VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Die Bauaufsichtsbehörde hat die Anstandsvorschriften des § 25 HBO bei Erteilung einer Baugenehmigung von …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Anstandsvorschriften des § 25 HBO bei Erteilung einer Baugenehmigung von Amtswegen zu beachten und darf nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahme zulassen oder Befreiung gewähren.

2. Bei Prüfung eines Bauvorhabens im Rahmen des § 34 BBauG kommt es darauf an, ob es sich in eine tatsächlich vorhandene bauliche Ordnung einfügt oder in bedenklicher Weise von ihr abweicht.

3. Wegen Ungültigkeit des § 24 BauNutzVO können die in § 17 BauNutzVO enthaltenen Werte nur Anhaltspunkte für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens sein.

4. Auch der bloße Augenschein kann bereits ergeben, daß ein Vorhaben nicht unbedenklich im Sinne des § 34 BBauG ist.

5. Wird ein Bauantrag, der mehrere selbständige Baumaßnahmen enthält, durch Bescheid insgesamt abgelehnt und wird durch einen späteren Bescheid für eine der Baumaßnahmen eine "Teilbaugenehmigung" erteilt, so gilt diese nicht gleichzeitig für die gesamten, früher abgelehnten Maßnahmen. Die Behörde ist nicht gehalten, in diesen Fällen auch eine Genehmigung für die früheren Maßnahmen zu § 71 II HBO zu erteilen.