Die sich aus dem Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage einer Gemeinde ergebenden …
Leitsatz
1. Die sich aus dem Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage einer Gemeinde ergebenden Rechtsbeziehungen sind dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Dazu gehören auch Erstattungansprüche für Kosten, die der Gemeinde bei Durchführung des Anschlusses von Privatgrundstücken entstehen. Bestätigung des Urteils des Hess. VGH vom 15. Dezember 1959 - OS IV 69/57 -.
2. Die Wasseranschlußkosten sind nicht als Abgaben im Sinne der §§ 4 ff des pr. Kommunalabgabengesetzes oder - für den Hess. Rechtsbereich - des § 153 Abs. 5 HGO in Verbindung mit § 107 ff der Hess. Gemeindeordnung von 1931 anzusehen. Der Anspruch auf Erstattung von Wasseranschlußkosten ist vielmehr eine Folgewirkung des Anschluß- und Benutzungszwangs und einer Regelung durch Ortssatzung zugänglich.
3. Der angrenzende Grundstückseigentümer hat die Kosten für einen neuen Anschluß auch dann zu tragen, wenn er bereits an eine alte Versorgungsleitung angeschlossen war, die Anlage aber durch Ausbau so wesentlich verändert worden ist, daß sie gegenüber der alten Anlage als eine neue Einrichtung angesehen werden muß (Bestätigung von OS V 122/58 vom 12.10.1961 und OS V 154/61 vom 21.02.1963).
4. Es bleibt offen, ob die Gemeinde bei Nichtbeachtung des in der Satzung vorgeschriebenen Verfahrens über den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage die ihr entstandenen Anschlußkosten vom Grundeigentümer zurückfordern kann - etwa auf Grund eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs - und ob dies durch Verwaltungsakt oder durch Erhebung der Leistungsklage zu geschehen hat.