LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Es ist keine rechtswidrige Ausübung des Ermessens, wenn der Leistungsträger die laufende Geldleistung an die …

Sozialrecht

Leitsatz

Es ist keine rechtswidrige Ausübung des Ermessens, wenn der Leistungsträger die laufende Geldleistung an die Unterhalt gewährende Person oder Stelle erst von dem Zeitpunkt an auszahlt, in dem der Leistungsberechtigte angehört worden oder bis zu dem ihm unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.