Berufung wegen fehlender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen KI-Titel
ZPO § 522 II 1 · Berufungszulassung · keine grundsätzliche Bedeutung · Kostenverteilung · vorläufige Vollstreckbarkeit
Tenor
wird die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 30.04.2012 Bezug genommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 183.237,50 € festgesetzt.