Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch …
Zivilrecht Beschwerde verworfen
Leitsatz
Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat.
Tenor
Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.
Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde.
Wert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 248,39 EUR
Hinweis: Verbundenes VerfahrenVolltext siehe unter: OLG Celle - 28.10.2004 - AZ: 6 W 110/04