seine finanziellen Verhältnisse offengelegt zu haben - alles, was er gehabt habe. Sie habe Kenntnis über sei Guthaben bei der T3 gehabt. Die Angeklagte habe ihm angeraten, das Geld bei der M2 neu für ihn anzulegen. Dort bekomme man mehr dafür. Außerdem erhalte man 5.000 EUR geschenkt. Die Angeklagte habe sodann am Computer des Zeugen das Schreiben vom 11.03.2013 aufgesetzt. Er, der Zeuge, habe es unterschrieben. Die Angeklagte habe ihm gesagt, vom Girokonto könne man das Geld besser abheben. Das Schreiben sei dann per Telefax übermittelt worden. Es sei dann später nochmals übermittelt worden. Den handschriftlichen Zusatz darauf habe die Angeklagte angebracht. Der Zeuge hat darüber hinaus bestätigt, dass er mit der Angeklagten zusammen am 15.03.2013 nach D1 gefahren sei. Sie habe ihn aufgefordert, sich kurzfristig in den Zug zu setzen, weil sie bereits am folgenden Samstag einen Termin zur Eröffnung eines neuen Kontos auf den Namen des Zeugen habe. Man sei dann mit dem Taxi von einer Filiale zur anderen gefahren und habe so viel Geld abgehoben, wie möglich gewesen sei. Sie seien am Schalter oder in einem separaten Raum bedient worden. Die Mitarbeiterinnen seien teilweise auf das Paar aufmerksam geworden („Wenn Blicke töten könnten.“). Die Auszahlung sei zumeist in 500 EUR Banknoten erfolgt. Das Geld sei in einen Umschlag gesteckt worden. Die Angeklagte habe es in ihre Adidas-Tasche genommen. Der Zeuge hat schließlich bestätigt, das Geld nicht wiedergesehen zu haben. Die Angeklagte habe es auch nicht auf seinen Namen angelegt. Nachfragen nach dem Verbleib des Geldes habe sie abgewehrt. Sie habe ihm gesagt, einen Nachweis erhalte er nicht, weil zu viele Leute herumschnüffeln würden. Die würden zu viel erzählen. Nach dem Hinweis, dass Nachfragen die Angeklagte nervten und die Beziehung gefährdet sein könnte, habe der Zeuge von weiteren Fragen schließlich abgesehen.

141

Die Kammer folgt den Aussagen des Zeugen. Der Inhalt der Aussagen betreffend das Kerngeschehen um den 15.03.2013 ist glaubhaft. Er fügt sich in das Gesamtbild der Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Zeugen ein, die geprägt war durch den Aufbau einseitigen Vertrauens seitens des leichtgläubigen Zeugen A1 und darauf aufbauendem bewussten Ausnutzen durch die Angeklagte. Die Schilderung der gesamten Beziehung durch den Zeugen zeigt, dass es die Angeklagte von Anfang an darauf abgesehen hatte, dem Zeugen Schaden zuzufügen. Sie hat, was sie selbst eingeräumt hat, ihre Identität verschleiert. Sie ist mit falschem Namen an den Zeugen herangetreten. Auch wenn dies zu Beginn einer Beziehung, die sich über das Internet anbahnt, noch verständlich sein mag, ist dies im weiteren Verlauf dieser Beziehung überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. Ebenso hat die Angeklagte ihre Herkunft verschwiegen, denn dem Zeugen war ihre Adresse nicht bekannt. Der Zeuge hat demgegenüber nach seinen Bekundungen der Angeklagten vollständig vertraut. Die Hoffnung des Angeklagten, der als behinderter Mensch scheinbar auf das Interesse einer nicht behinderten Frau stößt, ist für die Kammer nachvollziehbar. Der Zeuge A1 hat die Angeklagte damals als „6 er im Lotto“ beschrieben und dies so empfunden. Dies erklärt, dass er ihr umfänglich vertraut und seine Vermögensverhältnisse offenbart hat. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Angeklagte dem Zeugen gegenüber ihre Persönlichkeit verschlossen und ihn nicht weiter an sich heran gelassen hat. Sie hat mit ihm nach den Bekundungen des Zeugen über den Erwerb eines Hauses in Spanien gesprochen, über ein gemeinsames Leben und über Kinder. Dies alles ist aber im Rahmen der über einjährigen Bekanntschaft völlig unkonkret geblieben. Das Vertrauen des Zeugen in die Angeklagte ging so weit, dass er im Laufe des Jahres 2013 den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern weitgehend abgebrochen hat. Aus der damaligen Sicht des Zeugen hat ihm die Angeklagte in finanziellen Dingen durchaus beigestanden. So hat es der Zeuge seinerzeit jedenfalls wahrgenommen. Dies gilt etwa in Bezug auf die Abwicklung einer Steuerschuld, die infolge der Veräußerung des Objekts am P3 entstanden war. Hierüber hat der Zeuge A1 berichtet. Aufgrund der Aussage des Zeugen steht auch fest, dass die Angeklagte diese Beziehung umfassend zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat. So hat sie mit dem Angeklagten gemeinsam Einkäufe vorgenommen, nach den Berichten des Zeugen wiederholte Ausflüge ins Shopping-Center nach N4. Später ist dem Zeugen aufgefallen, dass die dortigen Einkäufe für die Angeklagte von seinem Geld erfolgten. In das Bild, der durch einseitiges Vertrauen des Angeklagten gekennzeichneten Beziehung sprechen auch die Umstände im Zusammenhang mit dem Beziehungsende. Hier hat der Zeuge anschaulich seinen desolaten physischen und psychischen Zustand geschildert, in dem er sich am 29.03.2014 beim Besuch seiner Tante und seines Onkels befunden hat. In das vom Zeugen vermittelte Bild passt auch, dass die Angeklagte für ihn anschließend nicht erreichbar war. Die Angabe der Angeklagten, der Zeuge habe über eine Telefonnummer verfügt und diese habe noch funktioniert, ist unzutreffend. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Angeklagte erst nach einer umfangreichen Öffentlichkeitsfahndung erwischt werden konnte.

142

Die Kammer hält den Zeugen A1 für uneingeschränkt glaubwürdig. Der persönliche Eindruck, den er infolge seiner Vernehmung hinterlassen hat, war durch ein hohes Maß an Authentizität gekennzeichnet. Er hat seine Beziehung in jeder Hinsicht offen geschildert. Er hat Hoffnungen und Enttäuschungen nachvollziehbar und objektiv beschrieben. Seine Aussage war frei von Tendenzen, die Angeklagte zu Unrecht zu belasten. Die Aussage ist dem Zeugen aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen ersichtlich schwer gefallen. Gleichwohl war sie konstant und von zuverlässiger Erinnerung gekennzeichnet. Der Zeuge war trotz der Anwesenheit der Angeklagten und einer sehr anstrengenden Vernehmung um Objektivität bemüht. Man merkt ihm an, dass er die Vorgänge in der Zwischenzeit weitgehend verarbeitet und damit innerlich abgeschlossen hatte. Seine Aussage wich in den wesentlichen Punkten auch nicht von der erstinstanzlich getätigten Zeugenaussage ab. Er hat auf die Kammer einerseits den Eindruck hinterlassen, über seine finanziellen Verhältnisse gut informiert zu sein und mit seinem Geld vorsichtig und sparsam umzugehen. Demgegenüber hat er aber auch den Eindruck von Schwäche hinterlassen, die darin besteht, rasch auch ungerechtfertigtes Vertrauen kritiklos aufzubauen und von anderen Menschen ausgenutzt zu werden. Diese Anfälligkeit hat sich auch anlässlich eines weiteren Engagements gezeigt, welches der Zeuge beschrieben hat. So hat er sich vor der Bekanntschaft mit der Angeklagten umfassend in einen Heavy-Metal-Club engagiert. Er hat trotz seiner Einschränkungen nicht nur die Theke in diesem Club eigenständig besorgt und das Amt des Clubpräsidenten ausgeübt, sondern auch Spenden geleistet und einzelne Darlehen gegeben. Ebenso hat sich der Zeuge A1 um einen Obdachlosen namens O4 gekümmert und diesen bei sich aufgenommen. Der Zeuge A1 hat bekundet, sich als Behinderter für einen „Normalo“ habe einsetzen zu wollen. Später ist der Zeuge A1 in diesem Club nach eigenem Bekunden in vereinsinterne Streitigkeiten verwickelt worden und - wie er es bekundete - ausgenutzt worden. Auch dieses Engagement spricht für seine Eigenschaft, sich kritiklos auf Dinge einzulassen und Menschen zu vertrauen. Ebenso hat er sich kritiklos mit seiner gesamten Persönlichkeit auf die Angeklagte eingelassen.

143

c)

144

Der Zeuge J4 hat bestätigt, wie sich der Zeuge A1 durch die Beziehung zur Angeklagten von ihm abgewandt hat. Er hat berichtet, mitbekommen zu haben, dass sein Cousin eine Freundin gefunden, sich gefreut und große Hoffnungen gemacht habe. Der Zeuge A1 habe sich ihm gegenüber im Laufe des Jahres 2013 zunehmend verschlossen. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass sich die Angeklagte um die finanziellen Dinge des Geschädigten gekümmert habe. Vor der Bekanntschaft mit der Angeklagten habe der Geschädigte mit Hilfe des Zeugen J4 seine finanziellen Angelegenheiten weitgehend im Griff gehabt. Im Sommer 2013 habe es dann Probleme gegeben. So habe die Vermieterin mit ihm, dem Zeugen J4, Kontakt aufgenommen, weil die Miete nicht bezahlt worden sei. Er sei dann zu seinem Cousin gefahren, der ihm berichtet habe, keinen Zugang zu seinem Konto mehr zu haben. Der Cousin sei sehr aufgelöst gewesen, die Angeklagte habe er nicht angetroffen. Diese Angelegenheit sei zwar geregelt worden, danach habe der Geschädigte aber gewünscht, vom Zeugen J4 nicht mehr angesprochen zu werden. Er habe den Zeugen stattdessen an die Angeklagte verwiesen. Er, der Zeuge J4, habe dann zweimal mit der Angeklagten telefoniert und bei diesen Telefonaten einen durchaus seriösen Eindruck gewonnen. Er habe sich daraufhin beruhigt, dass die Probleme geregelt seien.

145

Die Aussagen des Zeugen betreffend die Abwendung des Geschädigten A1 von seiner Familie und die Übernahme der finanziellen Angelegenheiten des Geschädigten durch die Angeklagte sind glaubhaft. Sie bestätigen das Gesamtbild, welches auch der Zeuge A1 beschrieben hat, nämlich die zunehmende Abhängigkeit von der Angeklagten und den damit einhergehenden Kontrollverlust in eigenen Angelegenheiten. Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat die Tatsachen objektiv berichtet, wie sie ihm bekannt geworden sind. Er ließ keine Belastungstendenzen zulasten der Angeklagten erkennen. Der Zeuge räumte außerdem eine gewisse Distanz zu den Vorgängen sein. Das Verhältnis zu seinem Cousin habe sich im Laufe des Jahres 2013 gewandelt. Er bedaure den Verlauf der Angelegenheit, stehe der Sache aber neutral gegenüber. Er habe die frühere emotionale Beziehung zu seinem Cousin abgebaut. Dies gelte bis heute. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Veranlassung zu der Annahme, dass sich der Zeuge in seiner Aussage von den verwandtschaftlichen Beziehungen hat beeinflussen lassen.

146

d)

147

Die Zeugin G4 und der Zeuge Dr. H4, Patentante und Onkel des Geschädigten, haben ebenso wesentliche Umstände, die vom Geschädigten geschildert worden sind, bestätigt.

148

Die Zeugin G4 hat den Charakter des Geschädigten dahingehend beschrieben, dass er nicht immer zugänglich gewesen sei, einen großen Freiheitsdrang verspürt habe. Sein Geld habe er immer im Blick gehabt, er habe seine Verpflichtungen akkurat bedient. Die Zeugin hat den Geschädigten sogar eher als knausrig beschrieben. Gleichwohl sei er sehr verführbar gewesen, was sich auch bei seinem Engagement im Heavy-Metal-Club gezeigt habe. Sie habe den Eindruck gewonnen, man habe dort versucht, an sein Geld zu kommen. Vor allem habe er aber eine Sehnsucht verspürt, eine Frau zu finden. Diese Sehnsucht habe er durch die Angeklagte als erfüllt angesehen.

149

Beide Zeugen haben die Situation eindrücklich beschrieben, in der sie den Geschädigten A1 am 29.03.2014 aufgefunden haben. Der Geschädigte sei in einem verwahrlosten Zustand gewesen. Er sei körperlich sehr schwach gewesen und habe hysterisch auf Nachfragen nach der Angeklagten reagiert. Er habe über keine Lebensmittel und kein wesentliches Bargeld mehr verfügt. Die Zeugen haben beschrieben, wie sie den Geschädigten anschließend „aufpäppeln“ haben müssen. Außerdem haben die Zeugen berichtet, dass sich der Zeuge A1 in einer finanziell ausgesprochen dramatischen Situation befunden habe. Insgesamt hätten bereits 7 Vollstreckungsbefehle gegen ihn vorgelegen, die Räumung seiner Wohnung habe am 04.04.2013 unmittelbar bevorgestanden. Die Miete sei über 6 Monate nicht beglichen worden. Am 01.04.2013 seien daher aus dem Vermögen der Zeugen 8.000 EUR an den Gerichtsvollzieher P4 gezahlt worden. Insgesamt hätten die Zeugen 35.000 EUR aufwenden müssen, um das akute Defizit auszugleichen.

150

Die Schilderungen der Zeugen sind glaubhaft. Sie bestätigen den Eindruck, den das Gericht aufgrund der Vernehmung des Geschädigten gewonnen hat: die emotionale Verführbarkeit, die unüberlegte Hingabe an eine Frau, einhergehend mit einem Kontrollverlust in eigenen Angelegenheiten und die Entwicklung einer vollständigen Abhängigkeit von der Angeklagten. In dieses Bild passt die am 29.03.2014 eingetretene persönliche und finanzielle Situation. Diese Situation bestätigt auch, dass die Angeklagte den Zeugen A1 weit über die Ereignisse am 15.03.2013 hinaus ausgenutzt hat und ihn erst verlassen hat, als sie sich von der Beziehung keine finanziellen Vorteile mehr erwartete.

151

Die Aussage der Zeugen wird gestützt durch den Inhalt eines Briefes, den der Zeuge A1 verfasst und in der Vorweihnachtszeit 2013 an die Eheleute Q4 gerichtet hat. Aus diesem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief ergeben sich die Distanz zu seiner Verwandtschaft und das tiefe Vertrauen, welches der Zeuge zur Angeklagten entwickelt hatte:

152

„… Seit dem Sommer habe ich S3 eine tolle Frau an meiner Seite, und es ist großartig, sie an meiner Seite zu wissen. Im laufe der Zeit in der wir zusammen sind habe ich erkannt, das ich in meiner Körperlichen Situation bewusst oder unbewusst belogen werde und es ist egal in welchen Gesellschaftlichen Kreisen man sich aufhellt. Auch habe ich mich bewusst von Euch und der anderen Verwandtschaft zurückgezogen, da es für mein Wohlbefinden einfach besser ist und ich werde dieses auch in Zukunft si beibehalten. S3 ist immer da und das ist auch gut so. …. Seit ich mich zurückgezogen haben fühle ich mich wesentlich besser.“

153

Die Zeugen sind ebenfalls glaubwürdig. Soweit die Zeugin R4 eine starke emotionale Betroffenheit durch die Vorgänge hat erkennen lassen, stellt dies ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage. Diese Betroffenheit ist aufgrund ihrer Wahrnehmungen verständlich. Im Übrigen haben die Zeugen Umstände geschildert, die aufgrund objektiver Umstände nachvollziehbar waren.

154

e)

155

Die Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der der Angeklagten zur Last gelegten Tat stützt sich außerdem maßgeblich auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. K4. Hierdurch wird die zentrale Einlassung der Angeklagten, sie kenne das Schreiben an die T3 vom 11.03.2013 nicht und der handschriftliche Zusatz stamme nicht von ihr, widerlegt.

156

Der Sachverständige ist in seinem Schriftvergleichsgutachten vom 19.01.2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der handschriftliche Zusatz auf dem Schreiben vom 11.03.2013 von der Angeklagten stammt. Diese überwiegende Wahrscheinlichkeit hat der Sachverständige mit 95 Prozent beziffert.

157

Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen nicht. Der Sachverständige hat eine solide Materialbasis für sein Gutachten gehabt. Das Schreiben vom 11.03.2013 mit dem handschriftlichen Zusatz lag dem Sachverständigen sogar im Original vor. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung zur Begutachtung des Materials. Außerdem hat er handschriftliches Vergleichsmaterial zur Verfügung gehabt, teils im Original, teils als Kopie. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine nicht sehr homogene, variantenreiche Schreibweise vorliegt, die verschiedene Variabilitäten beinhaltet. Er hat in der Detailanalyse der Handschrift durchgehend Analogien, teilweise von erhöhter Spezifität, feststellen können. Er hat gleichartige Varianten von hoher Wertstärke gefunden. Der Sachverständige hat im Ausgangs- und Vergleichsmaterial eine große Zahl übereinstimmender Majuskeln und Minuskeln gefunden. Demgegenüber ließen sich nur einzelne Majuskeln und Minuskeln im Vergleichsmaterial nicht belegen. Die vom Sachverständigen festgestellte, mit etwa 5 Prozent zu beziffernde Unsicherheit war insbesondere auf fehlendes weiteres Belegmaterial zurückzuführen. Insgesamt war sich der Sachverständige aber sehr sicher, dass die Urschrift von der Angeklagten stammt. Aufgrund der variantenreichen und vielfältigen Schreibweisen seien an eine Nachahmung hohe Anforderungen zu stellen. Es wäre als reiner Zufall zu bewerten, falls noch jemand dieselbe Handschrift haben sollte.

158

Die Kammer folgt den Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel ersichtlich sind. Sie sieht die Feststellungen als wesentliche Bestätigung des Beweisergebnisses aus den Zeugenaussagen. Es ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angeklagte nicht nur Kenntnis von dem Schreiben vom 11.03.2013 hatte, sondern den handschriftlichen Zusatz selbst aufgebracht hat. Hieraus folgt, dass die Angeklagte den Vorgang maßgeblich initiiert hat. Es ist folglich konsequent, dass sie auch bei der Abhebung des Geldes am 15.03.2013 dabei war. Die Kammer berücksichtigt bei ihrer Wahrscheinlichkeitsbewertung auch, dass eine andere Person als die Angeklagte den handschriftlichen Zusatz auf dem Schreiben vom 11.03.2013 auch deshalb kaum angebracht haben dürfte, weil außer dem Geschädigten A1 selbst hierfür niemand in Frage kommt. Die Kammer hält es jedoch aufgrund der von ihr in Augenschein genommenen starken körperlichen Einschränkungen des Zeugen A1 für ausgeschlossen, dass dieser zu einer derart guten Nachahmung überhaupt in der Lage ist. Aufgrund des Verlaufs der Beziehung, die zu diesem Zeitpunkt noch am Anfang stand, ist auch nicht ersichtlich, warum er dies getan haben sollte.

159

f)

160

Das Beweisergebnis wird nicht dadurch widerlegt, dass sich sämtliche Zeugen, die am 15.03.2013 in den zehn C1 die Auszahlung vorgenommen haben, sich nicht mehr an diese Vorgänge erinnern konnten. Sämtliche Zeugen haben bekundet, sich weder an den Geschädigten A1 und die Angeklagte noch an eine der beiden Personen erinnern zu können. Diese Zeugenaussagen sind für die Beweiswürdigung insgesamt ohne Wert. Hieraus folgt weder eine Belastung der Angeklagten noch wird sie hierdurch entlastet. Aus der Vernehmung der Zeugen ergab sich, dass diese schlicht keine Erinnerung mehr hatten. Dies ist nachvollziehbar, denn im Zeitpunkt der Vernehmung waren die Ereignisse bereits ca. 4 Jahre vergangen. Hinzu tritt, dass es sich bei der Angeklagten und dem Zeugen A1 um „Laufkundschaft“ handelte. Beide suchten einmalig die jeweilige Filiale auf. Weder vorher noch nachher waren sie dort Kunden gewesen. Die Zeugen haben einhellig die hohe Anzahl von Kunden beschrieben, die täglich dort vorstellig werden. Die Zeugen haben ausgesagt, sich an einzelne Kunden nicht zu erinnern, zumal die Beträge, um die es ging, auch nicht besonders auffällig gewesen wären. Der Umstand, dass die Zeugen keine Erinnerung mehr hatten, wird auch dadurch gestützt, dass sie sich selbst an den Zeugen A1, der bei der Vernehmung anwesend war, nicht mehr erinnern konnten. Der Zeuge A1 hat auch über seine körperlichen Einschränkungen hinaus ein auffälliges Erscheinungsbild. Auch hieran vermochten sich die Zeugen nicht zu erinnern.

161

Allerdings spricht es gegen die Angeklagte, dass die Barabhebungen bei insgesamt 10 C1 in D1 erfolgten. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagte dadurch gerade eine Anonymität sicherstellen wollte. Bei einer Auszahlung des gesamten Betrages in einer Filiale in R3, was aus Sicht des Geschädigten naheliegend gewesen wäre, wäre diese Anonymität zumindest fraglich gewesen.

162

g)

163

Ein anderes Beweisergebnis folgt auch nicht daraus, dass die 120.000 EUR bis heute nicht aufgefunden worden sind. Dies ist angesichts der unübersichtlichen Schuldenlast der Angeklagten nicht verwunderlich. Außerdem bestehen vielfältige Möglichkeiten, einen Geldbetrag in dieser Größenordnung den Ermittlungsbehörden zu entziehen.

164

h)

165

In die Bewertung lässt die Kammer schließlich einfließen, dass sie es als ausgesprochen unwahrscheinlich ansieht, dass der Zeuge A1 alleine oder im Zusammenwirken mit einer anderen Person das Geld an sich gebracht hat. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, wer ihm dabei geholfen haben könnte. Den Kontakt zu seinen - wenigen - Bezugspersonen brach er ab. Es ist auch kein Motiv für ein solches Vorgehen des Zeugen erkennbar. Die Lebensumstände des Zeugen zeichneten sich vor der Bekanntschaft mit der Angeklagten durch einen sehr geregelten Tagesablauf und Behutsamkeit im Umgang mit seinen finanziellen Mitteln aus. Der Zeuge lebte bescheiden und eher zurückgezogen. Größere Ausgaben hatte er nicht getätigt. Schließlich hält die Kammer es für sehr unwahrscheinlich, dass der Zeuge infolge seiner eingeschränkten körperlichen Konstitution ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die Barabhebungen am 15.03.2013 in so kurzer zeitlicher Abfolge an unterschiedlichen Orten in D1 selbst zu bewerkstelligen. Dies gilt unabhängig davon, dass für eine solche Vorgehensweise kein Grund ersichtlich ist.

166

IV.

167

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte des Betruges im besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Sie hat dabei 2 Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht.

168

Die Angeklagte hat den Zeugen A1 getäuscht, indem sie ihm vorgespiegelt hat, den Betrag in Höhe von 120.000 EUR in eine andere, günstigere Anlage für ihn, den Zeugen, bei der M2 zu überführen. Der Zeuge A1 hat daraufhin über sein Vermögen verfügt und das Bargeld der Angeklagten ausgehändigt. Tatsächlich hatte die Angeklagte vor, das Geld für sich zu behalten, was sie dann auch tat. Dem Zeugen A1 ist ein Schaden in Höhe von 120.000 EUR entstanden. Die Angeklagte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich auf Kosten des Zeugen A1 zu bereichern.

169

Die Angeklagte hat sich eine erhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschafft, so dass sie gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB handelte. Darüber hinaus hat sie im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt, da die Höhe der verfolgbaren Schadensverursachung mit 120.000 EUR objektiv wie subjektiv außergewöhnlich hoch ist.

170

V.

171

Bei der Strafzumessung schließt sich die Kammer dem Amtsgericht Euskirchen an.

172

Ausgangspunkt ist der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahre vorsieht.

173

Dabei wurde zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie über eine schwierige Biografie verfügt und aus desolaten Familienverhältnissen stammt. Bereits frühzeitig brach sie aus dem familiären Kontext aus und war weitestgehend auf sich alleine gestellt. Dies hat zu einer mangelnden Sozialisation der Angeklagten beigetragen. Zu ihren Gunsten wurde auch gewertet, dass sie zwischenzeitlich - jedenfalls äußerlich - den Weg in eine bürgerliche Existenz gefunden hat und einer geregelten Erwerbstätigkeit in einem sozialen Beruf nachgeht, wenngleich die Tätigkeit im Bereich der Krankenpflege angesichts der strafrechtlichen Biografie der Angeklagten ausgesprochen bedenklich erscheint. Schließlich wurde zu Gunsten der Angeklagten in die Abwägung mit eingestellt, dass sie angesichts der vorliegenden Verurteilung mit dem Widerruf der Strafaussetzung hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne vom 19.03.2012 (8 Ls 105/11) zu rechnen hat.

174

Zum Nachteil der Angeklagten wurde demgegenüber berücksichtigt, dass sie erheblich und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sie hat sich als Bewährungsversagerin erwiesen. Besonders schwer wiegt, dass sie sich bewusst ein konstitutionell unterlegenes Opfer ausgesucht hat, das sie nicht nur materiell enttäuscht, sondern unter Vorspiegelung einer Liebesbeziehung auch emotional verletzt hat. Sie hat den Zeugen A1 schließlich in einer für ihn ausweglosen Situation alleine gelassen. Die konkreten Tatumstände stellen sich für das Gericht als verachtenswert dar. Die Angeklagte hat gewissenlos und ohne Rücksichtnahme auf einen Menschen gehandelt, der aufgrund seiner Einschränkungen für sein Leben ganz besonders auf eine wirtschaftliche Existenzgrundlage angewiesen ist. Strafschärfend wirkt sich darüber hinaus der Umstand aus, dass sie Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht hat.

175

Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechender Umstände hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von

176

drei Jahren

177

für schuld- und sühneangemessen und unbedingt erforderlich. Im genannten Strafrahmen aus § 263 Abs. 3 S. 1 StGB liegt die Strafe sogar noch im Bereich des unteren Drittels.

178

Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 07.01.2015 (46 Ds 94/13) von

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zehn mal sieben Monaten

180

hat die Kammer - bei Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - diese Einzelstrafen sodann zurückgeführt auf eine schuld- und sühneangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

181

drei Jahren und neun Monaten.

182

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.