Ist die Errichtung eines Zwischenlagers für abgebrannte Brennelemente aus einem Kernkraftwerk geplant, so muß …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ist die Errichtung eines Zwischenlagers für abgebrannte Brennelemente aus einem Kernkraftwerk geplant, so muß keine Festsetzung der Konfliktbewältigung im Bebauungsplan erfolgen. Die Regelung der zulässigen radioaktiven Emissionen kann im Wege eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgenommen werden.