LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Bevor sich der Versicherte eine Leistung außerhalb des kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgungssystems …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Bevor sich der Versicherte eine Leistung außerhalb des kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgungssystems verschafft, muß er grundsätzlich der Krankenkasse die Prüfung ermöglichen, ob die Leistung vom Sachleistungsanspruch erfaßt ist und welche Möglichkeiten der Realisierung des Anspruchs das bereitstehende Versorgungssystem bietet (Anschluß an BSG vom 10.2.1993 - 1 RK 31/92 = SozR 3-2200 § 182 Nr 15). Deshalb muß der Versicherte vor Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des kassen- bzw vertragsärztlichen Systems grundsätzlich einen Leistungsantrag stellen.

2. Es gehört zu einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren, daß der Versicherte die Entscheidung der Krankenkasse abwartet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung der Kasse innerhalb eines zumutbaren Zeitraums getroffen wird.