LG Nürnberg-Fürth · Bayern Beschluss

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederaufnahme KI-Titel

StPO § 154 Abs. 5 · Beschwerde unzulässig · Kosten der Staatskasse · Wiederaufnahmeverfahren · § 473 Abs. 1 StPO

Strafrecht Beschwerde verworfen

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.09.2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg ist nicht statthaft und damit unzulässig.

2

Es entspricht der h.M., dass der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde offensteht (vgl. BeckOK StPO/Beukelmann, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 154 Rn. 30, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO § 154 Rn. 24; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl. 2024, StPO § 154 Rn. 91 a, beck-online).

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.