StGH Wiesbaden: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die VAbst1991V HE nach Durchführung der …
StGH Wiesbaden: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die VAbst1991V HE nach Durchführung der Volksabstimmung unzulässig
Leitsatz
1. Da ein als Verfügungsverfahren anhängig gemachter Rechtsstreit (hier: gegen die Verordnung von 1990-12-19 über Volksabstimmungen am 1991-01-20 = JURIS: VAbst1991V HE) nicht als Hauptsacheverfahren weitergeführt werden kann (vgl StGH Wiesbaden, 1991-12-10, P.St. 1120 e.V. und StGH Wiesbaden, 1989-09-13, P.St. 1077, StAnz HE 1989, 2084) ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei Erledigung des Antrags (hier: wegen Durchführung der Volksabstimmung) als unzulässig abzuweisen.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022249