Festsetzungen in einer Baumschutzsatzung dienen nicht dem Schutz von Individualinteressen, sie erfolgen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Festsetzungen in einer Baumschutzsatzung dienen nicht dem Schutz von Individualinteressen, sie erfolgen allein im öffentlichen Interesse.
2. Der Antrag, eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot zur Beseitigung von Bäumen zuzulassen, kann auch von einem Grundstücksnachbarn gestellt werden.
3. Durch die Erteilung einer Ausnahme von einer Baumschutzsatzung wird der Grundstückseigentümer nicht in seiner durch Art 14 GG geschützten Rechtsstellung verletzt.