LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 12. Zivilkammer Urteil

LG Düsseldorf – 12 O 386/11

Zivilrecht

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, folgende Fotografien

unerlaubt im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen X. de;

2. an den Kläger gesamtschuldnerisch mit dem anderweitig verurteilten T Schadensersatz in Höhe von 10.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2011 zu zahlen;

dem Kläger gesamtschuldnerisch mit dem anderweitig verurteilten T die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch Zahlung von 1.479,90 Euro zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 64.090,-- Euro.