Derzeit übt der irakische Staat in den kurdischen Provinzen im Nordirak keine effektive Gebietsgewalt aus.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Derzeit übt der irakische Staat in den kurdischen Provinzen im Nordirak keine effektive Gebietsgewalt aus.
2. Irakischen Kurden im Nordirak droht durch den irakischen Staat keine Gruppenverfolgung (Änderung der Rechtsprechung, ua Urt v 24.8.1993 - 2 L 659/91).