VerfGH NRW Beschluss

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Begründungsanforderung · Unzulässigkeit · Landesverfassung

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend nachvollziehbar darlegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.