Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz (Ausübung der tatsächlichen …
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine und unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm) sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
§§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Variante 9,
263 Abs. 1, 52, 53 StGB, 28 Abs. 1,
35 Abs. 1, 53 Abs. 1 2iff. 3 a. a)
und b) WaffG -
Gründe
I.
(…)
Etwa ab Anfang der 50er Jahre arbeitete der Angeklagte - für Schmuckgeschäfte der oben genannten Art gab es inzwischen keinen Markt mehr - nacheinander in verschiedenen Orientteppichgeschäften in H. im Verkauf. Dabei eignete er sich im Laufe der Jahre Fachkenntnisse zu Orientteppichen an, ohne jedoch eine Ausbildung zu absolvieren. Auch bei diesen Tätigkeiten zeigte sich, dass der Angeklagte ein "Händchen" für das Verkaufen und Handeln hatte. Er fühlte sich in diesem Metier seinen Neigungen zum Maggeln entsprechend wohl. Er war zufrieden.
1957 starb die Großmutter und sein Bruder erbten zu in der C.-straße in H.. Diese wurde verkauft und der Erlös geteilt. Dabei will der Angeklagte ca. 400.000,00 DM erhalten haben. Zu dieser Zeit verkehrte der Angeklagte in H. regelmäßig im sog. Milieu. Er besuchte häufig Bars und Nachtclubs, auch solchen, in denen illegales Glücksspiel betrieben wurde. Der Angeklagte selbst spielte mit. Auch in späteren Jahren spielte der Angeklagte um Geld, teils zum Beispiel in Spielsalons in der WI., teils - ohne Kenntnis seiner heutigen Ehefrau - privat, zum Beispiel mit dem Zeugen R. F..
1961 oder 1962 wurde der Angeklagte nach seinen Angaben zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt etwa fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, und zwar - so der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - u.a. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Fahrerflucht. Bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall seien zwei Fußgängerinnen getötet worden. Gleichzeitig wurde damals eine Sperre auf Lebenszeit für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Trotzdem erwarb der Angeklagte am 27.11.1991 den Führerschein der Klasse 3. Der Angeklagte ist bis heute im Besitz dieser Fahrerlaubnis. Dies nur, weil er zwischenzeitlich aufgrund der Höhe seines Punktekontos in Flensburg zum einen an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilgenommen und zum anderen sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hatte. Nach Angaben des Angeklagten wurden in die oben genannte Verurteilung andere Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten einbezogen, wobei es - so der Angeklagte - um einen Einbruch in ein Teppichgeschäft und den Verkauf minderwertiger Teppiche gegangen sei. Der Angeklagte verbüßte zunächst einen Teil dieser Strafe bis etwa 1964. Nach seinen Angaben musste er später die Strafe bis etwa 1968 voll verbüßen.
Bereits 1961 hatte der Angeklagte die Zeugin W. Y. geheiratet. Die Ehe scheiterte nach kurzer Dauer noch während der Inhaftierung des Angeklagten. Nach der Haftentlassung lernte der Angeklagte ca. 1965 in einer Bar seine spätere zweite Ehefrau, die dort als Tänzerin arbeitete, kennen. Als Grund für die Eheschließung gab der Angeklagte an, seine Frau habe Probleme mit ihrer Aufenthaltserlaubnis gehabt. Auch diese Ehe wurde kurz darauf wieder geschieden. Die Ehefrau des Angeklagten hatte diesen verlassen und war in die KV. gezogen.
Nach der zweiten Haftentlassung etwa 1968 bis etwa Ende der 70er Jahre arbeitete der Angeklagte wechselnd wieder in. verschiedenen Orientteppichgeschäften in H.. Zeitweise organisierte er auch mit einem Partner, einem Herrn G., Orientteppich-Verkaufsausstellungen in Hotels im süddeutschen Raum. Zeitweise betrieb der Angeklagte selbständig einen Teppichhandel. Ca. 1977 heiratete der Angeklagte - der dazu keine näheren Angaben gemacht hat - zum dritten Mal. Er ehelichte eine Holländerin, die in H. als Kosmetikerin arbeitete. Diese Ehe wurde - so der Angeklagte - geschieden, weil seine Frau nach Holland zurückkehren wollte und er nicht bereit war, H. zu verlassen.
Im Zeitraum zwischen etwa 1978 und 1980 verbüßte der Angeklagte nach seinen Angaben eine weitere Haftstrafe wegen Betruges, da er - so der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - einen Zirkonia-Stein als echten Diamanten verkauft hatte. Der Angeklagte wurde nach etwa zwei Jahren nach Zweidrittelverbüßung entlassen.
Nach der Haftentlassung begann der Angeklagte ab etwa 1980 mit Schmuck zu handeln. In den ersten Jahren verkaufte er in größerem Umfang Goldschmuck in Fitness- und Bräunungsstudios. Nach seinen Angaben absolvierte er einen Fachkurs für Edelsteine und Schmuck in Z.-B.. Über diese Tätigkeit kam der Angeklagte in Kontakt mit H.er Schmuckhändlern und Juwelieren, aber auch mit Goldschmieden, Steinfassern und Schmuckgroßhändlern.
1981 lernte der Angeklagte seine heutige, damals 00 Jahre alte, noch lebensunerfahrene Ehefrau, die Zeugin M. Y., geborene D., kennen. Diese arbeitete zu dieser Zeit als Beamtin bei der Pfandkreditanstalt in H.. 1983 heirateten M. Y. und der Angeklagte. Seiner Frau gegenüber verschwieg er zwei der vorangegangenen drei Ehen. Nach der Eheschließung erwarb der Angeklagte einen Kiosk an der Endhaltestelle der Straßenbahnlinie 1 in H.-U.. Diesen betrieb M. Y., die nach der Heirat aus dem Beamtenverhältnis bei der Stadt H. ausgeschieden war. Nach einem guten Jahr, 1985, wurde der Kiosk mit Gewinn verkauft. Dem Angeklagten, der nebenbei weiter mit Schmuck gehandelt hatte, war die Mitarbeit im Kiosk zuviel geworden. Er fühlte sich zeitlich zu sehr eingeengt. Seit jener Zeit war die Zeugin M. Y. nicht mehr berufstätig. 0000 wurde die ältere Tochter A. Y., 0000 die zweite Tochter S. Y. geboren.
Der Angeklagte war ein liebevoller und fürsorglicher Vater, der nicht nur seine Ehefrau, sondern auch die Töchter verwöhnte. Die Familie Y. führte nach außen hin ein harmonisches Familienleben. Der Angeklagte zeigte sich auch Freunden, Bekannten und deren Kindern gegenüber großzügig.
Nach dem Verkauf des Kiosk handelte der Angeklagte - nunmehr wieder ausschließlich - mit Schmuck. Dabei erwarb er nicht nur Schmuckstücke selbst bei Großhändlern, sondern nahm auch Waren von Juwelieren in Kommission und verkaufte sie privat. Im Laufe der Jahre knüpfte er dadurch engere geschäftliche Kontakte zu einem Juwelier N., der ein Geschäft am E.-straße in H. betrieb. Im Jahre 1989 übernahm der Angeklagte das Juweliergeschäft N.. Bis Dezember 1990 hatte er dort einen entsprechenden Gewerbebetrieb angemeldet. Nach der Abmeldung des Gewerbes verkaufte der Angeklagte Schmuck und Edelsteine grundsätzlich nur privat. Das Geschäftslokal am E.-straße will der Angeklagte aber - so seine Angaben in der Hauptverhandlung - noch bis etwa 1992 gemietet haben.
Der Angeklagte verkaufte seine Waren, die er weiterhin teils bei Großhändlern erwarb, teils aber auch nur in Kommission übernahm, im Freundes- und Bekanntenkreis sowohl in H. als auch z.B. auf SZ., wo die Familie Y. seit Ende der 80er Jahre häufig ihre Urlaube zumeist in I. verbrachte. In den letzten Jahren verkaufte der Angeklagte Schmuck auch im Umfeld der "H.er L.", zu deren der Angeklagte als K.-Fan Kontakte geknüpft hatte. Ab ca. 1994 hatte der Angeklagte nach seinen Angaben - eingeführt durch den - ermordeten - Juwelier X. und einen Herrn Q. - direkten Zugang zur V.er Diamantenbörse. Er erwarb dort Steine zu - so der Angeklagte - günstigen (Großhandels-)Konditionen. Er handelte nach seinen Angaben überwiegend mit teuren Schmuckstücken und Steinen. Wie er selbst in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, verkaufte er allerdings in den letzten Jahren mehrfach qualitativ minderwertigere gefüllte (sog. treated) Steine - überhöht - als fehlerfreie Ware.
Ab 1994 lebte die Familie Y., die vorher in der Nähe der T. am O. in einem Hochhaus gewohnt hatte, in einer gemieteten ca. 150 qm großen Wohnung, P.-straße 00 in H.-J.. Die monatliche Kaltmiete betrug zuletzt ca. 3.500,00 DM. Nach der Inhaftierung des Angeklagten gab die Zeugin M. Y. die Wohnung auf und zog mit ihren beiden Töchtern in das Haus ihrer Eltern in H.-CU., wo der Angeklagte seitdem gemeldet ist.
In den Jahren 1994 bis 1997 besaß der Angeklagte ein angebautes Einfamilienhaus in einer kleinen Wohnanlage in I. auf SZ.. Dieses veräußerte er 1997 an die in JJ. lebenden Zeugen Eheleute LM. für einen offiziellen, notariell beurkundeten Kaufpreis von 200.000,00 DM, der in Peseten bezahlt wurde, zuzüglich eines weiteren Betrages von 50.000,00 DM für Möbel. Der tatsächlich gezahlte Kaufpreis lag aber weit höher; nähere Feststellungen dazu konnten nicht getroffen werden.
In den letzten Jahren will der Angeklagte mit den Schmuckverkäufen, die er gegenüber den Steuerbehörden jedenfalls seit der Abmeldung des Gewerbes Ende 1990 nicht angab, jährlich einen Umsatz von etwa 200.000,00 DM gemacht haben. Als offizielle Einkünfte erhielt der Angeklagte bis einschließlich Februar 1998, am 01.03.1998 wurde er 65 Jahre alt, Arbeitslosenhilfe in Höhe von zuletzt etwa 1.000,00 DM pro Monat zuzüglich Kindergeld. Seitdem bezog er - und bezieht weiter - eine kleine Altersrente von knapp 300,00 DM sowie Kindergeld.
Die tatsächlichen regelmäßigen festen Ausgaben der Familie für Wohnung, Energieversorgung, zwei Autos, Versicherungen, Telefon pp., aber ohne Haushaltsgeld, Ausgaben für Urlaube, Kleidung, Sport u.a., beliefen sich jedenfalls in den Jahren 1998/99 auf mindestens 13.000,00 DM pro Monat. Nach Angaben des Angeklagten lagen die monatlichen Ausgaben der Familie bei mindestens 20.000,00 DM oder mehr, aber unter 30.000,00 DM. Daneben leistete der Angeklagten bei Abschluss des Leasing-Vertrages 1997 über den BMW eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 97.500,00 DM und kaufte im Mai 1997 einen BMW-Roadster. Auf den Kaufpreis von 100.000,00 DM zahlte der Angeklagte mindestens 30.000,00 DM an, der Rest wurde finanziert. Die Familie verbrachte nach dem Verkauf des Hauses in I. regelmäßig in jeden Schulferien Familienurlaube im VL. QP. auf SZ..
Der Angeklagte hatte bisher keine schwerwiegenden Erkrankungen und erlitt auch keine Unfälle mit Kopfbeteiligung. Vor etwa vier oder fünf Jahren unterzog er sich einer Miniskusoperation. In den letzten Jahren gab es bei dem Angeklagten Schilddrüsenprobleme, wegen der er sich in ärztlicher Behandlung befand. Diesbezüglich war für Sommer 1999 eine Operation in Aussicht genommen. Der Angeklagte hatte weder Alkohol- noch Drogenprobleme.
II.
1. Vorgeschichte
a)
Der Angeklagte und R. LM., geboren 0000, lernten sich vor etwa 8 Jahren auf SZ. kennen, wo beide ihren Urlaub verbrachten. R. LM., der bis Juni 1999 in JH. als Betriebsleiter der Baufirma PZ.-KN. GmbH (im folgenden PZ.) tätig war, kaufte in der Folgezeit mehrfach Schmuck und zwei Uhren von dem Angeklagten. Die Übergabe dieser zwei Uhren und verschiedener Schmuckstücke fand jeweils bei Treffen in H. und JH. statt, die anlässlich von (…)arrangiert waren. Intensivere Kontakte zwischen dem Angeklagten und R. LM. gab es bis zum Frühjahr 1999 nicht.
Die Firma PZ. wurde von R. LM. vor etwa 25 Jahren aufgebaut. Zwar war seine Ehefrau, die Zeugin PV. LM., mit der er seit ca. 30 Jahren verheiratet ist, seit 1985 als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Tatsächlich wurde das Unternehmen bis Anfang Juni 1999 im Wesentlichen von R. LM. geleitet. Die Firma hatte ausschließlich öffentliche Auftraggeber und beschäftigte sich überwiegend mit Altbausanierung und Umbaumaßnahmen zumeist in JH.. 1998/99 florierte das Unternehmen. Die Auftragslage war sehr gut, die Firma beschäftigte etwa 55 Mitarbeiter. Der Jahresumsatz belief sich in den letzten Jahren auf bis zu 15 Millionen DM. Das Ehepaar LM. lebte in guten finanziellen Verhältnissen. Zu dem Privatvermögen, welches teils dem Ehepaar gemeinsam teils einem der beiden gehörte, gehörten mehrere Immobilien in JH., ein großes Haus in I. auf SZ. sowie ein weiteres Grundstück auf SZ., eine Yacht, die in diesem Jahr für etwa 700.000,00 DM einschließlich des Liegeplatzes verkaufte wurde, und Barvermögen in unbekannt gebliebener Höhe, darunter ein Betrag von knapp 500.000,00 DM auf einem auf die Zeugin PV. LM. lautenden Konto in Luxemburg. Die Zeugin LM. hatte bis Sommer 1999 - auch mangels eigenen Interesses - kaum Einblick in konkrete im privaten und im geschäftlichen Bereich vorgenommene finanzielle Transaktionen ihres Mannes. Er war in vollem Umfang bevollmächtigt, sie vertraute ihm uneingeschränkt.
R. LM., der - von seinen außerehelichen Beziehungen abgesehen - von seiner Persönlichkeit her eher zurückhaltend war, Risiken - auch im finanziellen Bereich - eher scheute, leitete die Baufirma mit hohem persönlichen Einsatz. Er war sowohl bei Freunden als auch Auftraggebern als zuverlässig, seriös, vertrauenswürdig und zurückhaltend bekannt und genoss daher große Wertschätzung. Er war mit der Firma sehr verbunden und kümmerte sich überdurchschnittlich auch um die Belange der Mitarbeiter. Abgesehen von mehrfachen jährlichen Kurzurlauben bis zu einer Woche auf SZ., bei denen die Zeugin LM. - wie im umgekehrten Fall auch R. LM. - in JH. verblieb, um in der Firma präsent zu sein, sowie ein bis zwei jährlichen gemeinsamen Urlauben der Eheleute LM. üblicherweise zu Weihnachten und Ostern, die meistens mit befreundeten Ehepaaren SK. und/oder HX. verbracht wurden, arbeitete R. LM. in JH.. In seiner Freizeit spielte er gern Tennis und gehörte einer Clubmannschaft an. Außerdem traf er sich regelmäßig - auch zu Hause - mit seinen Freunden. Der Freundeskreis war eher begrenzt und über lange Jahre konstant. Weitere Kontakte ins Ausland über die Urlaubs- und Mallorcabezüge hinaus hatte R. LM., der keine Fremdsprachen beherrscht, nicht. Auch hatte er keine intensiveren Kontakte zu Ausländern in Deutschland.
Im Mai 1991 lernte das spätere Tatopfer NQ. SL., geboren am 00.00.0000, in einem gemeinsamen SZ.-Urlaub mit ihrer Freundin, der Zeugin SO. RE., R. LM. in I. kennen. Zwischen der damals bereits geschiedenen NQ. SL. und R. LM. entwickelte sich eine Liebesbeziehung, obwohl NQ. SL. wusste, dass R. LM. verheiratet war. Diesen Umstand verschwieg NQ. SL. bis zuletzt trotz der guten familiären Kontakte gegenüber ihrer Familie, den Zeugen QQ., BV. und FQ. CJ., zumal ihre Eltern auch ohne dieses Wissen der Beziehung skeptisch bis ablehnend gegenüberstanden. NQ. SL. lebte bis zu ihrem Tod in VD. in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie arbeitete im dortigen Krankenhaus als medizinisch-technische Assistentin. Seit etwa 1994 war sie Laborleiterin und verdiente ca. 4.000,00 DM netto monatlich. Sie hatte aus einer Erbschaft von ihrer Großmutter einige Ersparnisse, unter anderem ein Festgeldkonto in Höhe von 12.000,00 DM. NQ. SL. war eine temperamentvolle und spontane, lebenslustige, sportliche, selbständige und selbstbewusste, ihren Freunden offen zugewandte Frau, die allseits große Sympathien genoss und ihrer Arbeit mit großem Einsatz und hohem Verantwortungsbewusstsein nachging. Für ihre Freunde hatte sie jederzeit ein offenes Ohr und war immer bereit zu helfen.
Mit R. LM. traf sie sich in den ersten Jahren der Beziehung alle zwei bis vier Wochen, nach Wiederaufnahme der Beziehung 1998 etwa alle zwei Monate. Teils besuchte sie ihn auf SZ., teils in JH.. Gelegentlich fuhren die beiden auch gemeinsam weg, u.a. zwei- oder dreimal nach H.. Ab und zu besuchte R. LM. NQ. SL. auch in VD.. Etwa 1994 mietete NQ. SL. in JH. eine kleine Wohnung an, die sie bis zu ihrem Tod hielt. Die Miete von 790,00 DM pro Monat wurde von ihrem Konto abgebucht. Ca. 1996 bestanden ihrerseits Pläne, nach JH. zu ziehen. Diese zerschlugen sich jedoch, als sie dort keine adäquate Anstellung fand. Bei Aufenthalten in JH. besuchte NQ. SL. gelegentlich mit R. LM. auch Baustellen der Firma PZ.. Dies veranlasste den Zeugen ZR., langjähriger technischer Leiter bei der Firma PZ., der Schwierigkeiten und Gerede in der Belegschaft befürchtete, R. LM. darauf anzusprechen. Dieser reagierte nicht. Daraufhin informierte der Zeuge ZR. die Zeugin PV. LM.. Diese stellte ihren Ehemann zwar zur Rede, ließ sich von ihm jedoch mit ausweichenden Erklärungen beruhigen. Tatsächlich hatte die Zeugin PV. LM. bis Juni 1999 keine konkrete Kenntnis von außerehelichen Beziehungen ihres Mannes.
Etwa 1997 kam es zum Bruch zwischen NQ. SL. und R. LM., nachdem sie erfahren hatte, dass R. LM. eine Beziehung zu einer anderen Frau in JH. aufgenommen hatte. Tatsächlich unterhielt R. LM. seit etwa 1993 eine weitere außereheliche Beziehung zur Zeugin TX. und seit Herbst 1996 zusätzlich zur Zeugin ZE.. Beide wussten, dass R. LM. verheiratet war, hatten aber keine Kenntnis von den anderen Freundinnen. Mit der Zeugin TX. traf er sich durchschnittlich zweimal, mit der Zeugin ZE. bis viermal die Woche. Die Treffen mit der Zeugin TX. fanden meist in deren Wohnung statt. Mit der Zeugin ZE. besuchte er auch Restaurants und K.-Spiele. Sie begleitete ihn auch gelegentlich auf Reisen, so nach SZ., ein- oder zweimal nach H. und einmal nach Zürich. Im Jahr 1999 hatte R. LM. zudem einige Male sexuelle Kontakte zu einer nicht näher bekannten Frau aus Stettin, die er in JH. kennengelernt und die er dort einige Male in ihrem Hotel getroffen hatte.
Im Herbst 1998 kam es zu einer Wiederaufnahme der Beziehung zwischen R. LM. und NQ. SL.. R. LM. hatte dazu die Initiative ergriffen und sich dahingehend engagiert. R. LM. vertraute NQ. SL. uneingeschränkt sowohl im persönlichen als auch finanziellen Bereich. Dieses Vertrauen hatte sich im Verlauf der Jahre auf Grund der positiven und starken Persönlichkeit von NQ. SL. entwickelt und beruhte zudem auf der wechselseitigen Zuneigung.
b)
Die Geschäfte des Angeklagten Y. waren im Zeitraum ab etwa 1998 rückläufig. So kam es des öfteren vor, dass der Angeklagte sich - wenn er "klamm" war - gegen Monatsende insbesondere bei dem Zeugen F. Geldbeträge zwischen 5.000,00 DM und 50.000,00 DM lieh. Diese zahlte er dann aber stets kurzfristig zurück. Den Zeugen F., der Inhaber mehrerer Firmen in H. war und ist, lernte der Angeklagte vor etwa vier Jahren kennen. Beide freundeten sich an. Der Zeuge F. bezog - seinen Interessen entsprechend - in den folgenden Jahren auch zur Geldanlage in großem Umfang Steine und Schmuck vom Angeklagten. Auch die Zeugin Dr. AK., die Lebensgefährtin des Zeugen F., kaufte in größerem Umfang bei dem Angeklagten, überwiegend Schmuck. Im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass die Steine teilweise nicht die vom Angeklagten behauptete Qualität und nicht den von ihm genannten Wert hatten, der Angeklagte dem Zeugen F. zudem gefälschte Zertifikate übergeben hatte. In Einzelfällen tauschte der Angeklagte nach dem Verkauf an den Zeugen F. auch die verkauften, dem Kaufpreis entsprechenden echten Steine gegen minderwertige aus, was zunächst unbemerkt blieb. Es gelang dem Angeklagten jeweils mit Vorwänden, die Steine zurückzuerhalten, zum Beispiel diese noch mal polieren zu lassen.
Aufgrund der Freundschaft zu dem Angeklagten erklärte sich der Zeuge F. im Frühjahr 1997 bereit, bezüglich eines vom Angeklagten zum Kauf bestellten BMW Kombis 528i einen Leasingvertrag über seine Firma NP. abzuschließen. Tatsächlich wurde der BMW mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 000 bis zur Tat ausschließlich von dem Angeklagten (und seiner Frau) benutzt. Der Angeklagte erstattete dem Zeugen F. die monatlichen Leasingraten in Höhe 1.870,23 DM, wobei teilweise eine Verrechnung mit Ankäufen des Zeugen stattfand. Als Grund für diese Konstruktion nannte der Angeklagte, dass er bei Verkehrsverstößen nicht als Halter zu ermitteln sei und so sein Punktekonto in Flensburg schonen könne.
Da die finanzielle Situation des Angeklagten bezogen auf den aufwendigen Lebensstil der Familie Y. zunehmend angespannt war, begann er ab Ende 1998 damit, sich über den bisherigen Umfang hinaus bei verschiedenen Freunden und Bekannten Geld zu leihen. Er wollte auf diese Weise seine finanzielle Situation stabilisieren. Seinen Geldbedarf wusste er dabei mit angeblichen großen Geschäften glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen, zumal er den potentiellen Geldgebern jeweils eine Gewinnbeteiligung zusagte.
So fragte er im Februar oder März 1999 den Zeugen JB., ob er ihm nicht 100.000,00 DM für ein großes Schmuckgeschäft leihen könne, er wolle eine Schmuckauktion durchführen. Er stellte ihm einen Gewinn von 10 % in Aussicht. Der Zeuge lehnte ab. Unter dem gleichen Vorwand hatte der Angeklagte im Dezember 1998 250.000,00 DM von dem Zeugen F. darlehensweise erhalten. Über diesen Betrag wurde ein Darlehensvertrag aufgesetzt, den neben dem Angeklagten auch M. Y. unterschrieb. Das Darlehen war bis zum 31.03.1999 befristet. Nach der Inhaftierung des Angeklagten machte der Zeuge F. den Rückzahlungsanspruch über den Betrag von 250.000,00 DM beim Landgericht Köln gerichtlich geltend. Der Angeklagte und seine Ehefrau, die Zeugin M. Y., wurden inzwischen im Urkundsprozess durch ein Vorbehaltsurteil (Landgericht Köln 29 0 210/99 vom 03.02.2000) antragsgemäß zur Zahlung verurteilt; das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Mitte März 1999 teilte der Angeklagte dem Zeugen F., der auf Durchführung der Auktion oder Rückzahlung des Geldes drängte, dann mit, er werde die Schmuckauktion nicht durchführen, sondern das Geld für das "Geschäft seines Lebens" verwenden. Dieses beschrieb er so: Er kenne zwei Witwen, die 6 bzw. 3 Millionen im Schließfach (Schwarzgeld) hätten und die aus Angst vor dem Euro bereit seien, für 1 Million Dollar 2,6 oder 2,8 Millionen DM zu bezahlen. Außerdem seien sie bereit, für Schmuck im Expertisenwert von 4,5 Millionen DM 3 Millionen DM in bar zu bezahlen, während er selbst im Einkauf für diesen Schmuck lediglich 2,2 bis 2,3 Millionen DM zahlen müsse. Der Zeuge F. sagte seine Beteiligung an dem Geschäft zu und verlängerte die Laufzeit des Darlehens. Außerdem übergab er dem Angeklagten in der Folgezeit weitere ca. 410.000,00 DM in bar in verschiedenen Teilbeträgen. Das Geld entnahm er teils Firmenkonten, teils Privatkonten, teilweise stammte es von der Zeugin Dr. AK., der Lebensgefährtin des Zeugen F.. Außerdem lieh sich der Zeuge F. Ende März/Anfang April 1999 von dem Zeugen OS. 350.000,00 DM, die er ebenfalls dem Angeklagten gab.
Der Angeklagte seinerseits zeigte dem Zeugen F. verschiedene große Schmuckstücke und Steine, die er angeblich für das Geschäft erworben hatte. Einige dieser Stükke ließ er zeitweise als Sicherheit beim Zeugen F..
Kurz vor der Tat forderte er sie jedoch von dem Zeugen F. zurück, da sie - so der Angeklagte damals zum Zeugen F. - aufpoliert und neu gefasst werden müssten. Tatsächlich dürfte es sich bei den zeitweise im Besitz des Zeugen F. befindlichen Stücken im Wesentlichen um Steine und Schmuckstücke gehandelt haben, die sich der Angeklagte von Juwelieren als Kommissionsware hatte geben lassen.
Ende 1998 hatte der Angeklagte auch R. LM. auf eine Beteiligung an einem "Witwen-Dollar-Geschäft" angesprochen. In diesem Zusammenhang nahm R. LM. Kontakt zu dem ihm befreundeten Zeugen BH., einem Banker, auf und ließ sich in allgemeiner Form über Devisentauschgeschäfte informieren. Zu einer Beteiligung an diesem Geschäft seitens des R. LM. kam es jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht.
Auch von weiteren Personen lieh sich der Angeklagte vor der angeklagten Tat vom 04.06.1999 erhebliche Geldbeträge.
Anfang Mai 1999 erbat der Angeklagte sich - ohne Gründe zu nennen - vom Zeugen PY. für angeblich zwei Wochen 100.000,00 DM mit dem Versprechen 110.000,00 DM zurückzuzahlen. Er erhielt das Geld. Ebenfalls Anfang Mai sprach er den Zeugen DM. an und teilte ihm mit, zwei Witwen wollten DM in Dollars tauschen, der Umtausch solle im Verhältnis 2:1 erfolgen, er benötige noch 100.000,00 DM, um für 500.000,00 DM Dollar zu besorgen. Das Geld erhalte er, der Zeuge DM., binnen einer Woche zurück. Der Zeuge DM. händigte ihm in der Hoffnung auf einen Gewinn 100.000,00 DM aus.
Von dem Zeugen HA. erhielt der Angeklagte auf Nachfrage drei bis vier Wochen vor der Tat 30.000,00 DM, es wurde ein Zinssatz von 10 % vereinbart. Dem Zeugen HA. erzählte der Angeklagte, er wolle zur Edelsteinbörse fahren und benötige noch diesen Betrag.
R. LM. sprach er etwa im April 1999 erneut auf eine Beteiligung an dem vorgeblichen Devisentauschgeschäft an, wobei er von einer H.er Witwe sprach. Möglicherweise bezeichnete er diese auch als eine Verwandte von sich. Wahrscheinlich war dieses Geschäft Gegenstand eines Gesprächs zwischen den beiden bei einem Treffen am 03.05.1999 in JH.. R. LM. ließ sich schließlich zu einer Teilnahme an dem Geschäft überreden, wobei sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass zwischen dem Angeklagten und R. LM. zunächst in Aussicht genommen war, dass der Angeklagte das Geld in JH. abholen würde. In diesem Zusammenhang kündigte der Angeklagte noch kurz vor der hier angeklagten Tat bei seinen Bekannten, den Eheleuten HI. in ZW. an, er werde auf dem Rückweg von JH. kommend bei ihnen zu einem Besuch Station machen.
Im Hinblick auf dieses Geschäft flog R. LM. am 21.05.1999 nach Luxemburg. Dort traf er sich mit NQ. SL.. LM. hob an diesem Tag von dem Luxemburger Konto, welches auf den Namen seiner Ehefrau, der Zeugin PV. LM. lautete, den gesamten Kontobestand in Höhe von 475.160,00 DM ab und gab die Kontoauflösung in Auftrag. Das Geld übergab er NQ. SL.. Sie bewahrte es zusammen mit einem ihr zuvor bereits von R. LM. anvertrauten - naheliegend aus der KV. geholten - weiteren Geldbetrag von rund 500.000,00 DM bis zur Reise nach H. am 04.06.1999 in ihrer Wohnung auf. Außerdem hob R. LM. in JH. am 26.05.1999 110.000,00 DM von dem Privatkonto und 300.000,00 DM von einem Firmenkonto ab.
Nachdem dem Zeugen F., der seitens des Angeklagten wegen der Abwicklung des angekündigten "großen Geschäfts" wiederholt vertröstet worden war, Bedenken hinsichtlich des Geschäfts gekommen waren, forderte er im April 1999 den Angeklagten nachdrücklich zur Rückzahlung aller übergebenen Geldbeträge auf. Am 28.04.1999 zahlte der Angeklagte 60.000,00 oder 65.000,00 DM und in den ersten Maitagen weitere 100.000,00 DM an den Zeugen F. zurück. Letztmalig forderte der Zeuge F. den Angeklagten am 03.06.1999 anlässlich eines Treffens bei den Zeugen Eheleute QY., die sowohl die Familie Y. als auch die Zeugen F. und Frau Dr. AK. zu einem Brunch eingeladen hatten, zur Rückzahlung auf. Der Zeuge F. forderte dabei die sofortige Rückzahlung eines Teilbetrages von 35.000,00 DM, den Rest binnen einiger Tage. Der Angeklagte sagte, er habe nicht mehr als 30.000,00 DM dabei, ob dies nicht auch reiche. Als F. dies bejahte, übergab der Angeklagte ihm 30.000,00 DM. Als Grund für das heutige Rückzahlungsverlagen gab der Zeuge F. an, er fliege mit Frau Dr. AK. am Freitag nachmittag nach Kroatien und brauche das Geld, um Arbeiter auf dem dortigen Bau zu bezahlen. Er müsse am Freitag bereits um 12:15 Uhr am Flughafen sein.
Naheliegend stammten diese Rückzahlungsbeträge - zumindest teilweise - aus dem Geld, was der Angeklagte sich zuvor von den Zeugen PY. und DM. verschafft hatte.
Am 31.05.1999 teilte R. LM. seinem FD.er Reisebüro, mit dem er regelmäßig zusammenarbeitete, mit, er wolle am 03.06.1999 kurzfristig nach UZ.-UZ. fliegen, der Rückflug sollte am Freitag, den 04.06.1999 nachmittags 16:30 Uhr von UZ.-UZ. nach JH. erfolgen. Die Zeugin PV. LM. befand sich zu dieser Zeit auf SZ.. Eine lose Verabredung mit der Zeugin TX. für den 03.06.1999 sagte er ab. Für den Abend des 04.06.1999 verabredete sich R. LM. mit seinem Freund, dem Zeugen HH. SK., gleichfalls für Samstag morgen mit seinem leitenden Mitarbeiter, dem Zeugen ZR.. Für Sonntag, den 06.06.1999, hatte er seine Teilnahme an einem Tennisturnier seines Clubs zugesagt. Nachdem R. LM. - das Geschäft mit dem Angeklagten war am vorangegangenen Wochenende nicht zustandegekommen - zunächst erwogen hatte, die abgehobenen Geldbeträge zumindest teilweise in Zürich bei einer Bank zu plazieren, wollte er nun - es hatten zwischenzeitlich Telefonate zwischen dem Angeklagten und ihm stattgefunden - im Hinblick auf das von dem Angeklagten vorgeschlagene Geschäft am 04.06.1999 mit NQ. SL. nach H. fahren.
2.
a) Vortag
Während der Angeklagte am Nachmittag des 03.06.1999 den Zeugen F. in dessen Haus in BY.-GW. besuchte, um mit diesem Karten zu spielen, flog R. LM. am Morgen des 03.06.1999 von JH.-WC. aus nach UZ.-UZ.. Sein Fahrzeug ließ er in JH. am Flughafen stehen. In UZ.-UZ. wurde er kurz nach 10:00 Uhr von NQ. SL., die in der Nacht zuvor Nachtdienst im Krankenhaus gehabt hatte, mit deren Pkw abgeholt. NQ. SL. hatte am Vortag eingekauft und der Zeugin ZI., einer Nachbarin, erzählt, sie erwarte am anderen Morgen Besuch von ihrem Freund. R. LM. fuhr mit NQ. SL. zu deren Wohnung in VD. und sie frühstückten dort. In den Mittagsstunden fuhren R. LM. und NQ. SL. gemeinsam zum Elternhaus von NQ. SL. in VD.-WQ.. Beide Eltern, die zeugen QQ. und BV. CJ., waren ortsabwesend. Da das Wetter sehr schön war, sonnten sich NQ. SL. und R. LM. auf Liegen im Garten. Dabei machten im Verlaufe des Nachmittags zunächst die Zeugin SD. und die Eheleute OK., am Spätnachmittag auch die Zeugin HF. - die Zeuginnen SD. und HF. sind Nachbarinnen der Eheleute CJ. - Wahrnehmungen: Die Zeugen Eheleute OK. waren zwischen 14:00 und 15:00 Uhr zu einem Besuch bei ihrer Tante, der Zeugin SD., angekommen und mit ihr zusammen durch den an das Grundstück CJ. grenzenden Garten der Zeugin SD. zu deren Haus gegangen. Dabei hatten alle drei Zeugen jedenfalls NQ. SL. gesehen und die Anwesenheit einer zweiten - ihrer Auffassung nach - männlichen Person bemerkt. Die Zeugin HF. sah ebenfalls NQ. SL. und hörte die Stimme eines bei ihr befindlichen Mannes. Dabei handelte es sich um R. LM.. Die Zeugen bemerkten, dass zwischen den beiden eine harmonische, glückliche und liebevolle Atmosphäre herrschte. NQ. SL. lachte oft.
Gegen 17:00 Uhr kehrten NQ. SL. und R. LM. in die Wohnung von NQ. SL. zurück. Von dort aus telefonierte R. LM. kurz hintereinander dreimal. Zuerst telefonierte er um 16:58 Uhr mit dem Angeklagten. Dann um 17:01 Uhr mit dem Zeugen VO., dem Trainer der Altherrenmannschaft des JH.er Tennisclubs, in dem R. LM. spielte. Und schließlich um 17:03 Uhr mit dem Zeugen RJ., einem Mitarbeiter der Firma PZ.. Eines dieser Telefonate wurde zufällig von dem Zeugen FU., der über der Wohnung von NQ. SL. wohnte, teilweise mitgehört, da R. LM. auf dem Balkon war. Von diesem Telefonat verstand der Zeuge einen Satzfetzen wie "grüß ... CH." oder "grüß GD.". Auch sprach R. LM. von einem Treffen am Flughafen, wobei der Zeuge dies auf den Flughafen H./XA. bezog. Naheliegend handelte es sich um das Gespräch von R. LM. mit dem Angeklagten und die Verabredung eines Treffpunkts für Freitagmorgen.
Abends gingen NQ. SL. und R. LM. in der Nähe von VD. essen. Vorher waren sie nochmals im Haus der Eheleute CJ.. Dort bewässerte NQ. den Garten, während sich R. LM. auf einer Liege befand. Im Anschluss räumten sie auf, wobei sie die Liegen nicht an den üblichen Platz zurückstellten. Dies bemerkte der Zeuge BV. CJ. nach seiner Rückkehr am selben Abend.
Zur Zeit des Eintreffens von R. LM. in VD. am 03.06.1999 bewahrte NQ. SL. rund 1 Million DM aus dem Vermögen der Eheleute LM. auf, nämlich das Geld aus Luxemburg sowie weitere ca. 500.000,00 DM, die NQ. SL. seit Ende April 1999 oder Anfang Mai 1999 aufbewahrte. Woher dieses Geld stammte, konnte letztlich nicht geklärt werden, mutmaßlich war es von einem Konto in Zürich abgehoben worden, R. LM. führte über 400.000,00 DM bei sich.
b) Tattag
Am frühen Morgen des 04.06.1999 telefonierte R. LM. von VD. aus mit verschiedenen Mitarbeitern seiner Firma in JH. und besprach mit ihnen den Tagesablauf. Außerdem bestätigte er dem Zeugen ZR. den Termin für die gemeinsame Baustellenbesichtigung am Samstagvormittag. Mutmaßlich zwischen 6:30 Uhr und 7:00 Uhr brachen NQ. SL. und R. LM. mit dem Golf GTi mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 des späteren Tatopfers zur Fahrt nach H. auf. Sie führten das oben genannte Geld bei sich. Während der Fahrt telefonierte R. LM. zweimal mit dem Angeklagten. Um 08:57 Uhr rief er den Angeklagten zum dritten Mal an, und zwar aus dem Bereich H.-OR.. Der Angeklagte war noch zu Hause. Die beiden verabredeten einen Treffpunkt. Nähere Feststellungen dazu waren nicht möglich. Am Treffpunkt traf der Angeklagte mit R. LM. und NQ. SL. zusammen.
Zusammen betraten sie kurz nach 9:15 Uhr das Bistro "VG." am HT.-straße in H.. NQ. SL. hatte zuvor ihr Fahrzeug in der Nähe auf dem Ring geparkt und einen Parkzettel gezogen. Dieser ist Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. In dem Lokal hielten sich die drei gemeinsam ca. eine Dreiviertelstunde auf. NQ. SL. und R. LM. frühstückten ausgiebig, der Angeklagte trank nur Kaffee. Die Gruppe wurde von dem Zeugen GU. bedient. Die Gruppe verließ gemeinsam das Lokal.
Was NQ. SL., R. LM. und der Angeklagte in der folgenden Stunde unternahmen, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Jedenfalls kam es zu einer Trennung von LM. und dem Angeklagten einerseits und NQ. SL. andererseits.
Gegen 11:30 Uhr erschienen die drei - wieder gemeinsam - im "BE. XZ." in H.-RK.. Weitere Personen gehörten nicht zu der Gruppe. Sie setzten sich an den vom Eingang aus gesehen zweiten Tisch rechts. Sie wurden von der Zeugin EO. bedient. Die Gruppe unterhielt sich, zwischenzeitlich lagen Papiere auf dem Tisch. NQ. SL. führte eine schwarze Tasche bei sich. In dieser befand sich rund 1 Million DM.
Der Angeklagte hatte spätestens zum jetzigen Zeitpunkt den endgültigen Entschluss gefasst, durch Vorspiegelung des angeblichen, lukrativen "Witwen-Dollar-Geschäfts" NQ. SL. zu täuschen und sie durch entsprechende Irrtumserregung, später auch Aufrechterhaltung dieses Irrtums zur Übergabe des Geldes an ihn zu bewegen, um das Geld sich auf diese Weise rechtswidrig zuzueignen, wobei Geschädigter R. LM. sein sollte.
R. LM. und der Angeklagte verließen das "BE. XZ." eine gute halbe Stunde später wieder und fuhren in dem BMW des Angeklagten weg. NQ. SL., die ihren VW Golf in der Nähe des Cafés geparkt hatte, blieb mit der Tasche im Lokal sitzen, zumal beide Männer angekündigt hatten, sie kämen "gleich wieder". R. LM. hatte das von ihm mitgebrachte Geld bei sich.
Seit diesem Zeitpunkt fehlt jedes mittelbare und unmittelbare Lebenszeichen von R. LM.. Sein Verschwinden ist bis heute ungeklärt. Nachhaltige Ermittlungen der Polizei - sowohl bezüglich eines lebenden R. LM. als auch bezüglich eines etwa toten R. LM. - blieben, obwohl zwischenzeitlich eine Belohnung von 100.000,00 DM ausgesetzt war, das Fernsehen eingeschaltet wurde und zwei verschiedene Privatdetektive mit Nachforschungen beauftragt waren, ohne Erfolg.
NQ. SL. blieb allein im BE. XZ. sitzen. Sie wurde zunehmend unruhig und rief zum ersten Mal um 12:57 Uhr über ihr Handy mit der Telefonnummer N01 ihre Freundin, die Zeugin SO. RE., in VD. an. Diese war zu diesem Zeitpunkt noch an ihrem Arbeitsplatz. NQ. SL. teilte der Zeugin RE. mit, dass sie mit R. LM. nach H. gefahren sei, weil dieser das Schwarzgeld einer Witwe in Höhe von 3 bis 4 Millionen DM in Dollars umtauschen wolle, als Verdienst sollten der Angeklagte und LM. ca. 1 Million DM erlösen. Sie sitze mit einer Million DM im XZ., sie sei unruhig und mache sich Sorgen, weil R. LM. nichts mehr habe von sich hören lassen. Während des Telefonats sah NQ. SL. den BMW des Angeklagten auf der Straße und meinte zunächst, nun käme ihr Freund zurück. Kurz darauf teilte sie der Zeugin RE. mit, der Angeklagte sei allein, R. LM. sei nicht mitgekommen. Dann beendete sie das Gespräch und sagte, sie werde sich bald wieder melden. Der Angeklagte kam zu NQ. SL. ins BE. XZ., bezahlte die gesamte Zeche in Höhe von etwa 20,00 DM und verließ gemeinsam mit NQ. SL. kurz darauf das Lokal. Der Angeklagte hatte nicht mitbekommen, dass NQ. SL. ein Telefonat geführt hatte.
NQ. SL. ließ ihr Fahrzeug in RK. stehen und fuhr unter Mitnahme der Tasche mit dem Geld mit dem Angeklagten in dessen BMW weg. Auf die Frage von NQ. SL., wo R. LM. sei, erklärte der Angeklagte, LM. habe noch etwas zu tun und habe gesagt, sie solle ihm - dem Angeklagten - das Geld aushändigen, damit er es in Dollar umtauschen könne. NQ. SL. nahm dies ohne Argwohn unkommentiert zur Kenntnis.
Im weiteren Verlauf des Tages fuhr der Angeklagte mit NQ. SL. "kreuz und quer" durch H.. NQ. SL., die in H. ortsunkundig war, beobachtete, dass der Angeklagte mehrfach den Rhein überquerte, und zwar über dieselbe Brücke. Der Angeklagte fuhr verschiedentlich Adressen an, ließ sich von NQ. SL., die immer noch keinen Argwohn hegte, Geld aushändigen, vorgeblich um dieses in Dollar umzutauschen. NQ. SL. blieb während dessen kurzzeitig allein im Auto zurück. Gelegenheiten dieser Art nutzte NQ. SL. für weitere vom Angeklagten unbemerkte und unbeobachtete Telefonate mit der Zeugin RE.. Im Einzelnen handelte es sich um die nachstehend aufgeführten Gespräche und Standorte. Die zu den Funkzellenstandorten gehörenden Stadtplankopien waren Gegenstand der Beweisaufnahme. In der 1 . Spalte ist das Datum des Anrufs, in der 2. Spalte die Uhrzeit, in der 3. Spalte die Dauer des Gesprächs in Sekunden, in der 4. Spalte die angerufene Nummer, in der 5. Spalte der angerufene Teilnehmer und in der 6. Spalte der Standort von NQ. SL. bei dem jeweiligen Telefonat aufgeführt.
| 04.06. | 12:57 | 111 | N02 | PI. JI. | RK. |
| 04.06. | 14:06 | 85 | N02 | PI. JI. | BY.-GW. |
| 04.06. | 15:18 | 02 | N03 | R. XT. | RK. |
| 04.06. | 15:55 | 410 | N02 | PI. JI. | BY.-GW. |
| 04.06. | 16:58 | 03 | N04 | PI. privat | JJ. |
| 04.06. | 18:41 | 1207 | N05 | PI. privat | H. QN.-straße |
| 04.06. | 21:05 | 445 | N05 | PI. privat | RK. |
| 04.06. | 21:31 | 183 | N05 | PI. privat | H.-ER./ YG. |
| 04.06. | 22:17 | 630 | N06 | SO. PI. | H.-JT. |
Im Rahmen dieser Gespräche schilderte NQ. SL. der Zeugin RE. Einzelheiten zu den angeblichen Hintergründen des geplanten Geschäfts. Dabei kam zur Sprache, dass sie mit "R. Y." unterwegs sei. Sie bat die Zeugin, den Namen zu notieren, desgleichen das Kennzeichen des benutzten BMW.
Im Verlaufe der Fahrten entwickelte NQ. SL. zunehmend Ängste wegen des Ausbleibens von R. LM. und in Bezug auf ihre eigene Person, was sie der Zeugin RE. in den Telefonaten mitteilte. Auch äußerte sie ihr gegenüber Sorgen wegen des mitgeführten Geldes. Nach einem erfolglosen Anwählversuch auf das Handy von R. LM. mit der Telefonnummer N07 um 15:18 Uhr sagte NQ. SL. der Zeugin RE., sie könne R. LM. telefonisch nicht erreichen. Außerdem gab sie an, der Angeklagte habe ihr berichtet, dass R. LM. und die Witwe schon vorher miteinander bekannt gewesen seien. Bei NQ. SL. kamen daraufhin Gefühle von Eifersucht auf. Beide kamen überein, stündlich telefonischen Kontakt zu halten, in einem der späteren Gespräche bezeichnete NQ. SL. die Zeugin RE. bzw. die Telefonate mit ihr ohne nähere Erläuterung als "ihre Lebensversicherung". Bei einem der Telefonate am Nachmittag erzählte NQ. SL. der Zeugin RE., der Angeklagte habe ihr für ihre Mühe einen hochwertigen Cartierring in Weißgold mit einem schönen Saphir geschenkt. Vorübergehend beruhigte dies beide Frauen.
Zwischenzeitlich gab der Angeklagte unzutreffenderweise an, R. LM. habe sich mehrfach - während NQ. SL. am Wagen verblieben, also von ihm getrennt gewesen sei - telefonisch gemeldet und das geplante Treffen mit NQ. SL. und ihm jeweils wieder auf später verschoben.
Bei seinen Fahrten mit NQ. SL. fuhr der Angeklagte u.a. nach JJ. und erschien dort kurz nach 17:00 Uhr bei den Eheleuten JB.. Der Zeuge JB., der seinen Sohn zu einem auf 17:00 Uhr angesetztes Training bringen wollte, begegnete dem Angeklagten auf der Hauszufahrt. Auf die Frage des Zeugen JB., ob der Angeklagte bleiben könne, erwiderte dieser, er habe keine Zeit und wolle nur kurz die Toilette benutzen und bei dieser Gelegenheit "den Ring" abholen. Diesen, einen Weißgoldring mit einem erhaben gefassten, blauen, oval geschliffenen Stein, hatte der Angeklagte einige Zeit zuvor den Eheleuten JB. zur Ansicht überlassen. Die Zeugin JB. hatte kein Kaufinteresse und gab den Ring an diesem 04.06.1999 an den Angeklagten zurück. Nach dem angeblich dringenden Toilettenbesuch verschwand der Angeklagte sogleich wieder, nachdem er zuvor gegenüber der Zeugin JB. entgegen sonstiger Gewohnheit einen angebotenen Kaffee abgelehnt hatte.
Von JJ. aus fuhr der Angeklagte zu dem Betrieb des Zeugen DM. auf der KB.-straße in H.. Dort kam er vor 17:30 Uhr an. Während NQ. SL. im Auto sitzenblieb, ging der Angeklagte zu dem Zeugen DM. hinein und übergab diesem 100.000,00 DM zur Rückzahlung des Darlehens. Er fragte den Zeugen DM. ohne Angabe eines Verwendungszwecks nach einem Karton. Der Zeuge verließ den Raum, um etwas geeignetes zu suchen. Als er zurückkam hatte der Angeklagte sich aus Wellpappe eine Art Umschlag in ca. DIN A4 Format gefaltet. Nach ca. 10 Minuten verließ der Angeklagte die Firma DM. wieder. Sowohl beim Hineingehen als auch beim Verlassen des Büros traf er die Zeugin HJ., die zu dieser Zeit die Büros und Sozialräume putzte. Der Wagen des Angeklagten wurde von dem Zeugen ZK. beobachtet. Er sah eine Person auf dem Beifahrersitz des BMW. Dies war NQ. SL..
Sodann fuhr der Angeklagte mit NQ. SL. in die Innenstadt und setzte sie ,in der Nähe der OC.-straße ab. Er suchte nach einem Behindertenparkplatz, um den Wagen abzustellen. Der Angeklagte war im Besitz eines Parkausweises für Behinderte. Diesen hatte er sich auf nicht feststellbare Weise unberechtigt beschafft. Er nutzte den Ausweis, um bevorrechtigt Parken zu können. NQ. SL. suchte zunächst die Parfümerie MP. auf der OC.-straße auf und tätigte dort Kosmetikeinkäufe im Werte von knapp unter 200,00 DM. Sie bezahlte um 17:59 Uhr mit ihrer Kreditkarte. Im Anschluss daran kaufte sie im schräg gegenüber gelegenen Schuhgeschäft MG. zwei Paar Schuhe für zusammen 647,90 DM, die Bezahlung per Kreditkarte erfolgte um 18:26 Uhr.
Nach einem erneuten Telefonat mit der Zeugin RE. um 18:41 Uhr traf NQ. SL. wieder mit dem Angeklagten zusammen. Gemeinsam suchten sie - unwiderlegt - das XZ. IN. im DP. in der GF.-straße auf. Dort nahm der Angeklagte eine in der Theke vorrätig gehaltene kalte Pastete zu sich, während NQ. SL. nur einen Kaffee trank. Dann verließen sie - das XZ. IN. schließt um 19:00 Uhr - das XZ..
In der Hauptverhandlung konnten keine näheren Feststellungen getroffen werden, wo sich NQ. SL. im Anschluss aufhielt. Der Angeklagte begab sich möglicherweise kurz zu sich nach Hause. Der Angeklagte und NQ. SL. trafen jedenfalls wieder in der Stadt zusammen und fuhren sodann nach RK., um den dort abgestellten VW Golf von NQ. SL. abzuholen. Von dort aus telefonierte NQ. SL. um 21:05 Uhr erneut mit der Zeugin RE.. Kurz darauf fuhren sie - NQ. SL. folgte nunmehr mit ihrem Wagen dem BMW des Angeklagten - zur ZX.-straße. An der GI.-Tankstelle ZX.-straße 000 wurden beide Fahrzeuge betankt. Der Angeklagte beglich um 21:29 Uhr den Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 172,87 DM in bar. Auch über diesen Vorgang unterrichtete NQ. SL. die Zeugin RE. in einem Telefonat. Gleichzeitig teilte sie ihr mit, der Angeklagte habe versucht, sie zu einer Übernachtung in einem Hotel zu überreden, was sie abgelehnt habe, da sie R. LM. auf jeden Fall sehen wolle.
Sodann fuhr der Angeklagte zu den Eheleuten NZ. nach H.-YG., CV.-straße 00 - im Norden H.s gelegen. NQ. SL. fuhr hinterher, wartete jedoch dort angekommen in ihrem Fahrzeug. Der Angeklagte klingelte gegen 21:45 Uhr bei den Zeugen NZ.. Dabei trug er einen augenscheinlich gefüllten braunen Papierumschlag bei sich. Er gab vor, ein Schmuckstück, eine Goldkette mit Kreuzanhänger, abholen zu wollen. Dieses bewahrte der Zeuge NZ. jedoch im Tresor der Firma auf. Er bot dem Angeklagten an, das Schmuckstück zu holen. Dies lehnte der Angeklagte - weil angeblich in Zeitdruck - ab. Er bat die Zeugin NZ., ihm eine Plastiktüte zu geben. Sie gab ihm eine Einkaufstasche mit Y-Aufdruck. Naheliegend wollte der Angeklagte damit, ebenso wie mit dem bei dem Zeugen DM. aus Wellpappe gefertigten "Umschlag" NQ. SL. vorspiegeln, DM in US-Dollar eingetauscht zu haben und diese nun bei sich zu tragen. Der Angeklagte hielt sich ca. eine Viertelstunde bei den Eheleuten NZ. auf, einschließlich einer kurzen Visite bei der Mutter des Zeugen NZ.. Ihr gratulierte der Angeklagte zum Geburtstag.
Danach fuhr der Angeklagte in Richtung südliche Stadtteile. Dabei versuchte er durch die Missachtung Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlagen NQ. SL. "abzuhängen". Tatsächlich verlor sie den Sichtkontakt zum Wagen des Angeklagten. Daraufhin rief sie ihn auf seinem Handy mit der Telefonnummer N08 um 22:16 Uhr an. Sie befand sich im Bereich H.-JT./MM.. NQ. SL. teilte dem Angeklagten mit, dass sie ihn aus den Augen verloren habe und forderte ihn auf, sie abzuholen. Der Angeklagte ließ sich ihren Standort beschreiben, bat sie dort zu warten und sagte seine Rückkehr zu. Während der Wartezeit telefonierte sie erneut mit der Zeugin RE., berichtete über die aktuellen Vorgänge und teilte mit, sie habe nur noch einige wenige 1.000,00 DM-Scheine bei sich. Auch schilderte NQ. SL., dass der Angeklagte sich bereit erklärt habe, ihr das Haus der Witwe zu zeigen, man könne vom Garten aus in das Haus sehen. NQ. SL. war eifersüchtig, da sie aufgrund der Schilderung des Angeklagten in dem Glauben war, R. LM. hätte den ganzen Abend allein bei der Witwe, einer alten Bekannten von ihm, verbracht.
Der Angeklagte, dem aufgrund des vorgenannten Telefonats zwischen NQ. SL. und ihm klar war, dass er NQ. SL. so nicht loswerden konnte, fuhr zu ihr zurück. Wieder hintereinander fahrend befuhren die beiden Fahrzeuge die OI.-straße Richtung WV.. Dort wurde der BMW des Angeklagten, der mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, von einer fest installierten Radarmessanlage nahe der QH.-straße um 22:32 Uhr geblitzt. Schräg hinter dem Fahrzeug des Angeklagten fuhr zu dieser Zeit der Zeuge RG. in seinem Pkw XX-XX 0000. Daneben befand sich der Wagen von NQ. SL.. Der Angeklagte trug zu dieser Zeit ein helles Oberhemd, von dem auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Vergrößerungen des Blitzfotos nur der Kragen zu erkennen ist und darüber dunkle Oberbekleidung.
In der Folgezeit fuhr der Angeklagte mit NQ. SL. zu dem Parkplatz am VM.-straße in der Nähe des Eisstadions an der XU.-straße. Dabei kam es um 23:08:06 Uhr zu einem letzten telefonischen Kontakt mit der Zeugin RE., die von ihrem Privatanschluss NQ. SL. auf deren Handy angerufen hatte. NQ. SL. war kurz angebunden, sie sagte nur "jetzt nicht". Dabei machte sie auf die Zeugin RE. keinen ängstlichen, sondern eher einen energischen und angespannten Eindruck. Die Zeugin RE. schloss daraus, dass NQ. SL. erwartete, R. LM. unmittelbar danach zu treffen oder zumindest zu sehen. Naheliegender hatte NQ. SL. jedoch aus ihrer eigenen Sicht den Angeklagten endlich dazu bewegt, sie zu dem Haus der Witwe zu führen. Sie wollte sich davon nicht durch ein Telefonat mit ihrer Freundin abhalten lassen.
Der Angeklagte und NQ. SL. begaben sich zu Fuß in das angrenzende Parkgelände zwischen Eisstadion und dem sog. YD. X. NQ. SL. trug ihre Handtasche und ihr Handy bei sich. Der Angeklagte führte NQ. SL. schließlich in das Gebüsch, das nach Süden, Richtung VM.-straße, an das Hausgrundstück VM.-straße 00 und nach Westen an ein Schrebergartengelände angrenzte. Es handelte sich um den späteren Tat- und Leichenfundort. Das auf dem Grundstück VM.-straße 00 erbaute Haus, das von der Familie BC. bewohnt wurde, lag von dem Gebüsch aus im unmittelbaren Blickfeld. Die genauen Örtlichkeiten ergeben sich aus der nachfolgenden Skizze, die Gegenstand der Hauptverhandlung war.
Jedenfalls zu dieser Zeit führte der Angeklagte, der nicht im Besitz von entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnissen war, einen Trommelrevolver des Kalibers 38 Spezial bei sich, der mit Teilmantelbleigeschossen geladen war. Ein Grund dafür hat sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen lassen. In der Hauptverhandlung hat sich insoweit nur ergeben, dass der Angeklagte in der Vergangenheit zeitweise - auch aus Gründen vorgegebener Eigensicherung bei Schmuckgeschäften - eine scharfe Waffe im Auto mit sich führte.
Eine derartige Waffe der Marke Smith & Wesson (S & W) mit einer fünfschüssigen Trommel und einem 2 oder 2 ½ Zoll langen Lauf des Kalibers .38 Spezial hatte der Angeklagte etwa 1984 bis 1986 von dem Zeugen UA. erworben. Ferner besaß der Angeklagte zumindest zeitweise eine weitere scharfe Waffe, eine Pistole Kaliber 7,65. In der Hauptverhandlung hat sich nicht erwiesen, dass der Angeklagte - entsprechend seiner Behauptung - den von dem Zeugen UA. gekauften Revolver der Marke S & W zwischenzeitlich wieder abgegeben hätte.
In dem Gebüsch stellte NQ. SL. fest, dass sie nicht in das Haus VM.-straße 00 hineinsehen und damit keine Erkenntnisse zum Verbleib von R. LM. gewinnen konnte. Die zum Gebüsch zeigenden Räume des Hauses im ersten Obergeschoss waren zwar beleuchtet, es waren aber die Vorhänge zugezogen.
Was sich in der Folgezeit bis zur Abgabe der Schüsse auf NQ. SL. tatsächlich in dem Gebüsch ereignete, konnte in der Hauptverhandlung nicht im Einzelnen geklärt werden.
Möglich ist, dass NQ. SL. darüber, dass sie zum Verbleib von R. LM. weiter nichts in Erfahrung bringen konnte, so in Aufregung geriet, dass die Situation aus Sicht des Angeklagten für ihn nicht mehr beherrschbar war, er befürchtete, sein vorangegangener Betrug werde auffliegen, und er zu diesem Zeitpunkt plötzlich den Entschluss fasste, NQ. SL., die bis zu diesem Zeitpunkt ahnungslos war und keinen Angriff erwartete, zu töten.
Ebenso möglich ist, dass der Angeklagte, dem aufgrund des vorangegangenen Anrufs von NQ. SL. auf seinem Handy klar geworden war, dass er über die ihr bekannte Handynummer für die Polizei alsbald identifizierbar wäre, versucht haben könnte, in dem Gebüsch das Handy von NQ. SL. nebst ihrer Handtasche an sich zu bringen. NQ. SL. könnte sich in dieser Situation widersetzt haben. Aus einer solchen Situation heraus könnte der Angeklagte zu dem mitgeführten schussbereiten Revolver gegriffen haben.
Weiterhin möglich ist aber auch, dass der Angeklagte bereits nach dem Anruf von NQ. SL. bei ihm den Entschluss gefasst hatte, sie unter dem Vorwand, sie könne R. LM. und "die Witwe" von einem Standort aus sehen, in einen Hinterhalt zu locken und zu töten.
Fest steht jedenfalls, dass der Angeklagte aus einem spontanen Entschluss heraus, um sich der. Besitz an der Beute zu erhalten und den vorangegangener. Betrug zu verdecken gegen 23:45 Uhr aus dem mitgeführten Revolver in Tötungsabsicht vier Schüsse auf NQ. SL. abgab. Die beiden ersten kurz hintereinander abgegebenen Schüsse - beides Durchschüsse - trafen NQ. SL. in den rechten bzw. den linken Arm, die sie zur Abwehr hochgerissen und vor den Oberkörper gehalten hatte. Das Projektil, das den rechten Arm und das Brustgewebe durchdrungen hatte, durchschlug nach dem Austritt aus dem Körper des Tatopfers eine oberhalb des Maschendrahtzaunes des Schrebergartens angebrachte Zaunlatte. Dabei wurden JV. und Geschossmantel getrennt, letzterer blieb aufgeplatzt im angrenzenden Schrebergarten liegen. Es wurde dort später sichergestellt. Nach diesen zwei Schüssen schrie NQ. SL. kurz auf. Im Abstand von wenigen Sekunden schoss der Angeklagte erneut zweimal kurz hintereinander auf NQ. SL.. Einer dieser beiden Schüsse drang in den Oberkörper ein und verletzte das Herz. Er war tödlich. Das Geschoss blieb in der Brusthöhle stecken. Wegen der Abgabe der bei dem Schuss auftretenden kinetischen Energie an den Körper des Opfers - es gab keinen Ausschuss - fiel NQ. SL. rückwärts - bildlich gesprochen wie ein gefällter Baum - um. Dabei schlug sie mit dem Hinterkopf oberhalb der Hutkrempenlinie an einen harten Gegenstand, mutmaßlich einen dickeren Ast, an. Dies führte zu Hämatomen am Kopf. Der andere Schuss, ein Durchschuss, durchschlug den linken Unterschenkel und linken Oberschenkel von NQ. SL.. Das deformierte Geschoss wurde später unter der Leiche sichergestellt. Bei allen vier Schüssen handelte es sich um relative Nahschüsse, die aus einer Entfernung von 0,50 cm bis 1 Meter abgegeben wurden. NQ. SL. verstarb binnen weniger Minuten nach Abgabe des tödlichen Schusses an inneren Blutungen in Verbindung mit einer Herzbeuteltamponade.
Im Einzelnen erlitt das Tatopfer folgende Verletzungen:
Mit Schwerpunkt 7,5 cm schulterwärts des rechten Handgelenksspaltes fand sich auf der Kleinfingerseite ein 1,2 cm (quer) x 1,3 cm (längs) rundlicher Hautdefekt, die Wundränder unregelmäßig gestaltet, die Wundränder betont in ihren handwärts gelegenen Anteilen schwärzlich verfärbt, wobei mehrfach Einrisse des Wundrands erkennbar waren. Am handabwärts gelegenen Wundrand auf einer Breite von maximal 1,6 cm fanden sich mehrfach stecknadelspitzgroße wie eingekerbte, teils rundliche, teils längliche Hautvertrocknungen, in denen vereinzelt winzige schwärzliche Partikel erkennbar waren.
Mit Schwerpunkt 7,5 cm schulterwärts des rechten Handgelenkspaltes auf der Beugeseite des Unterarms befand sich ein angedeutet dreiecksförmiger nicht vollständig adaptierbarer Gewebsdefekt mit unregelmäßig gestalteten Wund-rändern mit teils lefzenartigen Ausziehungen. Die Längenausdehnung an der Basis maß ellenbogenwärts 2,0 cm, Kleinfingerseits 2,4 cm und daumenwärts 2,1 cm. Der Wundrad war ellenbogenwärts gerichtet auf einer Breite von bis zu 1,5 cm blau-livide verfärbt.
Mit Schwerpunkt 5 cm fußwärts der Drosselgrube sowie 6,5 cm rechts der Körpermittellinie zeigte sich eine 1,7 cm breite sowie auf 5 mm klaffende Hautdurchtrennung, deren Wundränder unregelmäßig gestaltet und fetzig ausgezogen waren. Das umgebende Gewebe war auf bis zu 4 mm rötlich-livide verfärbt.
Mit lichtem Abstand von 1,5 cm körperaußenwärts versetzt in gleicher Höhe zeigte sich ein 1, 0 cm bis 1, 8 cm messender unregelmäßig gerandeter Gewebsdefekt. Die Wundränder waren unregelmäßig gestaltet und in ihren körpermit-tenwärts gelegenen Anteilen fetzig ausgezogen, wobei sich ein fixiertes Hautläppchen von ca. 0,7 cm Länge zeigte. Auch hier waren die Gewebsränder auf gut 4 mm Breite rötlich-livide verfärbt mit beginnenden Vertrocknungen.
Diese Verletzungen wurden durch den Durchschuss durch den rechten Arm verursacht.
Mit Schwerpunkt 12 cm handwärts der linken Schulterhöhe auf der Oberarmvorderseite/Außenseite befand sich eine nahezu ovalär gestaltete 2,5 cm (quer) und 1,0 cm (längs) messende Gewebsdurchtrennung mit unregelmäßig, teils lefzenartig gestalteten Wundrändern. Das umgebene Gewebe war auf gut 3 mm Breite bläulich-livide verfärbt.
Auf der Beugeseite des linken Oberarms befand sich mittig gelegen mit Schwerpunkt 6 cm schulterwärts des linken Handgelenkspaltes ein 1,2 cm durchmessender Gewebsdefekt mit teils gezähnelten Wundrändern, die teilweise bereits vertrocknet, teilweise geschürft waren.
Mit Schwerpunkt 7 cm schulterwärts des linken Handgelenkspalts auf der dem Daumen zugewandten Seite am Übergang Beuge/Streckseite zeigte sich ein 0,9 cm im Durchmesser messender rundlicher Hautdefekt, die Wundränder waren teils gezähnelt, teils lefzenartig ausgebildet.
Das umgebende Gewebe war auf gut 3 mm Breite livide verfärbt.
Diese Verletzungen waren der Durchschussverletzung am linken Arm zuzuordnen.
Mit einem Zentrum 67 cm über Stand auf der Rückseite des linken Oberschenkels am Übergang vom oberen zum mittleren Drittel zeigte sich eine 0,9 cm lange querverlaufende Gewebsdurchtrennung mit gezähnelten Wundrändern.
Mit Schwerpunkt 55 cm über Stand auf der Rückseite des linken Oberschenkels befand sich eine im unteren Drittel 2,2 cm durchmessende Schürfung, in deren kopfwärts gelegenen Anteil zeigte sich ein ca. 11 mm messender Gewebedefekt. Das Gewebe zwischen den beiden zuvor beschriebenen Hautveränderungen war intensiv blau-livide verfärbt und teilweise geschwollen erscheinend. Die beiden Gewebsdefekte korrespondierten in der Tiefe. In diesem Bereich wurde eine Fraktur des Wadenbeins im oberen Drittel mit einem ausgesprengten Knochenfragment festgestellt.
Diese Verletzung konnte dem Durchschuss durch den Unter- und Oberschenkel zugeordnet werden.
Ferner wurde mit Schwerpunkt 9,5 cm fußwärts der Drosselgrube sowie mit Schwerpunkt 7,5 cm rechts der Körpermit-tellinie eine 2,5 cm (quer) und 1,2 cm (längs) messender Gewebsdefekt festgestellt. Die Wundränder waren unregelmäßig gestaltet und teils fetzig ausgezogen. Am oberen und unteren Wundrand zeigte sich ein kleines gelapptes Hautfähnchen. Der obere Wundrand war auf mindestens 2 cm unterminierbar. Der untere Wundrand war abgeschrägt. Bei der inneren Inspektion wurde festgestellt, dass die Herzwandung der rechten Herzkammer zwei voneinander abgrenzbare Defekte in der Muskulatur aufwies, die unmittelbar am Übergang zum anschließenden Lungengefäß lokalisiert waren. Diese Gewebsdefekte maßen 1 cm beziehungsweise 0,8 cm. Das umgebende Muskelgewebe war auf gut 4 mm Breite feucht-schwärzlich umblutet. Außerdem war der Herzbeutel in seinem vorderen Anteil linksbetont feucht-schwärzlich eingeblutet. In seinem Zentrum fanden sich zwei voneinander abgrenzbare ca. 1 cm durchmessende Defekte. Korrespondierend zu diesem Defekt zeigte sich im Bereich des Brustbeins in Projektion zwischen der 3. und 4. Rippe rechts ansatznah ein 2 cm durchmessender Defekt, wobei reichlich Knochensplitter in diesen hineinreichten. Das umliegende Weichteil- und Muskelgewebe war feucht-schwärzlich-glänzend eingeblutet.
Im Bereich des linken Lungenoberlappens an der dem Herzbeutel zugewandten Seite zeigte sich ein ca. 1,5 cm durchmessender Defekt, der feucht-schwärzlich-glänzend umblutet war. Dieser war in Richtung der seitlichen Brustkorbwand sondierbar. Hier zeigte sich an der Lungenaußenseite des Oberlappens ein ca. 2 cm durchmessender Gewebsdefekt mit feucht-schwärzlichen umbluteten Wundrändern.
Korrespondierend dazu zeigte sich im Bereich der 4. Rippe Unterrand und der 5. Rippe Oberrand eine schwärzlich-feuchte Umblutung des Muskel- und Weichteilgewebes. Das Rippenfell war in diesem Bereich durchtrennt. In räumlicher Nähe fand sich ein Projektil, welches locker in der linken Brusthöhle lag.
Nach Eröffnung des Herzbeutels fand sich reichlich teils flüssiges, teils locker geronnenes Leichenblut.
In der linken Lungenhöhle befand sich 1400 m1 teils flüssiges, teils dick geronnenes Blut, in der rechten Brusthöhle fanden sich nur wenige ml einer klaren Flüssigkeit.
Diese Defekte und Verletzungen konnten dem Schuss in die Brust zugeordnet werden.
Bei der Untersuchung des Schädels wurde festgestellt, dass bei intakter äußerer und innerer Knochentafel ohne Frakturlinien die Kopfschwarte von innenwärts betrachtet homogen braun-rot war. In Projektion auf die linke Scheitelhöhe zeigten sich auf einem Areal von 7 cm (längs) x 7 cm (quer) mindestens 5 voneinander abgrenzbar feucht-glänzend-schwärzliche Unterblutungen der Kopfschwarte.
Diese maßen bis maximal 2,0 cm.
Außerdem fanden sich über den gesamten Rücken mit Betonung beider Schulterblätter sowie der rechten Brustkorbhälfte/Lendenregion beidseitig, jedoch hier rechtsbetont, mehrfache bis erbsgroße, teils vertrocknete Oberhautabschürfungen. Bei der inneren Inspektion fand sich korres-pondierend dazu im unteren Bereich des linken Schulterblatts beginnend und dem Rippenverlauf folgend und diesem eng anhaftend sulzig aufgeworfenes Gewebe, das auf gut Männerhandtellergröße schwärzlich-feucht-glänzend dickschichtig eingeblutet war. Das umgebende Gewebe Richtung Beckenschaufel war blasig abgehoben und knistrig. Die Muskulatur über dem rechten Schulterblatt mittig gelegen war auf gut 5,00 DM-Stück-Größe bis in die Tiefe reichend schwärzlich-feucht-glänzend eingeblutet. Mit Schwerpunkt 9 cm fußwärts des rechten unteren Schulterblattwinkels zeigte sich eine 1,00 DM-Stück-große oberflächliche feucht-schwärzlich-glänzende Einblutung in das Muskelgewebe.
Wegen der Lokalisation der oben beschriebenen Einschuss- und Ausschussdefekte wird auf die nachfolgende Skizze verwiesen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und von der Sachverständigen Frau Dr. AN. im Rahmen der Erstattung ihres rechtsmedizinischen Gutachtens in der Hauptverhandlung erläutert worden ist.
In der Hauptverhandlung konnten die Geschosse dem Waffentyp eines Revolvers .38 Special zugeordnet werden, nicht aber einer konkreten Waffe. Die Tatwaffe blieb bisher unauffindbar.
Die Schüsse wurden von den Zeugen BC., sowie den Zeugen IU., TN. und DV. gehört, wobei der Zeuge LA. BC. auch den Schrei von NQ. SL. wahrnahm. Die Zeugen BC. begaben sich, nachdem sie die Alarmanlage des Hauses aus- und die Außenbeleuchtung auf der im ersten Obergeschoss ihres Hauses zum Tatort hin gelegenen Terrasse und im Garten angeschaltet hatten, auf die genannte Terrasse. Dort bemerkten sie jedoch keine Auffälligkeiten und kehrten ins Haus zurück. Der Angeklagte, der aufgrund der Vorkommnisse im Hause BC. seine Entdeckung und das alsbaldige Eintreffen der Polizei befürchtete, verließ den Tatort zunächst. Als alles ruhig blieb, kehrte er in der Folgezeit zum Tatort zurück. Dort zog er die Leiche mit den Füßen voran eine kurze Strecke bis zu der etwa in der Mitte des Gebüschs befindlichen kleinen, von Sträuchern umgebenen Lichtung, um die Leiche zu verbergen. Dadurch wurden einerseits die Oberbekleidung des Opfers hochgeschoben und andererseits Unterblutungen im Bereich der Schulterblätter verursacht. Danach sammelte der Angeklagte die Handtasche von NQ. SL., ihr Handy und die in einem Portemonnaie befindlichen Ausweispapiere auf und deponierte sie in seinem Fahrzeug. Andere Gegenstände, die aus der Handtasche des Opfers rausgefallen waren, übersah er in der Dunkelheit, so zum Beispiel eine auf NQ. SL. ausgestellte Rechnung der Reifenfirma UW. aus 00000 OU. vom 23.04.1999 oder ließ sie liegen, da sie keine Hinweise auf die Identität von NQ. SL. zu geben schienen. Auch deckte er die Leiche mit drei aneinanderhängenden blauen Mülltüten zu. An diesen wurden 12 Polyester und 6 Polyamid Fasern gefunden, die von der Materialbeschaffenheit zu dem Fasermaterial des Dichtungsmaterials an der Heckklappe seines BMW passten. Naheliegend hatte der Angeklagte bei der Rückkehr zum Tatort die dunkle Oberbekleidung ausgezogen, so dass nur das helle Oberhemd verblieb. Am Tatort wurden im Rahmen der Spurensicherung an den Zweigen oberhalb der Leiche sowie an den Zweigen am Kopfende der Leiche 10 beziehungsweise 12 Fasern sichergestellt. Dabei handelte es sich um relativ lange, mikroskopisch grau-schwarze Baumwollen. In der Hauptverhandlung konnte nicht festgestellt werden, dass diese Fasern sich mit dem in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten im Landeskriminalamt Nordrhein Westfalen untersuchten hellgrau karierten Flanellhemd der Marke Boss, das Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist, materialidentisch verhielten, auch wenn die von diesem Hemd untersuchten Fasern zu den am Tatort gefundenen Fasern passten.
Die Leiche von NQ. SL. wurde am Samstagabend gegen 20:05 Uhr durch die Zeugen IU. und SK. entdeckt. Sie verständigten die Polizei, die alsbald eintraf. Der Leichenfundort wurde sofort abgesperrt. Anschließend fanden bis in die Nacht und am Sonntag umfangreiche Tatortuntersuchungsmaßnahmen statt. Unter anderem wurden bei den Maßnahmen am Sonntag von den Zeugen KK GY., KK BT. und KK'in PM. zwei Geschossteile sichergestellt.
In der an den Tatort angrenzenden Schrebergartenparzelle 00/00 wurde auf dem Boden vor dem Sichtschutz unmittelbar an der Rückseite des Tatorts, in einem ca. 90ºWinkel der beschädigten oberhalb des Maschendrahtzauns befestigten Abschlusslatte ein deformierten Geschossmantel gefunden.
Ein Projektil (Teilmantelgeschoss) wurde an der Stelle im Erdreich gefunden, an der zuvor die Oberkörperpartie der Leiche gelegen hatte.
Bereits bei der Spurensicherung am Samstag wurden durch die Zeugen KK BT. und KK'in PM. unter anderem zwei jeweils dunkle, 8 bis 10 cm lange Haare sichergestellt, die sich an der Oberkante des Sichtschutzes (ca. 1,45 m Höhe) sowie direkt darüber an den freiliegenden Stacheldraht (ca. 1,47 m Höhe) des Gartenzauns zur Schrebergartenparzelle 00/00 befanden.
Nachdem die Zeugin RE. NQ. SL. am Samstag und Sonntag nicht erreichen konnte, erstattete sie am Sonntag, den 06.06.1999 gegen 10:00 Uhr zusammen mit dem Vater des Tatopfers, dem Zeugen BV. CJ., eine Vermisstenanzeige bei der Polizei in VD.. Aufgrund dieser Vermisstenanzeige und der am Tatort aufgefundenen o.g. Rechnung der Firma UW. wurde die Leiche noch am Sonntag als NQ. SL. identifiziert.
Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig.
c) Nachtatverhalten
Nach der Tat fuhr der Angeklagte mit dem Pkw VW Golf von NQ. SL. zu sich nach Hause und parkte das Fahrzeug dort. Seinen BMW ließ er im Bereich des Eisstadions stehen. Zu Hause angekommen legte er sich schlafen. Die Ehefrau des Angeklagten wachte gegen 1:00 Uhr nachts auf und stellte fest, dass der Angeklagte im Ehebett lag. Am frühen Samstagmorgen gegen 7:00 Uhr verließ der Angeklagte seine Wohnung wieder. Mit dem VW Golf von NQ. SL. fuhr er zunächst zur VI.-Tankstelle auf der JG.-straße 000, um die Scheiben des Fahrzeugs zu reinigen. Dem dort anwesenden Zeugen YV. teilte er auf Nachfrage mit, er habe den Wagen getauscht. Dann fuhr der Angeklagte in die Nähe des Tatortes und stellte den VW Golf dort ab. In der Folgezeit wurde der Pkw der NQ. SL. zum Flughafen H./XA. gebracht und im Parkhaus abgestellt. Zeitpunkt der Verbringung des Wagens dorthin sowie die näheren Umstände, insbesondere die den Wagen fahrenden Personen ließen sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. Dort wurde der Pkw am 16.06.1999 ordnungsgemäß verschlossen und stark verstaubt aufgefunden, das Fahrzeug hatte dort schon länger gestanden.
Nach Abstellen des VW Golf in Tatortnähe holte der Angeklagte seinen BMW und fuhr zur Firma Reifen HA., wo er kurz vor 8:00 Uhr eintraf. Dort gestattete ihm der Zeuge GZ., ein Mitarbeiter der Firma, sich im Büro des Zeugen HA. umzuziehen. Der Angeklagte hatte vorgegeben, joggen zu wollen. Tatsächlich hatte der Angeklagte noch nie gejoggt. Er zog eine Jogginghose, ein T-Shirt und Turnschuhe an, brachte seine Kleidung in sein Auto und fuhr weg. Er entsorgte die Handtasche, das Handy und die in einem Portemonnaie befindlichen Ausweispapiere von NQ. SL.. Zumindest letztere warf er in den Rhein. Das Portemonnaie einschließlich der Papiere wurde am 30.01.2000 von der Zeugin AJ. stromäbwärts zwischen MO. und XD. am O. angeschwemmt aufgefunden. Die Tatwaffe blieb ebenso wie die Handtasche und das Handy von NQ. SL. sowie die von ihr gekauften Schuhe und Kosmetika bisher unauffindbar.
Etwa gegen 9:00 Uhr kehrte der durchnässte Angeklagte - es hatte geregnet - zur Firma HA. zurück. Dort traf er den Zeugen HA. an, der ihn verwundert darauf ansprach, wieso er im Regen rumlaufe. Er hatte den Angeklagten zuvor noch nie joggen sehen. Der Angeklagte erklärte, er müsse abnehmen, er sei am Rhein entlanggelaufen. Der Angeklagte zog seine Straßenkleidung wieder an und ließ sich für die nasse Jogginghose und das T-Shirt eine Plastiktüte geben. Die neuen, nicht besonders verschmutzten Joggingschuhe, an denen Grasreste hafteten, ließ er mit dem Bemerken, sie gefielen ihm nicht mehr, der Zeuge HA. könne sie verschenken, stehen. Tatsächlich verschenkte die Zeugin PS., die Tochter des Zeugen HA., die Schuhe Anfang der folgenden Woche an ihren Cousin, den Zeugen MZ.. Nach dem Umziehen übergab der Angeklagte dem Zeugen HA. 33.000,00 DM in 1.000,00 DM-Scheinen als Rückzahlung des Darlehens. Einen Kaffee lehnte der Angeklagte - für ihn völlig untypisch und entgegen sonstiger Gewohnheit - ab.
An diesem Samstagmorgen erschien der Angeklagte gegen 11:00 Uhr am Kiosk des Zeugen KG.. Er zeigte ihm einen großen Stapel 1.000,00 DM-Scheine und erklärte, er müsse für 100.000,00 DM Schmuck kaufen. Von dort aus fuhr er zum Zeugen PY., dem er in dessen Wohnung gegen 12:00/12:30 Uhr 110.000,00 DM zurückgab, 10.000,00 DM davon in neuen 1.000,00 DM-Scheinen. Dem Zeugen PY. fiel auf, dass der Angeklagte anders als sonst sehr still und bleich war und ungewohnterweise eine Baseballkappe trug.
Was der Angeklagte im Übrigen am Samstag unternahm, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht klären. Die Zeugin M. Y. fuhr am Nachmittag mit dem BMW mit ihrer Tochter S. und der Tochter der Familie WR. zu einem Tennisturnier in die DU.. Den Abend verbrachte der Angeklagte mit seiner Familie. Die Tochter der Familie WR. übernachtete bei S. Y. und blieb bis Sonntag gegen Abend dort. Am Sonntag, den 06.06.1999, verabredete der Angeklagte telefonisch ein Treffen mit dem Zeugen SI. für den späten Nachmittag. Der Zeuge hatte sich seit Freitagabend für einen Kurzurlaub mit seiner Freundin, der Zeugin CE., in Holland aufgehalten. Vor dem Treffen mit dem Zeugen SI. besuchte der Angeklagte mit seiner Familie und der Tochter der Familie WR. ein Kindergartenfest. Bei dem Treffen mit dem Zeugen SI. übergab er diesem 32.000,00 DM mit dem Auftrag, für ihn einen Pkw Mercedes (mit Automatikgetriebe und Klimaanlage) zu erwerben, den er angeblich für SZ. benötigte. Der Zeuge SI. erwarb am 14.06.1999 auftragsgemäß vom Zeugen LK. einen Pkw Mercedes Benz C 180 für 28.100,00 DM. Diesen übergab der Zeuge SI. am 09.08.1999 an M. Y., die von einem Auftrag des Angeklagten zu diesem Wagenkauf nichts wusste. Das restliche Geld durfte der Zeuge behalten.
Noch am Sonntag ließ der Angeklagte sich von dem Zeugen SI. zu dem Zeugen F. fahren. Diesem zahlte er insgesamt 185.000,00 DM zurück, ebenfalls in 1.000,00 DM-Scheinen. Außerdem übergab er gegen Aushändigung eines auf ein Konto der Zeugin Dr. AK. bezogenen Schecks über 27.000,00 DM weitere 27.000,00 DM in bar.
Die Nacht von Sonntag auf Montag schlief der Angeklagte zu Hause.
Am Montagmorgen traf der Angeklagte sich erneut mit dem Zeugen SI.. Der Angeklagte mietete vormittags bei der Firma BMW UO. für vier Tage einen BMW Typ 520 i, Farbe pink, an, der in der Folgezeit zumeist von dem Zeugen SI. gefahren wurde. Von dort aus fuhren SI. mit diesem BMW, der Angeklagte mit seinem Wagen zu der Firma "SX." in der Nähe des MM.s. Dort gab der Angeklagte seinen BMW für eine als dringend bezeichnete Komplettreinigung ab. Er wies die Zeugen VZ. und RF. an, die im Fahrzeug vorhandenen Fußmatten zu entsorgen und übergab neue Fußmatten zum Wechseln. Die Zeugen VZ. und RF. reinigten das Fahrzeug gründlich - auch nass - von innen und außen, obwohl der BMW nach Wahrnehmung der Zeugen und des Zeugen SI. sauber und "praktisch wie neu" war. Der Angeklagte holte das Fahrzeug am späten Nachmittag des 07.06.1999 wieder ab und bezahlte für die Reinigung einen Betrag von 499,00 DM.
Während des Tages ließ der Angeklagte sich vom Zeugen SI. in H. und der rechtsrheinischen Umgebung herumfahren, ohne dass der Zeuge SI. für das Herumfahren ein System hätte erkennen können. Dabei ließ der Angeklagte den Zeugen SI. wiederholt anhalten, zumeist wenn der Angeklagte auf seinem Handy angerufen wurde oder selbst telefonieren wollte. Für die Gespräche stieg er aus und wickelte sie dann in Abwesenheit von SI. ab. Der Zeuge SI. empfand das Verhalten des Angeklagten als "etwas komisch", am Zustand des Angeklagten bemerkte er nichts Auffälliges.
Nachdem der Angeklagte am Nachmittag des Montags bemerkt hatte, dass die Polizei sich mit seiner Wohnung befasste, kam es zu verschiedenen Telefongesprächen mit den Eheleuten WR., zunächst mit der Zeugin QO.-WR., sodann mit ihrem Ehemann. Mit diesem traf er sich gegen 17:20 Uhr auf der MM.-straße, um ihm den Schlüssel zu seinem BMW zu übergeben. Der Zeuge WR. bemerkte dabei den am Steuer des pinkfarbenen BMW sitzenden Zeugen SI.. Diesen bezeichnete er später gegenüber der Polizei - und auch noch in der Hauptverhandlung - als den verschwundenen R. LM..
Gegen 19:00 Uhr ließ der Angeklagte sich vom Zeugen SI. zur Wohnung der Eheleute NZ. fahren. Er fragte die Zeugin NZ. nach ihrem Ehemann, der sich noch im Büro aufhielt. Er berichtete ihr, er sei in Schwierigkeiten, es sei jemand erschossen worden, man wolle ihm das in die Schuhe schieben. Bei dieser Gelegenheit übergab er der Zeugin NZ. einen gleichmäßig dick gefütterten Umschlag DIN A4, den er in der erwähnten Y-Einkaufstasche mitgebracht hatte mit der Bitte, dies an M. Y. weiterzuleiten. In dem Umschlag befanden sich neben 39.000,00 DM in bar drei Ringe, Ohrringe sowie Schmuckexpertisen. Außerdem übergab er ihr zwei Uhren. Die Zeugin NZ. überreichte diese Sachen am 09.06.1999 an M. Y., wobei der Zeuge NZ. zuvor auf Anweisung des Angeklagten 25.000,00 DM entnommen und dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt KJ., durch den Zeugen YS. hatte überbringen lassen.
Der Angeklagte entfernte sich zunächst wieder und ließ sich weiter vom Zeugen SI. durch die Gegend fahren. Unter anderem telefonierte er um 21:34 Uhr mit dem Zeugen F., den die Polizei im Zusammenhang mit dem auf die Firma NP. zugelassenen BMW zwischenzeitlich befragt hatte, und fragte ihn bezüglich des Ermittlungsstandes aus. In diesem Telefonat berichtete er, R. LM. sei in Begleitung eines NM. und zweier Holländer gewesen.
Kurz vor Mitternacht kehrte er zur Wohnung der Eheleute NZ. zurück. Dort erklärte er erneut, man wolle ihm einen Mord in die Schuhe schieben. Auch sagte er, R. LM. sei in Begleitung von Russen gewesen, die er - der Angeklagte - nicht mehr loswerde. Er sei den ganzen Freitag mit NQ. SL. zusammengewesen, er habe diese nicht getötet.
Die Eheleute NZ., die eine Täterschaft des Angeklagten für abweging hielten, gestatteten ihm, bei ihnen zu übernachten, nachdem er zugesagt hatte, am nächsten Morgen einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich dann zur Polizei zu begeben. Der Angeklagte schlief auf dem Sofa im Wohnzimmer. Man begab sich kurz nach 1:00 Uhr zur Ruhe. Besondere Auffälligkeiten hatten die Zeugen NZ. beim Angeklagten nicht festgestellt, abgesehen davon, dass die Zeugin WN. NZ. den Angeklagten beim ersten Besuch als "fix und fertig und leichenblass" empfunden hatte. Am Dienstagmorgen fand die Zeugin NZ. nach 6:30 Uhr den Angeklagten auf der Couch liegend, aber wach, vor. Auch jetzt stellte sie keine besonderen Auffälligkeiten in seinem Zustand fest. Der Angeklagte verließ nach Telefonaten mit der Kanzlei KJ. kurz vor 9:00 Uhr die Wohnung NZ.. Beim Hinausgehen zog er im Flur stehende Schuhe des Zeugen NZ. ohne Rückfrage mit dem Bemerken an, seine Schuhe drückten. Seine eigenen gut erhaltenen Schuhe ließ er dort stehen. Diese übergab die Zeugin NZ. am 09.06.1999 ebenfalls an M. Y.. M. Y. erschien am Nachmittag des 09.06.1999 in dem Haus des Zeugen F. in BY.. Sie hatte alle ihr von der Zeugin NZ. übergebenen Sachen dabei und äußerte, die Schuhe müssten verschwinden. Daraufhin gab der Zeuge F. M. Y. eine Schere und sie zerschnitt die Schuhe. In diesem Zustand wurden diese bei der kurz darauf einsetzenden Hausdurchsuchung sichergestellt.
Der Angeklagte erschien in Begleitung seines Verteidigers am Dienstag, den 08.06.1999 in den Mittagsstunden gegen 13:15 Uhr bei der Staatsanwaltschaft Köln, er wurde vorläufig festgenommen. Am 09.06.1999 erging Haftbefehl. Der Angeklagte machte am 08.06.1999 und am 09.06.1999 bei Vernehmungen durch die Polizei und in einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Staatsanwaltschaft UM. Angaben, die in zahlreichen Punkten Widersprüche ergaben.
(1)
Bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung vom 08.06.1999 - deren Inhalt ist durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten KHK GP. und KOK WZ. in die Hauptverhandlung eingeführt worden - hat der Angeklagte, nachdem er als Beschuldigter wegen eines Tötungsdelikts belehrt und auf eine mögliche Festnahme nach der Vernehmung hingewiesen worden war, zunächst erklärt, er habe sich außer mit seinem Rechtsanwalt am Vortag mit den Zeugen F., Eheleute WR., seiner Frau und den Eheleuten NZ. über das Tötungsdelikt unterhalten. Er habe darüber in der Zeitung gelesen und wisse, dass das Opfer mit vier Schüssen getötet worden sei. Über den Zeitpunkt der Tat wisse er nichts. Er glaube die Getötete, deren Nachnamen er nicht kenne, als Freundin eines R. LM. aus JH. kennengelernt zu haben. Er habe am Tag der Vernehmung Frau LM., die Ehefrau dieses R. LM. ins JH. angerufen und nach ihrem Mann gefragt. Daraufhin habe Frau LM. ihm gesagt, sie wisse nicht, wo er sei. Er habe ihr daraufhin vorgeworfen, R. LM. habe ihn in seine Machenschaften reingezogen.
Dann hat der Angeklagte angegeben, er habe sich mit R. LM. am Freitag, den 04.06.1999, gegen 11:00 Uhr oder etwas früher am Eisstadion an der XU.-straße in H. getroffen. R. LM. habe ihn am Freitagmorgen angerufen und das Treffen vereinbart, um einen Einkaräter-Weißgoldring, den er bei dem Angeklagten vorher bestellt habe, abzuholen. Der Treffpunkt sei von R. LM., der das Eisstadion an der XU.-straße aus vorangegangenen Besuchen von Eishockeyspielen in H. gekannt habe, vorgeschlagen worden. R. LM. und NQ. seien mit einen, schwarzen VW Golf der Frau, älterer Bauart und einem Kennleichen mit - RA - dort gewesen. Außerdem hätte R. LM. drei Begleiter gehabt, die in einem beige-blauen Renault mit, vier Türen dort erschienen seien. Der eine habe "KO." geheißen, ein anderer mit Berliner Dialekt "XG.". Den Namen des dritten Mannes kenne er nicht. Den "KO." habe er im Jahr zuvor auf dem Schiff des R. LM. auf SZ. gesehen. Der "XG." sei blond gewesen mit kurzen vollen Haaren, grauen Augen und nicht sehr breit gebaut. Der "KO." habe dunkelblonde kurze Haare und braune Augen gehabt und habe eine Stahlrolex getragen. Der Dritte sei dunkelhaarig gewesen und habe eine kräftige, breite Figur gehabt, er sei ca. 1,75 m groß gewesen. Die dunklen Haare habe der dritte Mann etwas länger getragen, ebenso einen Schnurrbart. NQ. habe ihm erzählt, R. LM. sei am Vortag, dem Donnerstag, von JH. aus zu ihr nach UZ.-UZ. geflogen. Der Angeklagte hat weiter angegeben, dass er erfahren hätte, dass R. LM. und die drei Begleiter geschäftlich in XF. oder WE. zu tun gehabt hätten. Danach sei man - so der Angeklagte -, da die anderen hätten Kaffee trinken wollen, nach RK. zu dem XZ. AB. gefahren, wobei er den anderen vorausgefahren sei. Dort seien alle anderen zusammen in das XZ. gegangen und man habe Platz genommen. Er selbst habe mit R. LM. und NQ. an dem Tisch links neben dem Eingang gesessen, der Berliner XG. habe mit KO. und dem dritten Mann am übernächsten Tisch gesessen, wobei die beiden anderen - KO. und der dritte - direkt wieder rausgegangen seien. Er hätte ebenso wie R. LM. und NQ. einen Kaffee getrunken.
Nach zehn Minuten sei R. LM. mit dem Berliner aufgebrochen. Er selbst sei noch vor R. LM. aus dem Lokal gegangen, habe dabei aber mitbekommen, dass NQ. auf R. LM. warten sollte. Er sei dann später gegen 14:00 Uhr wegen des Verkaufs des Ringes zurück zu dem XZ. gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei NQ. SL. allein gewesen und habe sich beschwert, dass sie so lange habe warten müssen. Kurz danach sei R. LM. in das XZ. gekommen, ebenso seine drei Begleiter. NQ. habe sich auch gegenüber R. LM. über die lange Warterei beschwert, dieser habe sie angefahren, sie solle "kusch" sein. Er, der Angeklagte, habe die Zeche für den Tisch von NQ., R. LM. und ihm bezahlt, dies seien vielleicht 26,00 DM oder 27,00 DM gewesen. Danach seien alle rausgegangen. An dem BMW habe er sodann allein mit R. LM. den Ringverkauf abgewickelt. R. LM. habe gegen Aushändigung des Ringes, den er, der Angeklagte, bei der Firma TM. eigens für den R. LM., mutmaßlich als Geschenk für dessen Frau, habe anfertigen lassen ihm 6.500,00 DM als Kaufpreis übergeben. Anschließend habe R. LM. ihn gebeten, NQ. zu einem Einkaufsbummel in die Stadt zu fahren. Er habe dies zugesagt und man habe sich für 18:00 Uhr im XZ. MC. auf der OC.-straße verabredet. Er habe NQ. mit seinem BMW mitgenommen, ihr Golf sei in RK. stehen geblieben. R. LM. und die drei Begleiter seien mit dem Renault weggefahren. In der Stadt angekommen habe er sein Fahrzeug in der WO.-straße geparkt und sei mit NQ. SL. über die OC.-straße gegangen. Gegen 15:30 Uhr habe er sich von ihr verabschiedet. Danach habe er Erledigungen gemacht, eventuell sei er auch kurz zu Hause gewesen. Außerdem habe er sich im "IH.", einem Lokal an der ZX.-straße mit QV. MN. getroffen und sei danach bei der Firma des R. F., der Firma NP., vorbeigefahren, allerdings sei er nicht reingegangen, da ihm eingefallen sei, dass F. ortsabwesend sei. An weitere Treffen oder Besuche habe er keine Erinnerungen. Gegen 18:00 Uhr sei er im XZ. MC. gewesen, von den anderen sei noch keiner da gewesen. Als er bereits im Rausgehen begriffen gewesen sei, sei R. LM. mit zwei Begleitern - ohne den unbekannten bulligen Dritten - erschienen. Man habe sich an einen Tisch vor der Verbreiterung rechts hingesetzt. Kurz darauf sei NQ. gekommen, sie sei guter Laune gewesen und habe Kosmetika eingekauft gehabt. R. LM. habe dann gesagt, er müsse die Frau treffen, von der NQ. ihm später erzählt habe, es sei eine Bekannte aus SZ., mit der sie R. LM. im vergangenen Jahr "erwischt" habe. NQ. sei daraufhin ausgeflippt. R. LM. habe sehr barsch reagiert und gesagt, sie solle "die Schnauze halten", "ihretwegen sei das ganze Theater" oder "Habe er/wir das ganze Theater", "seine Partner seien sauer". Dann sei R. LM. mit den Begleitern aufgebrochen, man habe sich für 21:30 Uhr am Eisstation verabredet. Er sei mit NQ., die geknickt gewesen sei, noch sitzengeblieben und habe den Kaffee zu Ende getrunken. Nachdem er die Zeche, ca. 19,00 DM, bezahlt habe, sei er mit NQ. aufgebrochen. Sie habe gesagt, sie habe Wut im Bauch und müsse einkaufen. Daraufhin seien sie beide die OC.-straße hochgegangen. NQ. habe Schuhe, Dessous und Kosmetika gekauft und habe alles mit ihrer Scheckkarte bezahlt. Sie habe ihm das erworbene Paar italienische Schuhe später gezeigt. Er sei jeweils vor den Geschäften draußen stehen geblieben. Sie seien bis zur EA. gegangen und an dem VN. und dem UH. vorbei, über die VV.-straße und die OC.-straße zum XW.-straße gebummelt. Von dort aus seien sie in die GF.-straße in den DP. gegangen und hätten sich im XZ. IN. aufgehalten. Dort hätten sie Kaffee getrunken und NQ. habe eine Pastete gegessen. Auf seine Nachfrage nach dem "Theater" habe NQ. ihm erzählt, sie sei vor einiger Zeit mit R. LM. in die KV. gefahren. Dieser habe 500.000,00 DM oder Schweizer Franken abgeholt, die sie aufbewahren sollte. Dieses Geld sei ihr aus ihrem Auto abhanden gekommen. R. LM. würde ihr vorhalten, dass sie in der Zeit, als sie sich getrennt gehabt hatten, einen Freund aus der ZX. oder ZX(Stadt)/XF.er Umgebung gehabt habe und dass sie diesem Mann das Geld gegeben hätte. Bei dieser Erzählung habe NQ. geweint. Er habe daraufhin tröstend den Arm um sie gelegt. Dann habe er die Zeche in Höhe von 22,00 DM oder 23,00 DM bezahlt und sie seien die GF.-straße bis zum Ring und dort zur Passage UY. VJ. gegangen. Das Geschäft sei schon geschlossen gewesen und sie seien über die MA.-straße gebummelt und hätten an den VN.-UN. vorbei wieder sein Auto auf der WO.-straße aufgesucht. Er habe NQ. SL. nach RK. zu ihrem Golf gefahren. Von dort aus sei sie hinter ihm her und zum Eisstadion an der XU.-straße gefahren. Dort seien sie etwa zehn Minuten vor der vereinbarten Zeit angekommen. Die anderen seien kurz darauf mit dem Renault erschienen. R. LM. habe ihn gebeten, ihm bis zum nächsten Morgen den BMW zu leihen, und zwar im Tausch gegen den Golf von NQ.. Dies habe er zugesagt. Die Gruppe sei dann, mit dem "XG." am Steuer, LM. neben ihm auf dem Beifahrersitz und den drei anderen auf dem Rücksitz weggefahren. Vorher hätte R. LM. aus dem Kofferraum des Golfs eine schwarze MCM-Reisetasche und eine MCM-Damenhandtasche geholt und in seinen BMW umgepackt. Er selbst sei dann mit NQ.s Golf weggefahren. Der Renault sei am Eisstadion stehen geblieben.
Danach sei er zu den Eheleuten NZ. in die EB. gefahren und habe sich dort bis viertel nach zwölf oder zwanzig nach zwölf aufgehalten. Er hätte zunächst der "Nonna", der Mutter des Zeugen NZ. zu ihrem Geburtstag gratuliert und hätte dann mit Herrn NZ. einen Cognac getrunken und Billard gespielt. Danach sei er auf direktem Wege nach Hause gefahren und sei dort gegen 1:00 Uhr angekommen. Er habe sich sofort neben seine schlafende Frau ins Bett gelegt und habe ebenfalls geschlafen. Am Samstagmorgen habe ihn LM. gegen 7:30 Uhr angerufen. Er habe die Autos zurücktauschen wollen. Er selbst sei sofort aufgestanden und zum Eisstadion gefahren, während seine Frau noch geschlafen habe. Er sei als Erster am Eisstadion gewesen, der Renault sei weggewesen. Ca. zehn Minuten später sei R. LM. im Beisein des "Berliner XG.s" angekommen und sie hätten die Wagen zurückgetauscht. Er sei dann zuerst weggefahren. Er wisse nicht wieviel Kilometer mit seinem BMW gefahren worden seien. Weder er noch NQ. SL. hätten während der Zeit, als sie zusammen gewesen seien, getankt. NQ., die am Vortag ein beigefarbenes Oberteil und eine beige Strickjacke sowie eine braune Nylonjacke und eine dunkle Hose getragen habe, habe er nicht mehr gesehen. Seinen BMW habe er am Montag bei einer Firma in der Nähe des GJ.-straße, wohin er seinen Wagen öfter in der Vergangenheit schon gebracht habe, grundlegend reinigen lassen, weil er beabsichtigt habe, das Fahrzeug an R. F. zurückzugeben.
Bei dieser Vernehmung waren der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt KJ., sowie zeitweise dessen Mitarbeiterin, Frau Assessorin YA. und Herr Staatsanwalt UM. anwesend.
(2)
Am 09.06.1999 führte der Angeklagte, der nach der Vernehmung des Vortages vorläufig festgenommen worden war, ein von ihm gewünschtes Vier-Augen-Gespräch mit Herrn Staatsanwalt UM., nachdem er zuvor mit seinem Verteidiger gesprochen hatte, dessen Zustimmung vorlag und der Angeklagte entsprechend belehrt war. Der Inhalt dieses Gespräches ist durch die Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt UM. in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Nach der Aussage dieses Zeugen gab der Angeklagte zunächst an, er habe am Vortag in mehreren Punkten unvollständig beziehungsweise wahrheitswidrig ausgesagt, weil der Angst um seine Familie habe und außerdem befürchte, zu Unrecht wegen eines Tötungsdeliktes verdächtigt zu werden. Außerdem gab er an, er habe Kenntnis von Rauschgiftgeschäften des R. LM. und habe hierzu im Gespräch mit NQ. am Freitag, den 04.06.1999, Einzelheiten erfahren. Außerdem habe er Einzelheiten zum Ablauf des 04. Juni bis 06. Juni unvollständig geschildert. Sodann gab der Angeklagte an, er habe am Samstag, den 05.06.1999, bei dem Wagentausch am Eisstadion den Russen KO. aus einem Gebüsch in der Nähe des Eisstadions kommen gesehen. Er habe KO. gefragt "wo ist NQ.", worauf dieser sinngemäß geantwortet habe, was er sich für NQ. interessieren habe. Er sei etwa eine Dreiviertelstunde nach dem Wagentausch erneut am Eisstadion gewesen, wobei er eine blaue Hose und ein graues Hemd getragen habe. Er sei dann durch ein Gebüsch gelaufen und habe nachgesehen, was KO. gesucht habe. Er habe jedoch nichts gefunden. Weiter gab er an, dass er am Sonntag in einer Zeitung eine Meldung gelesen habe, dass eine Frauenleiche in der Nähe des Eisstadions gefunden worden sei. Daraufhin habe er sich am Sonntag gegen 10:00 Uhr oder 10:30 Uhr mit seinem Fahrzeug in Richtung des Eisstadions begeben und habe am QT.-straße vor dem dortigen Rondell zufällig den KO., Herrn LM. und JU. getroffen. Bei dem JU. handele es sich um den dritten Mann, von dem er bei seiner Vernehmung am 08.06. gesagt habe, dass er dessen Namen nicht kennen würde. Dieser JU. sei Bolivianer und auch der Vater oder die Mutter des Berliners mit Vornamen XG. seien bolivianische Staatsangehörige. Bei dem Treffen am Sonntagmorgen habe er den XG. jedoch nicht gesehen. Er habe der Personengruppe, also KO., Herrn LM. und JU. Vorhaltungen gemacht und ih- nen sinngemäß gesagt "ihr Schweine, was habe ihr mit dem Mädchen gemacht". Daraufhin habe LM. ihm gesagt, NQ. sei hilfeschreiend über die Wiese gelaufen und KO. habe sie dann erschossen, was sei dem KO. anderes übrig geblieben. Herr LM. habe ihn mit den Worten bedroht "halt bloß deinen Mund, sonst sind deine drei Girlies weg". Er habe dies auf seine Ehefrau und seine beiden Töchter bezogen. Sodann gab der Angeklagte an, dass seine Angaben zu dem Alibi für die Zeit am Freitag, den 04.06.1999, zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr bei der Familie NZ. nicht zutreffend seien. Vielmehr habe er sich bei NZs nur kurz aufgehalten, dies sei gegen 22:00 Uhr gewesen. Aus Angst, mit dem Tatgeschehen in Verbindung gebracht zu werden, habe er jedoch das falsche Alibi angegeben. Er habe die Eheleute NZ. nicht ausdrücklich um Bestätigung dieses Alibis gebeten. Ferner gab der Angeklagte - so weiter der Zeuge UM. - an, er habe bei einem weiteren Besuch der Familie NZ. am Sonntagabend der Zeugin NZ. einen Umschlag mit 39.000,00 DM übergeben mit dem Bemerken, sie solle diesen Betrag seiner Ehefrau zukommen lassen. Dieser Geldbetrag stamme aus Schwarzgeschäften mit Schmuck. Des weiteren gab der Angeklagte an, dass Herr LM. ihn vor etwa zwei Jahren bei einem Aufenthalt auf SZ. gefragt habe, ob er nicht einem Verein beitreten wolle. Er habe dies zunächst auf einen beitritt in einem K.-VL. bezogen. Herr LM. habe dies aber verneint und gesagt, es gehe um etwas anderes. Auf seine Nachfrage, ob dies etwas Gefährliches sei, habe Herr LM. dies nicht ausgeschlossen, worauf nicht weiter darüber geredet worden sei. Bei dem Gespräch am 04.06.1999 mit NQ. im DP., als NQ. ihm über das abhanden gekommene Geld berichtet habe, habe NQ. gesagt, LM. solle sich nicht so anstellen, sie habe für ihn bereits 100 Millionen oder 150 Millionen in die KV. geschleppt. Des weiteren habe NQ. gesagt, ihr Exfreund, der mit Vornamen FC. heiße, habe auch für LM. gearbeitet. LM. beschäftige 14 Leute, seine Baufirma betreibe er nur zum Schein, tatsächlich tätigte er Rauschgiftgeschäfte in großem Stil. Außerdem habe NQ. angegeben, sie führe seit sieben oder acht Jahren Kurierdienste für LM. durch und müsse daher ebenso wie LM. selbst ein Doppelleben führen. Des weiteren habe ihm LM. bei der Übergabe des Fahrzeugs am Samstag gesagt, er solle das Fahrzeug gründlich säubern, da er, LM., damit "Zeug" transportiert habe. Dies habe er dahingehend verstanden, dass Rauschgift transportiert worden sei. In diesem Zusammenhang gab der Angeklagte an, die Ladefläche seines BMW sei schmierig gewesen, es habe sich darauf "weißes Zeug" befunden. Auf Nachfrage des Staatsanwalts nach dem Besitz einer Pistole gab der Angeklagte an, er habe vor Jahren, als er den Schmuckladen geführt habe, eine verchromte Schreckschusspistole im Besitz gehabt, von der er nicht wisse, wo sie jetzt sei. In diesem Zusammenhang verneinte der Angeklagte die Frage, ob er scharfe Munition besitze. Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass in seiner Wohnung scharfe Munition gefunden worden sei, gab er an, diese müsse dort schon jahrelang liegen und sei ihm von einem Unbekannten geschenkt worden. Des weiteren gab der Angeklagte an, nach der Abfahrt von der Wohnung NZ. sei er zur ZX.-straße, dann zum SQ.-straße und zur YU.-straße gefahren. Dort habe er in einer Spielhalle vergeblich versucht, einen gewissen IO. zu treffen. Er sei weiter zur JG.-straße gefahren, zur Wohnung der Familie WR., habe dort jedoch kein Licht mehr gesehen. Er sei weiter am XP. entlang gefahren, um sich zu seiner Wohnung zu begeben, sei dann jedoch zum Eisstadion zurückgekehrt und habe dort - wie bereits gesagt - LM. und KO. über die Wiese zum BMW laufen sehen. Er habe weder Schüsse noch Schreie gehört. Der BMW mit LM. und KO. sei sehr schnell an ihm in Richtung stadteinwärts vorbeigefahren. Auf Nachfrage gab der Angeklagte an, er habe am Freitag gemeinsam mit NQ. oder auch in ihrer Abwesenheit keine Geldbeträge umgetauscht, soweit er wisse, habe NQ. auch keine größeren Geldbeträge bei sich geführt. Er habe NQ. auch keinen Ring geschenkt und habe sie zuletzt kurz nach 21:00 Uhr am Freitagabend am Eisstadion gesehen.
Nach diesem Vier-Augen-Gespräch nahm der Angeklagte - so der Zeuge UM. - Rücksprache mit seinem Verteidiger und gab danach ergänzend an, dass er für das Zurverfügungstellen seines Fahrzeuges von LM. einen Geldbetrag von 10.000,00 DM erhalten habe. Außerdem habe er LM. am Freitag drei scharfe Schusswaffen, nämlich eine 9 mm Pistole, eine Pistole Kaliber 7,65 und einen Revolver Kaliber 38 mit einer Schachtel loser Munition Kaliber 38 zum Preis von 10.000,00 DM verkauft. In diesem Zusammenhang habe LM. ihm gegenüber angegeben, er benötige Schusswaffen "zu seiner Sicherheit".
(3)
Im Anschluss an dieses Vier-Augen-Gespräch wurde der Angeklagte am 09.06.1999 um 15:45 Uhr weiter verantwortlich vernommen.
Der Inhalt dieser Vernehmung ist wiederum durch die Bekundungen der Zeugen KHK GP. und KOK WZ. in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Danach gab der Angeklagte auf Nachfrage an, dass R. LM. den Einkaräter-Weißgold-Ring vor einigen Wochen bei ihm bestellt hätte. Zu den Anrufen des R. LM. am Freitagmorgen gab der Angeklagte an, LM. habe ihn morgens sehr früh von der Autobahn aus angerufen, wobei diese Gespräche nicht richtig angekommen seien. Gegen 10:00 Uhr hätte dann ein Telefonat stattgefunden, in dem sie sich für das Eisstadion verabredet hätten. Zu den Begleitern von R. LM. in dem graublauen Renault gab der Angeklagte an, dies sei der KO. gewesen, außerdem ein Bolivianer mit Namen VB., den er am Vortag noch als Russen bezeichnet habe und ein anderer mit Berliner Dialekt, der ebenfalls Halbbolivianer sein soll. Zu dem Kennzeichen des Renaults könne er keine Angaben machen. Zu dem Aufenthalt in dem XZ. in RK. gab der Angeklagte an, sie hätten sich dort zehn Minuten bis eine Viertelstunde aufgehalten. Auf Nachfrage gab der Angeklagte weiter an, in dem Umschlag, den er der Zeugin NZ. übergeben habe, seien ein Ring und Ohrringe seiner Frau gewesen sowie zwei Uhren, die der Zeugin CS. gehört hätten sowie zwei Ringe, die hätten geändert beziehungsweise repariert werden sollen. Auf Nachfrage gab er an, er habe am Freitag den BMW betankt, dies sei nachmittags gewesen, und zwar an der GI.-Tankstelle an der ZX.-straße Abzweigung AL.-straße. NQ. sei zu dieser Zeit nicht dabei gewesen. Er habe bar bezahlt und zwar einen Betrag von 86,00 DM bis 90,00 DM. Er habe NQ. nicht angeboten, ihr die Villa zu zeigen, in der eine Witwe wohne, die in Kontakt mit R. LM. stehe. Zu den Schusswaffen gab er an, dass diese an seinem Auto am Parkplatz in RK. übergeben worden seien. LM. habe ihn am Freitagmorgen gebeten, die Waffen zu besorgen. Die Schusswaffen habe er von R. F. am Freitag besorgt und sie bei ihm in der Firma NP. abgeholt. Ein Preis sei mit R. F. noch nicht ausgemacht gewesen. Die Waffen habe er, nachdem er sie zunächst zu Hause kurzzeitig aufbewahrt habe, gegen 14:00 Uhr übergeben. Bei dieser Gelegenheit habe er 20.000,00 DM bekommen, wobei 10.000,00 DM für die Schusswaffen nebst Munition und 10.000,00 DM für das Zurverfügungstellen des BMW gewesen seien. Die Waffen seien mit vollen Magazinen geladen gewesen, bei dem Revolver sei eine Schachtel mit losen Patronen dabeigewesen.
Auf Nachfrage, warum er am Freitagabend erneut zum Eisstadion gefahren sei, nachdem er bei NZ.s weggefahren sei, gab der Angeklagte an, dass er nicht - wie gegenüber Staatsanwalt UM. geäußert - hätte nachsehen wollen, ob R. LM. mit dem BMW weggefahren sei, sondern er habe nachsehen wollen, ob der Renault noch dort gestanden habe.
Diese Vernehmung wurde wiederum in Anwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt KJ. durchgeführt. Staatsanwalt UM. war zeitweise anwesend.
Noch am 09.06.1999, nach Beendigung der vorgenannten Vernehmung, gab der Angeklagte gegen - wie der Zeuge KHK GP. bekundet hat - 18:40 Uhr an, er hätte die Sache mit dem Waffenverkauf nur erfunden, er hätte weder LM. noch seinen Begleitern Waffen verkauft. Er hätte auch nie von R. F. Waffen gekauft.
Bei den erwähnten Vernehmungen bestand keine - etwa durch Ermüdung - verursachte Beeinträchtigung der Willensentschließung und Willensbetätigung beim Angeklagten.
Nachdem der Angeklagte zunächst in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht hat, hat er sich nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft eingehend zur Sache eingelassen und dabei zahlreiche von seiner früheren Einlassung abweichende Angaben gemacht.
Bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte den Ablauf des Tattages und das spätere Geschehen (neben anderen Angaben in Bezug auf verschiedene Zeugen, die nicht in unmittelbarem Tatzusammenhang stehen und auf die noch eingegangen wird) im Wesentlichen wie folgt geschildert:
Am 03.06.1999 habe er zweimal telefonisch über das Festnetz versucht, R. LM. zu erreichen und danach mit ihm per Handy telefoniert. LM. habe gesagt, er wisse noch nicht, was mit einem Treffen am Freitag in JH. wäre, sie sollten wechselseitig am Freitag morgen telefonieren. Daraufhin habe er - der Angeklagte - dem Zeugen SI. gesagt, er habe für ihn am Freitag möglicherweise einen Job, nämlich den Transport seines Fahrzeuges nach JH., er möge sich zur Verfügung halten.
Am Freitag morgen sei er zu dem Zeugen DM. gefahren. Dieser habe ihn angerufen, er wolle Freitag mittag in die neuen Bundesländer fahren, davor benötige er sein Geld zurück. Außerdem habe der Zeuge DM. ihn gefragt, ob er - der Angeklagte - mitfahren wolle; dies habe er abgelehnt. Er sei bei der Firma DM. auf den Hof gefahren, wo die Zeugin LC. HJ. die Blumen gegossen habe. Im Büro habe er dem Zeugen DM. das Geld auf den Tisch gelegt und sei sofort wieder gefahren. Dann habe es ein Telefonat mit R. LM. gegeben, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, er habe "Freunde eingeladen" oder er "müsse noch Freunde einladen". Bevor man sich getroffen habe, habe es weitere Telefonate gegeben,, weil R. LM. sich verfahren gehabt hätte. Am Treffpunkt seien neben R. LM. und NQ. SL. (in dem schwarzen Golf der NQ.) noch der "KO.", der "JU." und der "XG." dagewesen. Diese seien mit einem hellblau-grauen Peugeot oder Renault erschienen. R. LM. habe Kaffee trinken wollen und sie seien hintereinander zum XZ. VG. am HT.-straße gefahren. Er habe sein Fahrzeug auf einen Behindertenparkplatz abgestellt, NQ. SL. habe einen Parkschein gezogen. Die drei anderen Männer seien dann doch draußen geblieben, weil sie - so die Erklärung von LM. - bereits gefrühstückt gehabt hätten. Während des ca. 30-minütigen Aufenthalts hätten NQ. und R. LM. gefrühstückt, er habe einen Kaffee getrunken. LM. habe ihn nach dem Schmuck gefragt. Er habe angeboten, diesen zu holen.
LM. habe gemeint, es sei zu früh, man solle sich lieber mit den Begleitern irgendwo hinsetzen. Er habe dann das Sportstudio am DN.-straße vorgeschlagen, wo er des öfteren trainiere. Sie seien gemeinsam dorthin gefahren. LM. und den anderen sei die Bar in dem Studio zu offen und zu hell gewesen. NQ. SL. habe sich zusammen mit "KO." in dem nahegelegenen Motorradshop Lederbekleidung oder Zubehör angesehen. Er sei mit R. LM. auf dem Parkplatz verblieben. Da habe R. LM. ihn gebeten, NQ. SL. den Tag über bei sich zu behalten. Er hätte mit seinen Leuten etwas zu tun und müsse abends geschäftlich nach XF.. Auf seine Nachfrage habe LM. gesagt, der "FC." aus ZX (Stadt) - diesen Mann habe er von einem vorangegangenen Treffen mit R. LM. in H. als dessen Begleiter kennengelernt - sei untergetaucht und die Männer hätten rausbekommen, dass der jetzt in XF. sei. Um einerseits "FC." und andererseits NQ. gegenüberzustellen sei der "VB." aus JH. mitgekommen und auch die beiden anderen, die eigentlich in Amsterdam lebten. Auf seine weiter Nachfrage habe LM. ihm erzählt, es gehe um 500.000,00 DM oder Franken, die verschwunden seien. NQ. behauptete, der "FC." habe sie, während dieser behauptet habe, er habe alles Geld ordnungsgemäß eingezahlt. Auf Drängen des R. LM. habe er sich bereit erklärt, den Tag mit NQ. SL. zu verbringen.
Da es für die Geschäfte von R. LM. zu früh gewesen sei, habe er vorgeschlagen nach RK. in das XZ. "BE." zu fahren. Auf dem Weg habe er bei sich zu Hause aus seiner Wohnung den von LM. bestellten Schmuck, nämlich einen Ein-Karäter-Ring (Kaufpreis 6.500,00 DM) und ein Brilliantarmband mit 20 Steinen mit insgesamt etwas über acht Karat (Kaufpreis 13.500,00 DM) geholt, die anderen hätten unten gewartet. Er habe in der Wohnung die Putzfrau, die Zeugin WY. VA., sehr wohl angetroffen. Anschließend seien sie hintereinander nach RK. gefahren. Er habe wieder auf einem Behindertenparkplatz geparkt. Die Gruppe sei gemeinsam in das Lokal gegangen, lediglich der "JU." sei zunächst draußen geblieben. Man habe sich zuerst an die Stehtische auf der rechten Seite des Lokals gesetzt. Dann sei der "JU." doch noch reingekommen. NQ. habe lieber an einem der kleinen Tische sitzen wollen und so seien LM., NQ. und er selbst umgezogen. Die anderen drei wären sitzen geblieben. LM. habe die Expertisen zu den beiden Schmuckstücken sehen wollen, diese habe er aus seinem BMW geholt. Gegen 11:30 Uhr seien sie angekommen, insgesamt hätten sie sich ca. eine Stunde dort aufgehalten. LM. habe dann gesagt, er müsse mit den Begleitern weg. Er selbst habe angekündigt, nach Hause fahren zu wollen, zum Mittagessen oder um die Kinder zu holen. Daraufhin habe sich NQ. bereit erklärt, in dem Lokal zu warten.
Nachdem er zu Hause eine Kleinigkeit gegessen habe, sei er nach RK. zurückgefahren. Er habe draußen LM. und seine Begleiter gesehen, die bei geöffneten Türen im Auto gesessen hätten. LM. habe ihn gebeten, NQ. zu holen. Er sei allein in das Lokal gegangen, NQ. sei sofort aufgestanden, er habe die Zeche an der Kasse gezahlt und sie seien gegangen. LM. sei mit NQ. und ihm - dem Angeklagten - zu dem BMW gegangen und habe gesagt, er solle ihm bei R. F. zwei scharfe Waffen besorgen. R. LM. und R. F. hätten sich seit einem Urlaub des Paares F./Dr. AK. im QP. VL. SZ. im Sommer 1998 bekannt; er habe die beiden bekannt gemacht. Bereits damals hätten sich die Männer gut verstanden und LM. habe F., nachdem er von dessen Waffenliebhaberei erfahren habe, gefragt, ob er ihm nicht was (gesprächsweise seien zwei bis drei großkalibrige Waffen erwähnt worden) besorgen könne. F. habe dies bejaht. Er, der Angeklagte, wisse, dass F. immer ein großes Waffenarsenal in seinem Haus aufbewahrt habe, in einem geheimen, nicht entdeckten Versteck, unter anderem habe F. dort eine maschinenpistole aufbewahrt. Diese habe F. sogar einmal in "Rambo-Manier" vor A. und S. präsentiert.
Er sei dann - mit LM. sei ein neues Treffen in RK. in einer Stunde verabredet worden - mit NQ. SL. zum Privathaus des R. F. nach GW. gefahren, um die Waffen zu holen. Er habe erwarten diesen anzutreffen, weil dieser ihm einen Tag zuvor berichtet habe, er werde mit der Zeugin Dr. AK. am Abend des 04.06.1999 übers Wochenende nach Kroatien fliegen und arbeite tagsüber vorher zu Hause. Dort habe er - der Angeklagte - aber keinen erreichen können. Als er zum Auto zurückgekehrt sei, habe NQ. telefoniert, und zwar, wie sie gesagt habe, mit einer Freundin. Sie seien nach RK. zurückgefahren, dort sei die Gruppe der vier Männer aus einem Geschäft gekommen. R. LM. sei über die vergebliche Fahrt sauer gewesen. Er habe sich anerboten nochmal dorthin zu fahren. Daraufhin habe R. LM. ihm ein Handy übergeben, mit dem Bemerken dieses sei okay, er, LM., werde ihn darauf anrufen. Er sei dann mit NQ. erneut nach GW. gefahren, wieder vergeblich. Auf der Fahrt habe er NQ. von dem Ring erzählt, den er den Eheleuten JB. zur Ansicht gegeben und an dem sie kein Interesse gezeigt hätten. Er habe gewusst, dass LM. in H. immer etwas für NQ. gekauft habe und habe ein Geschäft machen wollen. Als er in GW. zu seinem BMW zurückgekommen sei, habe NQ. wieder mit ihrer Freundin telefoniert und dieser erzählt, er, der Angeklagte habe ihr gerade einen wertvollen Ring geschenkt. Dabei habe sie den Ring genauso beschrieben wie er vorher ihr gegenüber den bei JB.s befindlichen Ring beschrieben gehabt hätte. Nach dem Telefonat habe er sie gefragt, was das denn solle. Sie habe geantwortet, dies müsse er doch verstehen, ihre Freundin sei nur "ein einfaches Bauernmädel, sie sei dann einfach nur neidisch und frustig".
Kurz darauf habe LM. auf dem ihm, dem Angeklagten, überlassenen Handy angerufen. Er sei über den erneuten Fehlschlag in GW. sauer gewesen und man habe sich für 18:00 Uhr im XZ. MC. auf der OC.-straße verabredet.
Er sei mit NQ. nach JJ. gefahren, einmal, weil er den Ring - im Hinblick auf ein mögliches Geschäft - bei den Eheleuten JB. habe abholen wollen, und zum anderen, weil es zuvor mit NQ. ein Gespräch über die Anschaffung eines Laptops für R. LM. gegeben habe und er habe versuchen wollen, seine guten Kontakte zu dem Geschäftsführer der Firma WS. für einen entsprechend günstigen Kauf zu nutzen. Er habe NQ. am Einkaufscenter JJ.-Park rausgelassen und sei zu den Eheleuten JB. gefahren, habe sich den Ring geben lassen, die Toilette aufgesucht und sei wieder gefahren.
Im JJ.-Park habe er NQ. gesucht und sei mit ihr ins WS. gegangen. Dort hätten sie aber nichts passendes gefunden, außerdem sei der Geschäftsführer nicht erreichbar gewesen. Gegen 17:20 Uhr seien sie nach H. zurückgefahren. Er habe sein Auto am JC.-straße geparkt und sie seien über die VV.-straße zum XZ. MC. gegangen. Dort hätten die anderen schon draußen gewartet. NQ. SL. habe R. LM. Vorhaltungen gemacht, dieser habe sie angefahren, sie solle die Klappe halten, ihretwegen sei man doch nur da. Daraufhin sei NQ. allein weggegangen, alle anderen seien in das XZ. MC. gegangen. Er habe sich nur mit LM. unterhalten, die anderen drei Männer hätten in einer ihm unbekannten Sprache geredet. Ca. 15 Minuten später sei NQ. wieder gekommen, sie habe ein Päckchen mit Kosmetika bei sich gehabt. NQ. habe nichts trinken wollen. Kurz darauf sei man aufgebrochen, er habe das Geld zum Bezahlen auf den Tisch gelegt. Vor der Tür habe man sich kurz unterhalten. LM. habe auf NQ.s Frage gesagt, er habe zuvor eine Bekannte getroffen und wolle sich mit dieser noch mal treffen. Es sei verabredet worden, sich später am Eisstadion zu treffen, der Zeitpunkt sollte in einem weiteren Anruf von R. LM. auf das ihm, dem Angeklagten, übergebene Handy geklärt werden.
Er sei mit NQ. über die OC.-straße gegangen. Sie sei in das Schuhhaus MG. gegangen. Da er dort bekannt sei, habe er nicht mit gewollt. In der Zwischenzeit habe er sein Auto umgesetzt in die WO.-straße auf einen Behindertenparkplatz. Als NQ. die Einkäufe erledigt gehabt habe, habe sie doch ein XZ. aufsuchen wollen, nicht aber das XZ. MC.. Er habe das XZ. IN. im DP. vorgeschlagen. Sie seien mit dem Auto dorthin gefahren. Er habe ein Pastetchen gegessen, während sie nur einen Kaffee getrunken, mit der Bemerkung, ihr sei das Essen vergangen. Auf Nachfrage habe sie ihm berichtet, sie habe für LM. etwa einen Betrag von 500.000,00 DM oder 800.000,00 DM aufbewahrt, der "FC." seinerseits etwa auch 500.000,00 DM. Dieses Geld habe von "FC." oder ihr auf ein Konto des LM. in Basel eingezahlt werden sollen. Sie habe sich dann mit "FC." in VD. oder UZ.-UZ. getroffen. "FC." habe das Geld dann tatsächlich eingezahlt, nach dem sie ihm ihren Teil gegeben hätte. Allerdings habe er zu wenig eingezahlt und habe LM. gesagt, es sei nur sein Anteil gewesen und ihr - NQ.s - Anteil fehle, weil sie ihm nichts gegeben habe. NQ. sei geknickt gewesen. Auf Nachfrage habe sie erzählt, bei den Männern handele es sich um Geschäftspartner des R. LM., wobei einer Russe, die beiden anderen Bolivianer beziehungsweise Halbbolivianer seien.
Nach ca. 20 bis 25 Minuten hätten sie das XZ. IN. verlassen. NQ. habe - obwohl er ihr angeboten habe, sie mitzunehmen - in der Stadt bleiben wollen. Er sei nach Hause gefahren, habe Nachrichten gesehen und sei - wie verabredet - etwa um 20:00 Uhr oder 20:15 Uhr wieder am XZ. MC. gewesen. Von dort aus seien sie nach RK. zu dem Golf der NQ. gefahren. Dort sei ein Anruf von LM. eingegangen, der gesagt habe, er sei bald fertig, er werde sich noch mal melden. Auch NQ. habe kurz mit LM. gesprochen und habe später gesagt, dass sie Musik im Hintergrund gehört habe, R. LM. sei bestimmt bei der Frau in MK. oder JE., die R. LM. letztes Jahr schon besucht habe. Da wolle sie hin um zu sehen, was los sei. Er sei dann mit NQ. - sie in ihrem Golf hinter seinem BMW - zur GI.-Tankstelle auf der ZX.-straße gefahren. Dort seien beide Fahrzeuge betankt worden. Er habe zunächst mit der Karte der Firma NP. bezahlen wollen, aber die Summe sei zu hoch gewesen, um sie steuerlich absetzen zu können und daher habe er in bar gezahlt.
Er habe NQ. dann an der Tankstelle zurückgelassen und sei zu NZ.s gefahren. Er habe die Kette mit dem Kreuz, besetzt mit Brillianten abholen wollen, die er von NZ.s zurückerhalten sollte. Er habe versuchen wollen, diese Kette noch an LM. zu verkaufen. Er sei kurz bei der Familie NZ. gewesen und habe dabei der "Nonna" gratuliert. Ohne die Kette sei er zur Tankstelle zurückgefahren. In seiner Abwesenheit habe NQ. wieder mit ihrer Freundin telefoniert und der wohl gesagt, dass sie ihn selbst sowie seine Frau und Kinder aus SZ. kenne. Da sie R. LM. nicht hätten anrufen könne, weil sie keine Nummer gehabt hätten beziehungsweise - so der Angeklagte auf eine Nachfrage des Gerichts - weil LM. gesagt hätte, sie sollten ihn nicht anrufen, habe er NQ. SL. vorgeschlagen, zu einem Hotel an der JG.-straße zu fahren und dort in der Bar zu warten. Sie sei einverstanden gewesen. Auf dem Weg dorthin sei er zu schnell gefahren und habe sie so quasi versehentlich "abgehängt". Daraufhin habe sie ihn angerufen und er habe gedreht und sei zu ihr zurückgefahren. Als er bei ihr angekommen sei, habe R. LM. angerufen und gesagt, sie wären in fünf bis zehn Minuten am Eisstadion. Daraufhin hätten NQ. und er gewendet und seien über die OI.-straße zurück in Richtung WV. gefahren. Dabei sei er geblitzt worden. Der Wagen von LM. und seinen Begleitern sei vor dem Eisstadion geparkt gewesen. Als NQ. R. LM. Vorhaltungen gemacht habe, habe dieser gesagt, "Setz Dich in den Wagen, dann siehst Du, wo wir waren". Der "KO." habe die Beifahrertür geöffnet und NQ. sei eingestiegen. Dabei habe sie spitz aufgeschrien. Er selbst habe im Licht der Innenbeleuchtung gesehen, dass hinten "VB." und "XG." gesessen hätten und zwischen ihnen der "FC.". Der "FC." hätte eine blutunterlaufene Stelle am Kopf gehabt. "KO." sei auf der Fahrerseite vorne eingestiegen. LM. habe zu ihm gesagt: "Siehste, was hier los ist und wir müssen noch nach BO., wegen Geschäften!" Dann habe LM. gesagt, er solle ihnen den BMW überlassen und mit NQ.s Golf fahren, die Wagen würden am nächsten Morgen zurückgetauscht. Er, der Angeklagte, habe es getan.
Er sei anschließend über die WV. zur Wohnung der Zeugin OW. gefahren. Dabei habe er im Vorbeifahren gesehen, dass die beiden Pkw noch am Eisstadion gestanden hätten. In der Wohnung OW. sei kein Licht gewesen, deshalb sei er dann nach Hause gefahren und habe sich schlafen gelegt. Mit der Zeugin OW. habe er nur reden wollen, ob es etwas Neues bei ihr in Bezug auf ihre Beziehung zu dem Zeugen MN. gegeben habe.
Am nächsten Morgen habe in der Küche das Handy, welches ihm LM. gegeben habe, geklingelt. LM. habe ihn zum Eisstadion bestellt. Nachdem er an der Tankstelle auf der JG.-straße die Scheiben des Golfs gereinigt habe, sei er zum Eisstadion gefahren. Dort habe er "KO." "so von der Seite" kommen sehen und habe gedacht, er käme aus dem Gebüsch. "KO." habe einen blauen Plastikmüllsack mit "etwas drin" dabei gehabt. Er habe LM. gefragt, was los sei. Dieser habe nicht richtig geantwortet, sondern gesagt, er wolle das Auto nehmen und fahren und außerdem den Wagen gründlich reinigen lassen. Er werde ihm das auch bezahlen. Das Handy solle er noch behalten, er werde sich melden. Nach seiner Auffassung sei die Ladefläche des BMW "schmierig" gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte er, er transportiere viel Leergut und da kippe auch mal was um.
Danach sei er zur Firma des Zeugen HA. gefahren. Er habe den Zeugen GZ. gefragt, ob er sich umziehen könne, was dieser bejaht habe. Seine Sachen habe er im Büro des Zeugen HA. gelassen. Er sei aus Neugierde in die Nähe des Eisstadions gefahren, habe über die UG.-straße kommend in der Nähe der Fußgängerbrücke über die OI.-straße geparkt und sei über die Brücke gelaufen. Er habe in dem Gebüsch, wo er den "KO." zuvor gesehen habe, nachgeschaut, aber nichts gesehen. Danach sei er nach XH. zum Markt gefahren, um Rosen für seine Frau zu kaufen, habe dies aber gelassen, weil er keinen Parkplatz gefunden habe. Im Anschluss sei er zu der Firma HA. zurückgefahren. Dort habe er den Zeugen HA. angetroffen, sich in dessen Büro umgezogen und habe ihm die Joggingschuhe zum Weiterverschenken dagelassen, weil sie ihm zu plump gewesen seien.
Im Anschluss sei er nach Hause gefahren. Im weiteren Verlauf des Tages sei er - vor 12:00 Uhr - zum Zeugen TD. gefahren und habe ihm 110.000,00 DM zurückgezahlt. An einem Besuch beim Zeugen KG. könne er sich nicht erinnern. Es sei auch nicht seine Art, mit Geld so zu protzen, wie es der Zeuge berichtet habe. Später habe er im Sportstudio mit dem Zeugen MN. einen Kaffee getrunken. Den restlichen Tag habe er mit seiner Tochter und später der Familie verbracht.
Am Sonntagmorgen habe ihn gegen 9:15 Uhr LM. angerufen und ihn wegen der Rückgabe des Handys zum QT.-straße bestellt. Seiner Familie habe er gesagt, er werde Brötchen besorgen. An der Tankstelle habe er erst eine Zeitung gekauft, diese aber nicht gelesen. Am QT.-straße seien der Renault und der Golf geparkt gewesen, LM., "VB." und "KO." hätten dabeigestanden. LM. habe das Handy wieder haben wollen. Dann habe LM. gesagt, es sei etwas Schlimmes passiert, NQ. sei tot. Daraufhin habe er - der Angeklagte - gesagt "Ihr Schweine, was habt ihr mit dem Mädchen gemacht." LM. habe gesagt, er solle leiser sein, damit die Taxifahrer nicht aufmerksam würden. LM. habe berichtet, es habe im Auto einen Streit gegeben. Er habe mit "KO." an dem BMW gestanden und davon nichts mitbekommen. Dabei sei NQ. im Auto von hinten geschlagen worden. Sie sei darauf aus dem Auto gesprungen, habe gesagt, sie würde sie hochgehen lassen und habe um Hilfe gerufen. Dabei sei sie von dem Auto weg geflüchtet. "KO." sei ihr hinterher gelaufen und habe sie erschossen. Er - LM. - habe nichts machen können. Dann habe LM. ihn nachdrücklich aufgefordert, "die Schnauze zu halten", dabei habe er gesagt, dass er - der Angeklagte - sicher nicht wolle, dass es seinen Girlies ebenso ergehe. Außerdem habe LM. ihn gefragt, wo er ihn erreichen könne. Daraufhin habe er LM. die Adresse von R. F. gegeben.
Danach habe er Brötchen geholt und sei nach Hause gefahren. Er sei dann mit seiner Familie auf einem Kindergartenfest gewesen und habe sich dann von dem Zeugen SI. zu dem Zeugen F. bringen lassen. Unterwegs habe er dem Zeugen SI. über 32.000,00 DM mit dem Auftrag gegeben, ein Auto für ihn - den Angeklagten - zu kaufen. Allerdings habe er in diesem Zusammenhang nie von SZ. geredet.
Bei dem Zeugen F. angekommen habe er diesem alles erzählt. Daraufhin habe dieser erstmals Geld von ihm zurückverlangt, weil der Zeuge F. die Situation auf dem Hintergrund seiner Kenntnisse von R. LM. als gefährlich eingestuft habe. Daraufhin habe er sich nach Hause fahren lassen und Geld - er habe stets 500.000,00 DM bis 600.000,00 DM in bar zu Hause liegen - geholt. Er habe dann F. 110.000,00 DM, die er eigentlich für Schmuckankäufe habe verwenden wollen, zurückgegeben. Danach habe Frau Dr. AK. ihn gebeten, ihm 27.000,00 DM in bar gegen Aushändigung eines entsprechenden Schecks zu geben, da sie am Folgetag Handwerker in ihrer Zahnarztpraxis "schwarz" bezahlen müsse. Auch F. habe vor dem Hintergrund der Rauschgiftgeschäfte ihm zur gründlichen Reinigung des Fahrzeugs geraten und gemeint, sie könnten das Leasing-Fahrzeug ja einfach zurückgeben.
Montags habe er wieder den Zeugen SI. angerufen, um sich von ihm fahren zu lassen, da er "fertig und nervös" gewesen sei. Sie hätten seinen BMW zum Reinigen gebracht und einen BMW-Mietwagen bei der Firma UO. angemietet. Außerdem habe er sich von dem Zeugen SI. zu der Wohnung der Eheleute NZ. fahren lassen, um dort der Zeugin NZ. unter anderem einen Umschlag mit dem Geld und dem Schmuck für seine Frau zu übergeben. Dann habe er die Schlüssel zu seinem - nunmehr gereinigten - BMW in der Nähe des GJ.-straße an den Zeugen WR. übergeben, der dabei den Zeugen SI. in dem Mietwagen gesehen habe. Abends habe er sich von dem Zeugen SI. zu den Eheleuten NZ. fahren lassen. Diesen habe er erzählt, dass NQ. SL. von Russen umgebracht worden sei und man ihn im Zusammenhang mit der Tat verdächtige, er sei mit der Frau am Freitag tagsüber zusammen gewesen. Die NZ.s hätten - als gute Freunde - ihn bei sich übernachten lassen unter der Voraussetzung, dass er sich am folgenden Tag der Polizei stellen würde. Am nächsten Tag habe er sich mit seinem Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft gestellt, weil er mit der Tat nichts zu tun habe.
Ergänzend hat der Angeklagte angegeben, der Zeuge F. habe im Hinblick auf die angeblich zur Verfügung gestellten Gelder gelogen, er habe F. größere Beträge geliehen, die er zeitnah vor der Tat zurückgefordert habe, weil er das Geld in ein großes Schmuckgeschäft habe investieren wollen. Seit längerem habe er an einem Ehepaar, das Schwarzgeld habe anlegen wollen, hochwertigen Schmuck verkauft. Davon habe er verschiedenen Leuten erzählt, in dem Zusammenhang habe er aber ab Ende 1998 die Rede auch auf den Umtausch von DM-Schwarzgeld in Dollars sowie den Besuch einer Schmuckauktion gebracht. So habe ihm der Zeuge DM. nach einem solchen Gespräch wegen der Gewinnaussichten das Geld geradezu aufgedrängt, welches er am Freitag, den 04.06.1999 zurückgegeben habe.
Hinsichtlich des Besitzes einer Waffe hat der Angeklagte angegeben, es sei zutreffend, dass er von dem Zeugen UA. in den 80er Jahren eine scharfe Waffe des Kalibers .38 Special erworben habe, und zwar aus Gründen der Eigensicherung. Diese Waffe habe er jedoch 1 oder 1 ½ Jahre später an "die FK.", dies seien zwei Brüder gewesen, verschenkt. Später zu Zeiten seines Geschäfts am E.-straße habe er nur eine schwarze Schreckschusspistole besessen, auch wenn er anderen gegenüber schon mal von anderen Waffen, die er tatsächlich nicht gesessen habe, geredet habe. Die bei ihm in der Wohnung sichergestellt Munition des Kalibers .38 Special stamme aus der Zeit, als er die Waffe von dem Zeugen UA. erworben habe.
Schließlich hat der Angeklagte bei seiner Einlassung angegeben, er habe Kenntnis davon, dass R. LM. in großem Stil mit Rauschgift gehandelt habe. LM. habe ihn im Sommer 1998 darauf angesprochen, ob er nicht mehr verdienen wolle als mit dem Schmuck, er suche noch Kuriere, die Rauschgift - überwiegend in Tablettenform -, welches zumeist aus Amsterdam käme, nach Barcelona und von dort per Schiff nach SZ. oder Ibiza transportieren würden. Dafür würde er pro Fahrt 25.000,00 DM bezahlen. Diesen "FC." habe er als einen der Kuriere von LM. gekannt. Üblicherweise sei das Geld auf dem Rückweg nach Basel gebracht worden, oft von NQ. SL.. Er, der Angeklagte, habe damals eine Beteiligung wegen seiner Kinder abgelehnt. Auf die Nachfrage, warum er dies damals nicht zur Anzeige gebracht habe, hat der Angeklagte angegeben, LM. sei ein sehr guter Kunde von ihm gewesen, außerdem sei er kein Denunziant.
Auf die Nachfrage, warum er nunmehr viele Dinge anders geschildert habe, als bei der Polizei, hat der Angeklagte keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben. Er hat sich
darauf berufen, er habe Angst gehabt, ohne das näher zu erläutern.
III.
Die Feststellungen zu I. und II. beruhen auf den Angaben des Angeklagten - soweit ihnen gefolgt werden konnte -, den Aussagen der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, den Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau Dr. AN. und Prof. Dr. BK., der Schusswaffensachverständigen EE. und YH. sowie den Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. BZ. und Dr. KE. und den Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. HV. und des psychologischen Sachverständigen Prof. Dr. PQ., der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls erfolgten Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und Dias, Skizzen und Asservaten, sowie den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
1.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten (oben unter I.) beruhen im Wesentlichen auf den Angaben, die der Angeklagte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung gemacht hat sowie auf den Angaben, die er bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. HV. gemacht hat - diese sind durch Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden -, soweit der Angeklagte diese Angaben nicht korrigiert hat. Die Kammer hat diese schließlich den obigen Feststellungen überwiegend zugrunde gelegt, obwohl der Angeklagte im Vorfeld seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bei seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. HV. falsche Angaben zu einigen Aspekten seines Lebenslaufs gemacht hatte. So hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. HV. angegeben, sein kinderlos verheirateter Bruder sei mit 44 Jahren tödlich mit dem Auto verunglückt, er hätte ein enges Verhältnis zu seinem Bruder gehabt, so dass dessen Tod ihn sehr getroffen habe. Bezüglich seines Geschäftsbetriebes hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen angegeben, er habe sein Juweliergeschäft am E.-straße bis Ende 1992 betrieben.
Nachdem sich im Laufe der Hauptverhandlung bezüglich beider Punkte herausgestellt hat, dass die Angaben des Angeklagten falsch waren - bezüglich des Gewerbebetriebes ist in der Hauptverhandlung die Auskunft des Gewerbeamtes H. verlesen worden, wonach der Angeklagte den Betrieb zum 31.12.1990 abgemeldet hatte, und bezüglich der familiären Verhältnisse wurde in der Hauptverhandlung bekannt, dass eine Nichte des Angeklagten, Tochter seines Bruders, eine Frau JQ., um eine Besuchserlaubnis bezüglich des Angeklagten nachgesucht hatte - hat der Angeklagte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung die vorgenannten Angaben, die er zuvor gegenüber dem Sachverständigen gemacht hatte im Sinne der oben getroffenen Feststellungen korrigiert. Bezüglich des Gewerbebetriebes hat er sich auf ein Missverständnis seitens des Sachverständigen berufen. Das hat dieser jedoch bei Erstattung seines Gutachtens nachvollziehbar und glaubhaft verneint. Er hat aus der Erinnerung bekundet, der Angeklagte habe gesagt, er hätte sein Geschäft in den Räumlichkeiten am E.-straße bis Ende 1992 betrieben. Nach Nachschau in seinen Unterlagen hat der Sachverständige dies nochmals bestätigt. In Bezug auf seinen Bruder hat der Angeklagte eingeräumt, falsche Angaben gegenüber dem Sachverständigen gemacht zu haben, ohne dass er dafür einen nachvollziehbaren Grund genannt hätte. Er hat sich sodann wie oben festgestellt eingelassen.
Die Kammer hat im Übrigen - ungeachtet der Zweifel bezüglich der Wahrhaftigkeit von Angaben des Angeklagten, worauf unten noch näher eingegangen wird - die Angaben des Angeklagten sowohl bei seiner Einlassung gegen Ende der Hauptverhandlung als auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. HV. den oben getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt, da sich teilweise für weitere Angaben des Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Bestätigungen gefunden haben, darüber hinaus den Einlassungen des Angeklagten widersprechende Umstände nicht festgestellt werden konnten.
So beruhen die obigen Feststellungen zu der Kindheit des Angeklagten in H. und BQ., zu seinen Eltern und der Großmutter, seiner schulischen Ausbildung und seiner Ausbildung in Z.-B. in den 70er Jahren, seinen Tätigkeiten in Teppichgeschäften und zu früheren Tätigkeiten im Schmuckhandel, zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit und zu Haftzeiten (teilweise), sowie zu den ersten drei Ehen auf den Angaben des Angeklagten, wobei bezüglich der ersten Ehe mit der Zeugin W. Y. die Angaben des Angeklagten durch die im Übrigen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugin W. Y. Bestätigung gefunden haben, sowie zu der tatsächlichen Höhe der monatlichen Ausgaben der Familie Y. in den letzten Jahren ausschließlich auf den Angaben des Angeklagten.
Demgegenüber haben sich für weitere Angaben des Angeklagten zu seinem Lebenslauf aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bestätigungen gefunden.
So hat der Zeuge KG. die Angaben des Angeklagten zu einer Inhaftierung Anfang der 60er Jahre, anlässlich der der Zeuge und der Angeklagte sich im damaligen H.r Gefängnis "JL." kennengelernt haben, ebenso bestätigt wie die Angaben des Angeklagten zu seiner jetzigen Ehe und dem Umstand, dass der Angeklagte etwa im Zeitraum 1983 bis 1985 für gut ein Jahr einen Kiosk in H.-U. betrieben hatte und der Tatsache, dass der Angeklagte seit Beginn der 80er Jahre mit Schmuck handelte. Letzteres wird durch die Bekundungen einer Vielzahl anderer Zeugen ebenfalls gestützt. So haben unter anderem die Zeugen DY. und TC., die nach ihren glaubhaften Bekundungen den Angeklagten seit ca. 30 Jahren, so der Zeuge DY., beziehungsweise seit ca. 15 - 20 Jahren, so der Zeuge TC., kennen, bekundet, der Angeklagte habe mit Schmuck gehandelt. Auch haben beide Zeugen die Angaben des Angeklagten zu den Familienverhältnissen, wie oben festgestellt, bestätigt. Darüber hinaus hat der Zeuge DY. ebenso wie der Zeuge KG. bekundet, der Angeklagte habe gerne und viel um Geld "gezockt", in den 60er und 70er Jahren in einschlägigen Lokalitäten verkehrt und habe sich - was auch der Zeuge TC. bestätigt hat - in den späteren Jahren häufig vor allem in der WI. in Spielsalons aufgehalten. Dies wiederum macht die vom Angeklagten selbst angegebene Abneigung seiner jetzigen Ehefrau gegenüber einer Teilnahme des Angeklagten am Spielen um Geld verständlich.
Dass der Angeklagte noch in jüngerer - auch tatnaher - Zeit um Geld spielte, und zwar nicht nur ausnahmsweise mit Einsätzen von 1.000,00 DM, hat der Angeklagte selbst hinreichend deutlich eingeräumt. Der Zeuge F., der mit dem Angeklagten um Geld spielte, hat dies unumwunden bestätigt. Er hat dazu nicht nur beim Spiel übliche Einsätze genannt, sondern auch die risikofreudige Spielweise des Angeklagten erwähnt, der - in einer Verlustphase befindlich - seinerseits die Einsätze noch hochgetrieben habe, was er - F. - als unangemessen unter Freunden empfunden habe, der Angeklagte habe dies - darauf angesprochen - allerdings abgetan. Der Zeuge F. hat auch die Abneigung der Ehefrau des Angeklagten gegenüber dessen Teilnahme am Spiel um Geld unter Nennung von Beispielen glaubhaft bekundet.
Dass der Angeklagte mit Schmuck und Edelsteinen handelte, haben sowohl die Zeugen RZ. und VS. TM., ZZ. PX., CR. MT., TW. JO., QJ. AG. und OZ. WG., die als Juweliere bzw. Edelsteinfasser (die Zeugen TM.) und Schmucksachverständiger (der Zeuge WG.) mit dem Angeklagten Geschäfte machten, bestätigt. Dabei haben die Zeugen auch bekundet, der Angeklagte habe nicht nur Schmuck von ihnen angekauft, sondern sich diesen vielfach auch in Kommission geben lassen. Unter anderem die Zeugen R. F., CP. und WN. NZ., QF. WR. und IJ. QO.-WR., AU. DM., QV. MN., ED. TS., FN. SI., UU. und FV. JB., ZF.-JA. IB., Dr. JA. QY., IK. LV., IO. WA., W. und MY. TD., QD. IO. HA., R. und YY. RU. und R. LQ. haben übereinstimmend bekundet, dass ihnen der Angeklagte, mit dem sie bekannt, gut bekannt und teilweise auch befreundet gewesen seien, als Schmuckhändler bekannt sei und die von ihm, teilweise nur einmal, teilweise aber auch - so z.B. die Zeugen F. und DM. - häufiger oder, so die Zeugen Eheleute NZ., LV., WA. und die Zeugin TS. mehrfach Schmuck und auch Edelsteine - so insbesondere der Zeuge F. - gekauft hätten. Aufgrund der Vielzahl dieser Zeugenaussagen hat sich für die Kammer ein stimmiges Bild zu den Schmuckgeschäften des Angeklagten dahin ergeben, dass der Angeklagte den Zeugen bei Besuchen zu Hause aber auch anderen Treffen, so zum Beispiel während verschiedener Urlaube auf SZ., vielfach unaufgefordert Schmuckstücke und Edelsteine angeboten und diese privat, "aus der Tasche heraus" verkauft hat. Dabei gingen die Zeugen grundsätzlich davon aus, ein günstiges Geschäft zu machen, weil der Angeklagte ihnen die Ware als deutlich unter Ladenpreis liegend anpries. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der oben genannten Zeugenaussagen auch fest, dass die von dem Angeklagten veräußerten Schmuckstücke in vielen Fällen tatsächlich einen dem Kaufpreis entsprechenden oder auch höheren Wert hatten. Allerdings steht einerseits aufgrund der Angaben des Angeklagten selbst, andererseits aufgrund der Bekundungen des Zeugen F. und der Zeugin TS. sowie des Zeugen WG. fest, dass der Angeklagte auch mehrfach minderwertige, z.B. gefüllte - sog. treated - Steine und auch minderwertige Steine mit gefälschten Zertifikaten als höherwertig verkaufte. So hat der Zeuge WG. bekundet, einige der ihm vom Zeugen F. übergebenen Zertifikate, die von ihm, dem Zeugen WG., als Schmucksachverständigen stammen sollten, seien nicht von ihm erstellt worden. Die in den Zertifikaten beschriebenen Steine, die er von dem Zeugen F. zur nachträglichen Begutachtung vorgelegt bekommen habe, seien minderwertig gewesen und hätten nicht die in dem - gefälschten - Zertifikat ausgewiesene Qualität besessen. Auch wenn die Kammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Detail nicht feststellen konnte, in wieviel Fällen der Angeklagte in dieser Form minderwertige Steine verkaufte oder anstelle der verkauften hochwertigen Steine minderwertige auslieferte, ist das Gericht gleichwohl aufgrund der glaubhaften Aussagen der vorgenannten Zeugen davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen Handel mit Steinen in dieser Form betrieb.
Die obigen Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Angeklagten seit Mitte der 80er Jahre beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die durch die Bekundungen verschiedener Zeugen u.a. der Eheleute WR. und der Eheleute NZ., der Zeuginnen CP. CJ. und NN. CS. Bestätigung gefunden haben.
Die Feststellungen zu den offiziellen Einkünften des Angeklagten bis Februar 1998 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung aus dem Teilasservat Nr. 0000/00 StA Köln verlesenen Bescheid des Arbeitsamtes Köln vom 20.01.1998. Die Feststellungen zu den monatlichen festen Ausgaben des Angeklagten und seiner Familie beruhen einerseits auf den Bekundungen des Zeugen KOK CI., der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten aufgrund der sichergestellten Bankbelege untersucht hat. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, er habe für den Zeitraum ab 01.01.1995 bis Sommer 1999 eine Aufstellung der anhand der Kontoauszüge bezüglich des auf M. und MX. Y. eingerichteten Girokontos bei der NM. Bank Nr. N09 nachvollzogenen Ein- und Auszahlungen gefertigt. Dabei hätten sich die anhand der Unterlagen feststellbaren fixen Kosten der Familie Y. in der Größenordnung zwischen mindestens 5.000,00 DM bis deutlich über 10.000,00 DM pro Monat bewegt, die tatsächlichen Ausgaben hätten weit höher bis zu 30.000,00 DM im Monat gelegen. Demgegenüber habe der Angeklagte an Legaleinkünften zuletzt über eine Rente von 269,43 DM und zweimal Kindergeld, insgesamt damit über 769,43 DM verfügt. Der Zeuge CI. hat weiter bekundet, im Verlauf der vergangenen Jahre habe es zahlreiche Scheckeinreichungen verschiedener Personen, u.a. mehrfach von einem Herrn F., einer Frau Dr. AK. und einer Firma NP. gegeben. In einem Fall sei am 17.02.1997 ein Auslandsscheck aus Spanien, LB., über 130.000,00 DM gutgeschrieben worden. Diese glaubhaften Angaben des Zeugen KOK CI. haben Bestätigung durch die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Kontoauszüge betreffend das oben genannte Girokonto des Angeklagten und seiner Frau bei der NM. Bank (aus dem Teilasservat Nr. 0000/00 StA Köln) gefunden. Danach steht fest, dass die fixen Ausgaben der Familie Y. für Wohnung, zwei Autos, Strom, Versicherungen pp., aber z.B. ohne Ausgaben für kostspielige Urlaube, Bekleidung und Haushaltsgeld sowie Clubbeiträge, Tennistrainingsstunden u.ä., sich monatlich zuletzt auf ca. 13.000,00 DM beliefen. Der Angeklagte selbst hat die o.g. Legaleinkünfte bestätigt und angegeben, dass sich seine monatlichen Ausgaben auf mindestens 20.000,00 DM, eher mehr, bis maximal 30.000,00 DM belaufen hatten.
Die Feststellungen zu dem ehemals im Eigentum des Angeklagten stehenden Haus in LB. auf SZ. beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die hinsichtlich des offiziellen Kaufpreises und des Zeitpunktes des Verkaufs durch die insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen Eheleute XS.-ZF. und PV. LM. aus JJ., den Käufern der Immobilie, bestätigt worden sind. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Verkaufs dieses Hauses ergibt sich eine Bestätigung der Angaben des Angeklagten durch den aufgrund der Aussage des Zeugen KOK CI. feststehenden Zeitpunkts des Eingangs eines Auslandsschecks über 130.000,00 DM. Diesen Scheck haben der Angeklagte und die Zeugen LM. als Teilleistung auf den Kaufpreis bezeichnet.
Auch wenn die Zeugin PV. LM. (JJ.) die Angaben zu den Fragen weiterer - außerhalb der vertraglich fixierten Kaufsumme - geleisteten Zahlung unter Berufung auf § 55 StPO verweigert hat, ist die Kammer von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, dass weitere Zahlungen in für das Gericht nicht feststellbarer Höhe geflossen sind, überzeugt, da aufgrund der glaubhaften Aussagen u.a. der Zeugen DR. FZ. und YF. MR., aber auch des Zeugen XQ. IP., der als dauernd auf SZ. lebender Deutscher und in LB. ansässiger Geschäftsmann - der Zeuge betreibt dort das Restaurant AO. -, die dortigen Gepflogenheiten kennt, feststeht, dass es einer zumindest in SZ. üblichen Handhabung entspricht, neben dem offiziellen Kaufpreis weitere Zahlungen in schwarz zu leisten.
Die Feststellung, dass der Angeklagte zumindest seit Schließung seines Juweliergeschäfts am E.-straße Ende 1990 seine Schmuckgeschäfte bei der Steuer nicht angab, beruht ebenso auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, wie der festgestellte jährliche Umsatz von etwa 200.000,00 DM aus den Schmuckgeschäften.
Die Feststellungen zum Neuerwerb des Führerscheins durch den Angeklagten im Jahre 1991 beruhen außer auf den Angaben des Angeklagten auf der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auszugsweise als Urkunde verlesenen Führerscheinakte der Stadt Köln - 00.000/00-0000 -.
2.
Die Feststellungen zu II. beruhen auf den aus der gesamten Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse, aufgrund derer das Gericht ohne vernünftige Zweifel von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist. Dieser ist durch die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellte Vielzahl von belastenden Indizien, die in der Gesamtschau ein zuverlässiges Bild von der Täterschaft des Angeklagten ergeben, als Täter des Tötungsdeliktes zum Nachteil von NQ. SL. und eines zum Nachteil von R. LM. begangenen Betruges überführt, auch wenn der Angeklagte die Taten bestritten hat. Der Angeklagte hatte aufgrund des unmittelbaren Kontakts zum Tatopfer NQ. SL. Gelegenheit zur Tat, er hatte ein Tatmotiv, er verfügte in der Vergangenheit - auch wenn die Tatwaffe im vorliegenden Fall bisher nicht aufgefunden werden konnte - über eine Waffe wie sie bei der Tat verwendet wurde, und es haben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für einen anderen Täter ergeben.
a)
Der Angeklagte hat sich - wie oben unter II. c) festgestellt - sowohl zu Beginn des Ermittlungsverfahrens in zwei polizeilichen Vernehmungen vom 08. und 09.06.1999 und einem Vier-Augen-Gespräch mit Staatsanwalt UM., als auch, nachdem er in der Hauptverhandlung zunächst von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht hatte, nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft, in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen und dabei jeweils die ihm zur Last gelegten Straftaten abgestritten. Diese verschiedenen Einlassungen des Angeklagten sind - wie im Einzelnen nachfolgend ausgeführt - nicht nur in erheblichem Maße in sich widersprüchlich und weisen Ungereimtheiten auf, sondern auch in wesentlichen Teilen aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Der Angeklagte hat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nachweislich gelogen. Dabei hat sich die - erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft erfolgte - gegenüber den Angaben im Ermittlungsverfahren, ohne dass der Angeklagte dafür eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben hätte, in wesentlichen Punkten veränderte Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung als nachgebesserte, dem Ergebnis der Hauptverhandlung angepasste Einlassung erwiesen, mit dem zur Überzeugung des Gerichts offenkundigen Ziel, bis dahin aufgetretene Widersprüche zu entkräften.
aa)
(1)
Diese Feststellungen zu den Angaben des Angeklagten während der polizeilichen Vernehmungen und des Gespräches mit Staatsanwalt UM. beruhen zum einen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK GP. und KOK WZ. und andererseits auf den glaubhaften Angaben des am 11.04. und 07.06.2000 in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Staatsanwalts UM..
Die Zeugen haben den Gang der Vernehmungen und die Bekundungen des Angeklagten - soweit sie bezogen auf Herrn Staatsanwalt UM. zugegen waren - übereinstimmend, nachvollziehbar, detailreich, widerspruchsfrei und konstant geschildert, so dass sich aus den Aussagen insgesamt ein in sich stimmiges Bild der Vernehmungen des Angeklagten und seiner Einlassungen ergeben hat. Die Zeugen haben dabei insbesondere auch glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte, wenn er auf Widersprüche oder logische Brüche angesprochen wurde, diese sofort mit einer Erklärung aus der Welt zu schaffen suchte. Dies ist ein Einlassungsverhalten, das nach der Überzeugung der Kammer zu der Persönlichkeit des Angeklagten, der ein solches auch im Rahmen seiner Einlassung zu Ende der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gezeigt hat, ohne Einschränkungen passt.
Die Feststellungen über die Einlassung des Angeklagten in dem vier-Augen-Gespräch beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Staatsanwalt UM., der den Inhalt dieses Gespräches mit beispielhafter Sachlichkeit und Objektivität detailreich und in großer Übereinstimmung mit dem Inhalt des von ihm schriftlich gefertigten Vermerks überzeugend wiedergegeben hat.
Die Kammer ist aufgrund der vorgenannten Zeugenaussagen der persönlich uneingeschränkt glaubwürdigen und gerichtsbekannt erfahrenen Vernehmungsbeamten der Polizei und des Staatsanwalts UM. davon überzeugt, dass der Angeklagte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wie oben festgestellt eingelassen hat, zumal der Angeklagte bei seiner zum Schluss der Beweisaufnahme erfolgten Einlassung in der Hauptverhandlung die Richtigkeit der Angaben der Zeugen KHK GP., KOK WZ. und Staatsanwalt UM. zu seinen - des Angeklagten - damaligen Aussagen auf ausdrückliche Rückfrage nicht in Abrede gestellt.
(2)
Die Angaben, die der Angeklagte während seiner polizeilichen Vernehmungen vom 08. und 09.06.1999 und in dem vier-Augen-Gespräch mit Staatsanwalt UM. gemacht hat, sind uneingeschränkt verwertbar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht in Bezug auf den Inhalt dieser Vernehmungen kein Verwertungsverbot. Es sind keine verbotenen Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136 a Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StPO angewandt worden.
Der Angeklagte war bei diesen Vernehmungen bzw. dem Gespräch nicht etwa aufgrund einer - von der Verteidigung in den Raum gestellten - übergroßen Ermüdung vernehmungsunfähig.
Es haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Tatsachen ergeben, die für die Dauer der vorgenannten Vernehmungen insoweit zu durchgreifenden Bedenken hätten führen können.
Zum einen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Angeklagte bei diesen Vernehmungen tatsächlich in einem für den Bereich des § 136 a StPO relevanten Umfang ermüdet war. Nach den Angaben des Angeklagten, die er zunächst gegenüber dem Sachverständigen Dr. HV. und sodann selbst in der Hauptverhandlung gemacht hat, will der Angeklagte in der Nacht von Freitag auf Samstag völlig und Samstag auf Sonntag normal geschlafen haben. Für die Nacht von Sonntag auf Montag beschreibt er, dass er sich zwar hingelegt habe, dann aber nach kurzer Zeit wieder aufgestanden und ins Wohnzimmer gegangen sei, wo er überwiegend wach gewesen sei. Dabei unterscheiden sich die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung von denen bei dem Sachverständigen Dr. HV.. Während er gegenüber dem Sachverständigen - nach dessen Aussage - angegeben hatte, quasi überhaupt nicht geschlafen zu haben, hat er in der Hauptverhandlung eingeräumt, in Abschnitten - wenn auch schlecht - geschlafen zu haben.
Zu der Nacht von Montag auf Dienstag hat der Angeklagte angegeben bei der Familie NZ. im Wohnzimmer auf dem Sofa übernachtet zu haben. Nach seinen Angaben habe man sich gegen 1:00 Uhr zur Ruhe gelegt. Er selbst habe aber nicht schlafen können, habe überwiegend wach gelegen und habe die Zeugin NZ., als diese kurz nach 6:00 Uhr rein gekommen sei, wach auf dem Sofa sitzend erwartet.
Diese Angaben des Angeklagten sind zum Teil durch das Ergebnis der Hauptverhandlung widerlegt. Die Zeugin NZ. hat nämlich bekundet, als sie nach 6:30 Uhr - sie selbst stehe immer um 6:30 Uhr auf - im Wohnzimmer nach dem Angeklagten habe schauen wollen, sei dieser zwar wach gewesen, habe aber noch auf der Couch unter dem Bettzeug gelegen.
Zu der Nacht nach der vorläufigen Festnahme hat der Angeklagte angegeben, er habe schlecht bzw. eigentlich kaum geschlafen. Insoweit haben sich keine anderweitigen Erkenntnisse ergeben.
Damit fehlt es bereits an einem länger andauernden Schlafentzug bei dem Angeklagten, insbesondere einem von der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 13, 60; BGHNStZ 84, 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 136 a Rnr. 8) geforderten andauernden Schlafentzug von mehr als 30 Stunden.
Außerdem haben sich bei dem Angeklagten während der Vernehmungen und des vier-Augen-Gespräches keinerlei Zeichen für eine relevante Ermüdung und davon ausgehend eine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten ergeben.
Der Angeklagte hat - wie die Zeugen KHK GP., KOK WZ. und Staatsanwalt UM. übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft bekundet haben, seine Aussagen an einem Stück, flüssig und auf die Vernehmung konzentriert gemacht. Der Angeklagte redete zwar - so die Zeugen - teilweise überhastet und nuschelnd, die sei jedoch kein Anzeichen dafür gewesen, dass seine Vernehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Sie - die Zeugen - hätten dies als übliche Redeweise des Angeklagten aufgefasst, zumal der Angeklagte insgesamt einen leicht hektischen Eindruck gemacht habe. Diese Einschätzung der Vernehmungsbeamten deckt sich mit den Erkenntnissen, die die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme und des persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Nach den Aussagen einer Vielzahl von Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten, die alle übereinstimmend bekundet haben, der Angeklagte erscheine oft hektisch, rede oft viel zu schnell und sei wegen seiner Nuschelei häufig nur schwer zu verstehen, entsprach das Verhalten des Angeklagten bei den Vernehmungen seinem üblichen Verhalten. Auch bei der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung war diese Sprechweise unschwer feststellbar. Sie führte im Übrigen zu wiederholten Hinweisen seitens der Verteidigung an den Angeklagten, auf die Verständlichkeit des Sprechens zu achten.
Es habe - so die Zeugen weiter - auch im übrigen keinerlei Anzeichen für eine Ermüdung gegeben. Der Angeklagte habe seine Einlassung nicht nur in sich geordnet und chronologisch vorgetragen, sondern er habe auch auf Nachfragen sofort reagiert. Dabei habe er danach stets unmittelbar wieder den Anschluss an seine Einlassung gefunden, ein Zeichen, dass der Angeklagte voll konzentriert gewesen sei. Außerdem seien die in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführten Vernehmungen - bezogen auf die polizeilichen -, die am 08.06.1999 ca. vier Stunden und am 09.06.1999 ca. zweimal je zwei Stunden gedauert hätten, immer wieder durch Pausen unterbrochen worden.
Dies deckt sich mit dem Eindruck, den das Gericht von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat. Auch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zu Beginn angegeben, er habe in der Nacht kaum geschlafen aus Aufregung über das Plädoyer der Staatsanwaltschaft vom Vortag und seine - bevorstehende - Aussage. Gleichwohl war der Angeklagte sodann in der Lage über mehrere Stunden hinweg ununterbrochen, dabei voll konzentriert zu reden. Dabei machte er, wie die Kammer hat feststellen können, Einschübe oder Rückgriffe, ohne den roten Faden seiner Einlassung zu verlieren oder in der Verständlichkeit seiner Angaben nachzulassen.
Die Einlassungen des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren sind daher uneingeschränkt verwertbar.
bb)
Die verschiedenen Einlassungen des Angeklagten sind im wesentlichen Punkten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt; es steht fest, dass der Angeklagte bei jeder seiner Vernehmungen in verschiedenen Punkten gelogen hat.
Im einzelnen sind die nachfolgenden Einlassungen des Angeklagten widerlegt:
(1)
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angaben des Angeklagten, R. LM. sei in Begleitung von drei Männer in H. gewesen, falsch ist.
Diese Einlassung ist zum einen bereits in sich widersprüchlich und begegnet daher in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Angeklagten Bedenken. Zum anderen erscheinen die Angaben des Angeklagten als konstruiert und völlig lebensfremd, dies insbesondere auf dem Hintergrund der seitens des Angeklagten behaupteten Verwicklung der Personen in Rauschgiftgeschäfte großen Stils.
So hat der Angeklagte gegenüber verschiedenen Personen unterschiedliche Angaben zu den drei Männern, ihren Vornamen und ihrer angeblichen Nationalität gemacht. Der Angeklagte hat in einem von seinem Handy aus mit dem Zeugen F. am 07.06.1999 um 21.34 Uhr geführten Telefonat gegenüber dem Zeugen F. einerseits behauptet, er habe NQ. SL. um 21.30 Uhr in RK. letztmalig gesehen, da sie dann wieder mit dem R. LM. aus JH. zusammen gewesen sei. Dieser LM. sei in Begleitung von zwei Holländern und einem NM. gewesen. Diese Angabe steht zum einen auf Grund der entsprechenden glaubhaften Bekundung des Zeugen F. fest. Zum anderen wird die Richtigkeit dieser Bekundung durch das Protokoll dieses Gespräches, welches im Rahmen der Telefonüberwachung der Anschlüsse des Angeklagten abgehört wurde, belegt. Der Inhalt dieses Protokolls (Gespräch Nr. 62 des TÜ-Ablaufprotokolls, Bl.56, 70 ff des Sonderheftes TÜ Band I) ist als Urkunde verlesen worden. Der Zeuge KOK KF. hat bei seiner Vernehmung glaubhaft die inhaltliche Übereinstimmung des Protokolls mit dem Wortlaut des Telefonats bestätigt.
Andererseits hat der Angeklagte diese Begleiter gegenüber den Zeugen Eheleute NZ., wie diese bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit ihren Angaben bei ihren polizeilichen Vernehmungen, ohne Widersprüche und glaubhaft bekundet haben, bei dem Gespräch in der Nacht von Montag, dem 07.06.1999 auf Dienstag als drei Russen oder auch Polen bezeichnet. Dabei hat der Angeklagte im übrigen gegenüber den Eheleuten NZ. behauptet, der Tausch der Autos am Freitagabend habe bei ihnen, d.h. vor dem Haus der Eheleute NZ., und zwar anlässlich seines, des Angeklagten, Besuches bei NZ.s, stattgefunden. Er habe diesen Leuten seinen BMW überlassen, das Fahrzeug, welches er übernommen habe, sei silbern gewesen. Letzteres wiederum ist durch die in Augenschein genommenen Bilder von dem VW Golf des Tatopfers - diesen hatte der Angeklagte nach eigener Einlassung übernommen - widerlegt. Denn danach war die Farbe nicht silber, sondern dunkel-anthrazit.
In dem Telefonat mit der Zeugin PV. LM. in JH. am Morgen des 08.06.1999 sprach der Angeklagte, wie die Zeugin LM. glaubhaft bekundet hat, davon, R. LM. habe sich mit drei Leuten aus JH. getroffen, dabei sei ein „Russe“ gewesen und ein „Berliner mit Vornamen MD.“. Bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung hat er dann - wie oben ausgeführt - von zwei Russen, einer mit Namen KO. und dem Berliner XG. gesprochen. In der zweiten polizeilichen Vernehmung und dem vier-Augen-Gespräch erwähnte er einen Russen (KO.) sowie einen Bolivianer "VB." und den "XG. aus JH.", der Halbbolivianer sein sollte, erwähnt.
Schließlich hat der Angeklagte während der Untersuchungshaft gegenüber einem Mithäftling, den Zeugen CO., der diesen Umstand bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ebenso wie bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung glaubhaft bekundet hat, die Begleiter des R. LM. dahingehend beschrieben, dass zwei von ihnen Russen gewesen seien könnten.
In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte Nationalität und Namen dieser angeblichen Begleiter zwar gleichlautend wie in der zweiten polizeilichen Vernehmung angegeben, dann aber erstmals ausgeführt, zwei der Begleiter lebten eigentlich in Amsterdam und er habe den „KO.“ bereits im Jahre 1998 auf dem Schiff des R. LM. in SZ. gesehen beziehungsweise kennengelernt.
Die Angaben des Angeklagten bzgl. dieser Begleiter erscheinen als konstruiert und lebensfremd. Es wäre nämlich für Rauschgifthändler - und als solche hat der Angeklagte die Männer bezeichnet -, wie das Gericht aus der Befassung auch mit derartigen Strafverfahren weiß, schon krass untypisch mit einem kleinen Pkw der vom Angeklagten behaupteten Art nach H. anzureisen. Es wäre untypisch einen für sie Fremden wie den Angeklagten, in Teile des Geschäfts einzuweihen und sich seinen Wagen auszuleihen, zumal der Angeklagte nach eigener Angabe gegenüber R. LM. ein Jahr zuvor ja ausdrücklich seine Beteiligung an derartigen Geschäften klar abgelehnt hatte. Es wäre weiter untypisch, ihn gleichzeitig auch noch mit der Beschaffung von Waffen (so der Angeklagte in der zweiten polizeilichen Vernehmung und wieder - nach zwischenzeitlichem Widerruf - bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung) zu beauftragen. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass nach den Angaben des Angeklagten der „KO.“ über eine scharfe Waffe verfügt haben soll, mit der er ja das Tatopfer NQ. SL. erschossen haben soll.
Unabhängig davon, dass die Kammer bereits aus diesen Gründen die Angaben des Angeklagten zu den angeblichen Begleitern von R. LM. als unglaubhaft ansieht, haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte für die Existenz dieser Männer ergeben.
Der Zeuge GU., der am Morgen des 04.06.1999 als Bedienung im XZ. „FH.“ am HT.-straße arbeitete, hat, wie er bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet hat, lediglich eine Gruppe bestehend aus zwei Männern, dem Angeklagten und R. LM., und einer Frau, nämlich dem späteren Tatopfer NQ. SL., wahrgenommen, während der Angeklagte im Ermittlungsverfahren immer behauptet hatte, auch die drei Begleiter des R. LM. seien mit im XZ. gewesen. Insoweit hat der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - also nach der Vernehmung des Zeugen - seine Angaben dem Ergebnis der Beweisaufnahme angepasst und erstmals angegeben, die drei hätten draußen gewartet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass lediglich NQ. SL., R. LM. und der Angeklagte das "BE. XZ." in RK. besuchten.
Die Zeugin EO. hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit ihren Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, lediglich drei Personen seien gegen 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr im XZ. erschienen. Eine weitere Gruppe von drei Ausländern sei ihr zu dieser Zeit nicht aufgefallen. Zwar seien an diesem Tag möglicherweise auch ausländische Gäste in dem Lokal gewesen, diese hätten jedoch weder in der Nähe des Tisches dieser Gruppe gesessen, noch habe eine Beziehung zu der Gruppe um den Angeklagten bestanden.
Die Angaben der Zeugin sind uneingeschränkt glaubhaft, das Gericht ist von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin überzeugt. Die Zeugin hat aus ihren Erinnerungen heraus die Besonderheiten in Zusammenhang mit der Anwesenheit dieser Gruppe detailreich geschildert. Sie hat sowohl den Tisch, an dem die Gruppe gesessen hatte, an Hand der Skizze des Lokalinneren, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, bezeichnet, als auch Einzelheiten über die kurzen Gespräche zwischen ihr selbst und NQ. SL. wiedergegeben.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin EO. ergeben sich für das Gericht auch nicht auf Grund der beeideten Aussagen der Zeugen OD. und DI.. Diese haben zwar bekundet, die Zeugin EO. habe sowohl ihnen als auch anderen Gästen gegenüber in Gesprächen nach dem Tatgeschehen in Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen berichtet, dass sie am Nebentisch "drei Russen" gesehen habe, die die Gespräche an dem Tisch der Dreiergruppe aufmerksam verfolgt hätten.
Die Angaben dieser beiden Zeugen, die an dem Tattag nicht im XZ. waren und damit nur Zeugen vom Hörensagen sind, erscheinen dem Gericht aber nicht überzeugend, wobei andererseits die Kammer nicht davon ausgeht, dass die beiden Zeugen bewusst die Unwahrheit gesagt hätten.
Zum einen unterscheiden sich die Aussagen der Zeugen OD. und DI. untereinander. Zum anderen weisen sie Abweichungen gegenüber den Angaben der Zeugin EO. auf. Schließlich hat der Zeuge OD. nach der Aussage des Zeugen WR. ihm gegenüber die Situation anders geschildert, als der Zeuge OD. dies bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung getan hat. So hat der Zeuge OD., anders als die Zeugin EO. sowohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung als auch bei ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung bekundet hat, ausgesagt, die Zeugin EO. habe ihm berichtet, die Dreiergruppe habe an einem der im hinteren Bereich befindlichen Stehtische gesessen. Während die Zeugin EO. gleichbleibend bekundet hat, die Gruppe habe vom Eingang gesehen am zweiten Tisch rechts gesessen, eine Angabe, die auch die Zeugin DI. als ihr von der Zeugin EO. mitgeteilt, bekundet hat. Diese Aussage des Zeugen OD. hat der Angeklagte - wiederum ein deutlicher Beleg dafür, dass er seine Einlassung in der Hauptverhandlung dem Ergebnis der Beweisaufnahme angepasst hat - aufgegriffen und erstmals in der Hauptverhandlung behauptet, die Gruppe habe zunächst an einem Stehtisch im hinteren Bereich gesessen und sei dann auf Wunsch von NQ. umgezogen an einen vorderen Tisch rechts vom Eingang.
Während der Zeuge OD. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, die Zeugin EO. habe ihm von drei Russen am Nebentisch berichtet, hat der Zeuge WR. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung dazu ausgesagt, der Zeuge OD. habe berichtet, die Zeugin EO. habe „zwei Russen“ an einem Nebentisch beobachtet. Auch dies hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung aufgegriffen und seine vorangegangenen Angaben dem Ergebnis der Beweisaufnahme angeglichen, da er nunmehr erstmals geäußert hat, lediglich „KO.“ sei im Lokal geblieben, während die beiden anderen sofort wieder gegangen seien. Gleiches gilt übrigens für seine geänderte Einlassung in Bezug auf seine Rückkehr nach RK.. Während er im Ermittlungsverfahren angegeben hatte, er sei gleichzeitig mit R. LM. in das „BE. XZ.“ zurückgekehrt, dort habe NQ. R. LM. noch Vorhaltungen gemacht, soll nunmehr R. LM. ihn draußen an den Autos getroffen und ihn allein reingeschickt haben. Auch dies ist nach der Überzeugung des Gerichts ein Versuch, seine Einlassung an die glaubhaften Angaben der Zeugin EO., wonach der Angeklagte allein in das Lokal zurückgekehrt sei und dann, nachdem er bezahlt habe, zusammen mit der Frau gegangen sei, anzugleichen.
Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin EO. wird auch durch die Aussagen der Zeuginnen UR. und YB. gestützt. Beide Zeuginnen sind von den Zeugen OD. und DI. als weitere Gäste benannt worden, denen gegenüber die Zeugin EO. von „Russen“ am Nebentisch der Dreiergruppe berichtet haben soll. Beide Zeuginnen haben dies eindeutig verneint. Während die Zeugin YB. glaubhaft bekundet hat, die Zeugin EO. habe mit ihr persönlich überhaupt nicht über dieses Thema gesprochen, es sei nur allgemein in den RK.er Kreisen aufgrund zahlreicher Artikel in der Boulevardpresse über „Russen“ spekuliert worden, hat die Zeugin UR., die diese Spekulationen ebenfalls bestätigt hat, bekundet, ihr gegenüber habe die Zeugin EO. nur von der Dreiergruppe nicht jedoch von irgendwelchen Begleitern berichtet.
Nach der Überzeugung des Gerichts sind eben diese Spekulationen und Gerüchte, die mit Wahrscheinlichkeit durch Nachfragen des Zeugen WR., der ebenfalls häufiger Gast im "BE. XZ." der Zeugen OD. und DI. und als Freund des Angeklagten ein interessanter Gesprächspartner war, zusätzlich angeheizt wurden, Grundlage für einen Irrtum der Zeugen OD. und DI. gewesen sein.
Aus Sicht der Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich kein Grund für eine in Bezug auf "die Russen" unrichtige Aussage der Zeugin EO. erkennbar.
Die Zeugin steht im Übrigen in keiner näheren Beziehung zu dem Angeklagten, ein Motiv für eine Falschdarstellung noch in der Hauptverhandlung nach Vorhalt der Angaben der Zeugen OD. und DI. ist nicht ersichtlich. Soweit aufgrund der Vernehmungen der Zeugin EO. einerseits und OD. und DI. andererseits Spannungen zwischen diesen in Zusammenhang mit der Kündigung der Zeugin EO. und der Eröffnung eines eigenen Lokals deutlich geworden sind, stehen diese in keinem Zusammenhang mit den Angaben der Zeugin EO. im vorliegenden Fall, da zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung der Zeugin diese Spannungen noch nicht existierten und die Aussage der Zeugin EO. in der Hauptverhandlung sich mit der bei der Polizei gemachten inhaltlich deckt.
Eine Bestätigung für die Existenz der drei angeblichen Begleiter von R. LM. hat sich auch nicht aufgrund der Aussage der Zeugin AV., einer Mitarbeiterin des XZ. MC., ergeben, die bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, sie habe die Gruppe um R. LM. am Nachmittag des 04.06.1999 im XZ. MC. bedient.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Aussage der Zeugin AV. nach der Überzeugung des Gerichts, was die Identifizierung des R. LM. und seiner Begleiter angeht, nicht glaubhaft. Zwar geht die Kammer nicht davon aus, dass die Zeugin AV. bewusst die Unwahrheit gesagt hat, allerdings ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin eine Gruppe von Gästen wahrnahm und bediente, die nichts mit R. LM., NQ. SL. und dem Angeklagten zu tun hatte.
Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, sie habe am 04.06.1999 gegen 17:00 Uhr eine Gruppe bestehend aus fünf Männern und einer Frau, die später dazugestoßen sei, bedient. Diese Gruppe habe am Tisch Nr. 5 gesessen, der - wenn man durch das Lokal gehe - hinten rechts in der Ecke stehe. Die Herren hätten Kaffee bestellt und es habe sich eine Unterhaltung zwischen „Herrn LM.“ - diesen Namen kenne sie aus der Zeitung - und dem Angeklagten entwickelt. Die anderen drei Männer hätten sich nicht beteiligt, zu denen könne sie auch nichts Näheres sagen. Später sei dann die Frau gekommen, gut gelaunt und mit einer Bemerkung wie, "jetzt habe sie alles erledigt". Die Dame habe nichts bestellt. Die Dame sei schwarz angezogen gewesen, mit einem Hosenrock, schwarzem Oberteil und ohne Jacke. Die Haare seien glatt bis zur Schulter gegangen. "LM." habe dann gesagt, man sei komplett und könne aufbrechen. "LM." habe auch bezahlt und die Gruppe habe gemeinsam das Lokal verlassen. Zu der Frage, wodurch der Zeugin eine Identifizierung möglich wäre, hat sie bekundet: Auf Grund der ihr bei der ersten Befragung im XZ. MC. vorgelegten Lichtbilder, die ihr dann bei ihrer polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KOK CZ. erneut gezeigt worden seien, sowie aufgrund der in der Zeitung veröffentlichten Fotos. Auf Nachfrage hat die Zeugin betont, es sei ausgeschlossen, dass sie sich im Hinblick auf den gemeinsamen Weggang der Gruppe und das Bezahlen durch "Herrn LM." irre. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin bestritten, bei der Erstbefragung durch die Kripo im XZ. MC. gesagt zu haben, sie kenne die Personen nicht, vielmehr habe sie gesagt, sie wolle darüber nachdenken. Ebenso habe sie nicht gesagt, der "Herr LM." habe "nicht viele" bzw. weniger Haare als der ältere Mann, also der Angeklagte, gehabt und die Dame habe einen Rock getragen.
Abgesehen davon, dass sich diese Angaben der Zeugin AV. nicht mit den Angaben des Angeklagten zu dem vorgeblichen Besuch im XZ. MC. in Übereinstimmung bringen lassen (nach Angaben des Angeklagten: Eintreffen ca. 18.00 Uhr, ein Begleiter von LM. fehlte, er bezahlte, NQ. und er blieben noch sitzen, Einkäufe von NQ. erst nach dem Cafébesuch - so bei der polizeilichen Vernehmung -, Streit zwischen NQ. und LM. sowie Gruppe habe an einem Tisch vorne rechts nach der Verbreiterung des Lokals gesessen), ist die Aussage der Zeugin auch für sich gesehen im Hinblick auf die Identifizierung der Personen nicht glaubhaft. Zum einen steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK CZ., der sowohl die Erstbefragung der Mitarbeiter des XZ. MC., als auch die spätere Vernehmung der Zeugin AV. durchführte, fest, dass die Zeugin - was im Hinblick auf die Problematik der Wiedererkennung nach Lichtbildern von besonderem Gewicht ist - spontan keine Person wiedererkannte. Ebenso steht fest, dass die Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung bekundete, der jüngere Mann habe weniger Haare gehabt und die Dame sei mit einem Rock bekleidet gewesen. Der Zeuge KOK CZ. hat nämlich bei seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass - wie auch dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung, das nach einem Tonträger gefertigt wurde - zu entnehmen ist, die Zeugin AV. entsprechende Angaben tatsächlich machte. Tatsächlich trug das Tatopfer keinen Rock, sondern eine Hose und R. LM. hatte - wie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen neuen Fotos von R. LM. eindeutig erkennbar war - auch nicht deutlicher weniger Haare als der Angeklagte, vielmehr verfügen sowohl LM. als auch der Angeklagte über eine eher volle Haartracht.
Unabhängig davon, dass der Zeugin ausschließlich Lichtbilder von NQ. SL., R. LM. und dem Angeklagten seitens der Polizei gezeigt wurden und die Zeugin die Fotos zudem des öfteren in der Presse gesehen hatte, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Identifizierung durch die Zeugin dadurch beeinflusst wurde, steht aufgrund des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass die Zeugin AV. nicht die Gruppe mit NQ. SL., R. LM. und dem Angeklagten sah. Zu der von der Zeugin angegebenen Uhrzeit von 17:00 Uhr befanden sich der Angeklagte und NQ. SL. noch in JJ., was aufgrund der zu dieser Zeit von beiden geführten Handy-Telefonate und den dazu ermittelten Standortkoordinaten in Bezug auf den Angeklagten auch auf Grund der Aussagen der Zeugen Eheleute JB. feststeht. Außerdem hat NQ. SL., was angesichts des offenen Gesprächsklimas mit ihrer Freundin, der Zeugin SO. RE., nahegelegen hätte, bei den zeitnahen Telefonaten mit dieser nichts von einem Besuch im XZ. MC. erwähnt.
Aufgrund der Gesamtheit dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin AV. einer Verwechslung aufgesessen ist und der Angeklagte am späten Nachmittag des 04.06.1999 nicht im XZ. MC. war.
Auch aufgrund der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass R. LM. überhaupt Kontakt zu drei Ausländern, wie sie der Angeklagte bezeichnet hat, gehabt haben könnte.
Im Gegenteil, alle aus dem Umfeld, des Freundes-, Geschäfts- und Bekanntenkreises von R. LM. vernommenen Zeugen, so die Zeugen MD. BH., BP. PC., ZZ. FG., HH. SK., NW. KZ., Eheleute SG., HS. RQ., XQ. IP. und XS.-EL. HX., sowie der Zeuge ZR., die Zeugin LI., die Zeugin PV. LM., die Ehefrau des R. LM., und die Zeuginnen ZM. TX. und UK. ZE. haben übereinstimmend bekundet, R. LM., der selbst keine Fremdsprachen gesprochen habe, habe keine regelmäßigen oder über flüchtige Kontakte hinausgehenden Beziehungen zu oder Begegnungen mit Ausländern, gehabt. Einzige Ausnahme stellten die üblichen Kontakte im Bereich des täglichen Lebens, während seiner Urlaube im Ausland, in den allermeisten Fällen auf SZ., dar. Vielmehr habe - so die Zeugen - R. LM. eher Vorbehalte gegen Ausländer gehabt.
Soweit sich aufgrund der Beweisaufnahme Anhaltspunkte durch die Bekundungen der Zeugen HH. SK. (genannt NS.), MD. BH. und XS.-EL. HX. (genannt MQ.) dafür ergeben haben, dass R. LM. sich im Jahre 1999 in JH. zwei- oder dreimal mit einer aus Polen stammenden Kosmetikerin, die in JH. geschäftlich zu tun hatte, in ihrem Hotel traf, rechtfertigt dies keine andere Würdigung, da es sich bei diesen Treffen ausweislich seiner Angaben gegenüber seinen vorgenannten Zeugen, wie diese glaubhaft bekundet haben, um ein rein sexuell motiviertes Abenteuer von R. LM. gehandelt haben dürfte.
(2)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt sind auch die Angaben des Angeklagten zu angeblichen Rauschgiftgeschäften von R. LM. und einem dadurch bedingten angeblichen Doppelleben von R. LM. und NQ. SL..
Abgesehen davon, dass die Angaben des Angeklagten auch zu diesem Punkt in sich widersprüchlich sind, und - wie oben bereits dargelegt - das von dem Angeklagten beschriebene angebliche Verhalten des R. LM. und seiner vorgegebenen Begleiter nicht dem Verhalten und Auftreten von Rauschgifthändlern entspricht, sind diese Angaben nach der Überzeugung der Kammer widerlegt.
Widersprüchlich sind die Angaben des Angeklagten bezüglich der Art des angeblichen Rauschgiftgeschäftes. Während der Angeklagte bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung angab, mit seinem BMW sei Heroin transportiert worden, die Ladefläche sei „schmierig“ gewesen, weil sich „weißes Zeug“ darauf befunden habe, und dies gleichzeitig als Begründung für die gründliche Reinigung des Fahrzeugs am Montag angegeben hatte, soll R. LM. nach der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung Tabletten aus Holland bezogen und nach Spanien transportiert haben.
Widerlegt ist die Angabe des Angeklagten, R. LM. habe - was ihm angeblich NQ. SL. erzählt haben soll - die Baufirma in JH. nur zum Schein mit 14 Leuten betrieben. Der Zeuge ZR., der seit 20 Jahren im Unternehmen tätig und als Bauleiter der Firma PZ. grundlegende Einblicke in die Interna der Firma verfügt, die Zeugin PV. LM., die Geschäftsführerin der PZ., und die Zeugin LI. als Sekretärin der Firma PZ. haben in ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Firma PZ. 1998 und 1999 jeweils etwa 55 Mitarbeiter beschäftigt habe. Die Firma sei zum Zeitpunkt des Verschwindens von R. LM., wie in den letzten ein oder zwei Jahren, mit Aufträgen gut eingedeckt gewesen, so dass es schon zu personellen Engpässen gekommen sei. Die Firma, die R. LM. vor etwa 25 Jahren aufgebaut habe, sei im wesentlichen auf ihn als Chef zugeschnitten gewesen. Er habe sich um das Hereinholen der Aufträge gekümmert und im wesentlichen die Bauarbeiten geplant und kalkuliert. Deshalb sei er auch nach Erledigung von Planungsarbeiten am frühen Morgen im Büro über den Tagesverlauf hin auf den Baustellen unterwegs gewesen und habe sich um alles gekümmert, abends habe er zu Hause noch die Büroarbeiten erledigt. Die Firma sei wirtschaftlich erfolgreich gewesen. Insbesondere die Zeugin PV. LM. hat dabei - für die Kammer einsichtig, nachvollziehbar und glaubhaft - betont, aufgrund des guten wirtschaftlichen Erfolges hätten ihr Mann und sie in wohlhabenden Verhältnissen gelebt und sich viel leisten können. Im Laufe der Jahre habe sich daraus ein Vermögen entwickelt, welches sie auch zu einem nicht nur geringen Teil in Immobilien in JH. und SZ. angelegt hätten, die teils im Eigentum entweder von ihr oder ihrem Mann oder im gemeinschaftlichen Eigentum gestanden hätten. Diese Angaben zu der beruflichen Tätigkeit von R. LM. finden klare Bestätigungen sowohl in den Aussagen der - neben dem Tatopfer - weiteren Freundinnen des R. LM. ZM. TX. und UK. ZE., als auch den Bekundungen insbesondere der Zeugen HH. SK., HX. und MD. BH..
Auch haben sich keine Hinweise ergeben, die die Annahme rechtfertigen könnten, R. LM. könnte auf SZ. in Rauschgiftgeschäfte verwickelt gewesen sein.
Nach den Aussagen verschiedener Zeugen, die aus verschiedenen Blickwinkeln Wahrnehmungen hätten machen können, so auf Grund eigener Urlaube auf SZ. wie z.B. die Zeugen Frau MR., FZ. oder IB. (alles H.er Bekannte des Angeklagten), oder u.a. die Zeugen HH. SK., HX., MD. BH., NW. KZ., BP. PC., HS. RQ., ZZ. FG., Freunde des R. LM., die diesen auch anlässlich von SZ.urlauben erlebten oder, wie der Zeuge XQ. IP., der auf SZ. lebt, R. LM. persönlich gut kannte ebenso dessen Kontaktperson sowie die Szene in I., haben sich keinerlei Hinweise auf eine derartige Verwicklung von R. LM. ergeben. Nach den übereinstimmenden glaubhaften Aussagen aller dieser Zeugen bei ihren jeweiligen Vernehmungen, blieb R. LM. auch auf SZ. den Cliquen fern, hielt sich zurück und traf sich nur mit wenigen guten Freunden, die ihn dann auch vielfach in seinem Haus besuchten. Zu den von verschiedenen Zeugen als eher dem "Rotlicht-Milieu" zuzurechnenden auf SZ. lebenden "LY." und "LX." hatte R. LM. nur flüchtige Kontakte; man sah sich ab und an am Hafen oder am Strand. Es gibt keine Anhaltspunkte, die einen Verdacht rechtfertigen könnte, R. LM. habe etwa mit diesen Personen Geschäfte oder gar illegale Geschäfte abgewickelt.
Auch ansonsten haben sich keine Hinweise ergeben, dass einerseits R. LM. andererseits aber auch NQ. SL. ein Doppelleben geführt haben könnten, wie dies vom Angeklagten in den Raum gestellt worden ist.
Unter Berücksichtigung aller Aussagen der vorgenannten Zeugen aus dem Umfeld von R. LM. hat sich für die
Kammer bezüglich der Person R. LM. in einer Gesamtbetrachtung ein stimmiges Bild im Sinne der oben unter II. getroffenen Feststellungen ergeben. Danach führte R. LM., der nach Aussagen der oben angesprochenen Zeugen aus seinem Umfeld Rauschgift zudem extrem ablehnend gegenüber stand, abgesehen von seinen außerehelichen Verhältnissen ein in geordneten, überschaubaren Bahnen verlaufendes Leben. Dieses verlief im Wesentlichen zwischen seinem mit hohem zeitlichen Engagement dadurch aber auch wirtschaftlich sehr erfolgreich betriebenen Beruf, der Sorge um seine von ihm aufgebaute Firma und seine ihm verlässlich verbundene Ehefrau einerseits und seinen Hobbys, wie Tennisspielen in JH., regelmäßige Treffen mit wenigen guten Freunden und seinen SZ.kurzreisen, bei denen er zurückhaltend lebte, andererseits.
Dies haben auch die Zeuginnen ZE. und TX., die ihn als teils langjährige Freundinnen aus JH. gut kannten, in ihren Aussagen glaubhaft bestätigt.
Dieses insgesamt von den Zeugen geschilderte plastische Bild von R. LM. und seinem Leben in JH. und auf SZ. lässt keinen Raum für Spekulationen im Hinblick auf behauptete illegale Geschäfte in großen Stil.
Auch die Angaben des Angeklagten zu einem angeblichen „Doppelleben“ von NQ. SL. und die sich daran anknüpfenden Überlegungen der Verteidigung sind rein spekulativ. Bezüglich der Person des Tatopfers NQ. SL. haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie ein "Doppelleben" geführt haben könnte. Die in diesem Zusammenhang vernommenen Zeugen, aus ihrer Familie, die Eheleute QQ. und BV. CJ. und der Zeuge FQ. CJ., oder die zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis gehörten, die Zeugen Eheleute NF., KP. und SO. RE., haben jeweils glaubhaft entsprechend den oben getroffenen Feststellungen die Persönlichkeit und das Leben von NQ. SL. in VD. übereinstimmend, in sich passend und anschaulich geschildert. Danach war NQ. SL.s Leben im wesentlichen auf ihre Arbeit im Krankenhaus, ihren Freundeskreis und ihre Familie in VD. bezogen. Ihren langjährigen Freund R. LM. sah sie nur unregelmäßig, wobei die beiden sich nicht nur in VD. oder JH., sondern auch an dritten Orten, wie z.B: H. oder SZ. trafen. Solche Gelegenheiten nutzten die beiden als Kurzurlaube. Aus diesen sporadischen Auslandsreisen des Paares LM./ SL. lässt sich nichts für eine Beteiligung an illegalen (Rauschgift-)Geschäften herleiten.
Es bestand daher in diesem Zusammenhang auch keine Verpflichtung des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere kein Anlass Beweisanregungen der Verteidigung hinsichtlich des weiteren - beruflichen -Umfeldes von NQ. SL. nachzugehen, da sich aufgrund der Aussagen der bereits vernommenen Zeugen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass weitere Zeugen über weitergehende, bisher nicht bekannte und von den obigen Feststellungen abweichende Erkenntnisse verfügen könnten.
(3)
Widerlegt sind auch die Angaben des Angeklagten zu dem angeblichen Vorfall einer Entwendung von 500.000,00 DM (oder nach der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch mehr) aus dem Auto von NQ. SL., die im Eigentum R. LM. gewesen und ihr zur Aufbewahrung übergeben worden sein sollen. Zu einem derartigen Geschehen haben sich aufgrund der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben.
Zunächst ist auch hier festzustellen, dass der Angeklagte seine vorangegangene polizeiliche Einlassung bei seinen Angaben in der Hauptverhandlung deutlich verändert hat. Nunmehr soll ein “FC.“ das Geld nicht - wie vorgesehen - auf eine Schweizer Konto des R. LM. in Basel eingezahlt haben, wobei dieser "FC.", anders als zuvor, nicht mehr ein ehemaliger Freund von NQ. SL. aus der Zeit der Trennung des Paares LM./ SL. gewesen sein soll, sondern ein Kurier von R. LM.. Dabei fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Angeklagte bei seiner Einlassung mit dem Betrag von 500.000,-- DM genau den Betrag angegeben hat, den NQ. SL. neben dem von R. LM. in Luxemburg abgehobenen und ihr übergegebenen Betrag vor der Reise der beiden nach H. bei sich aufbewahrte. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte - wie auch in anderen Punkten - tatsächliches Erleben, hier die Kenntnis über das von NQ. SL. in H. mitgeführte Geld und seine Herkunft, in einen - erfundenen - Zusammenhang gestellt hat.
Darüber hinaus sprechen alle Erkenntnisse, die das Gericht aus der Beweisaufnahme über das Verhältnis und die Freundschaft zwischen NQ. SL. und R. LM. gewonnen hat, gegen einen derartigen Vorfall. Von allen Zeugen aus dem Umfeld von NQ. SL. und R. LM., die Kenntnis von der Beziehung hatten, wird diese bis zum Schluss als harmonisch, eng und vertrauensvoll geschildert. Sowohl aufgrund der glaubhaften Aussagen der Eheleute NF., der Zeuginnen RE. und KP. als auch der Zeugen HH. SK. und HX. steht fest, dass R. LM. bis zum Schluss NQ. SL. uneingeschränktes Vertrauen entgegen brachte und mit ihr - anders als mit den Zeuginnen TX. und ZE. aber auch seiner Ehefrau, der Zeugin PV. LM. - über Planungen und Geschäfte redete.
Dokumentiert wird dieses ungetrübte Verhältnis der beiden im übrigen durch die Aussagen der Zeugen Frau SD., Eheleute OK. und Frau HF.. Diese haben den obigen Feststellungen entsprechend übereinstimmend, in sich widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet, dass zwischen NQ. SL. und R. LM. am 03.06.1999 eine ungetrübte, harmonische und glückliche Stimmung geherrscht habe.
Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass - einen wie vom Angeklagten geschilderten Vorfall und das angebliche weitere Verhalten von R. LM. gegenüber NQ. SL. am Freitag unterstellt - R. LM. am Tag vor der Reise nach H. einen derartig ungetrübten Tag mit NQ. SL. verbracht haben könnte. Genauso lebensfremd wäre es, anzunehmen, dass R. LM. nach einem Vorfall der behaupteten Art NQ. SL. noch vertraut hätte. Dies war jedoch - wie ausgeführt - bis zur Tat der Fall.
(4)
Widerlegt ist weiter das seitens des Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung für die Tatzeit, nämlich Freitag, den 04.06.1999 gegen 23:45 Uhr, angegebene Alibi.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Angeklagte - wie der Zeuge Staatsanwalt UM. und die Zeugen KHK GP. und KOK WZ. bekundet haben - die entsprechenden Angaben im Rahmen der Vernehmungen vom 09.06.1999 selbst widerrufen hat. Zum anderen folgt dies auch aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Eheleute NZ., die in der Hauptverhandlung entsprechend den obigen Feststellungen ausgesagt haben, nachdem sie bereits in ihren Vernehmungen vom 08.06.1999 schließlich eingeräumt hatten, bezüglich der Dauer des Besuches des Angeklagten falsche Angaben gemacht zu haben.
Dieses zunächst von dem Angeklagten angegebene falsche Alibi behält ungeachtet des Widerrufs seitens des Angeklagten - wie auch die anderen nachweislich falschen Angaben des Angeklagten - eine belastende Indizwirkung. Zwar lassen sich unwahre Alibiangaben grundsätzlich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für die Schuld eines Angeklagten werten, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zu einer Lüge nehmen kann, um einen gegen ihn bestehenden Tatverdacht zu entkräften (st. Rspr. des BGH, vgl. zum Beispiel die Urteile in BGH R StPO § 261 Überzeugungsbildung Nr. 33 vom 31.03.1999 und Nr. 30 vom 21.08.1998 m.w.N.). Anders ist es jedoch, wenn besondere Umstände hinzutreten, wobei es insbesondere auf die Gründe und Begleitumstände der vorgebrachten Alibibehauptung ankommt (siehe BGH aaO.).
Im vorliegenden Fall sind derartige Begleitumstände gegeben. Der Angeklagte hat nicht nur zunächst bei der Polizei das Alibi angegeben, sondern hat dieses im Vorfeld auch durch eine Absprache mit den Zeugen Eheleuten NZ. abgesichert. Der Angeklagte hat zwar bestritten, dass er die Eheleute NZ. bei seiner Übernachtung von Montag auf Dienstag in deren Haus gebeten oder aufgefordert habe zu bestätigen, dass er am Freitag bis nach Mitternacht bei ihnen gewesen sei, vielmehr hätten ihm die Eheleute NZ. dies von sich aus angeboten. Diese Einlassung des Angeklagten ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften, sowohl mit ihren jeweiligen letzten Angaben bei der Polizei als auch untereinander übereinstimmenden und überzeugenden Angaben der Eheleute NZ. in der Hauptverhandlung widerlegt. Beide Zeugen haben ausgesagt, der Angeklagte habe sie zwar nicht direkt verbal aufgefordert, ihm zu bestätigen, dass er bis nach Mitternacht bei ihnen gewesen sei, er habe aber gesagt, für ihn sei es wesentlich günstiger, wenn er bei der Polizei sagen könne, er sei länger bei ihnen gewesen und sie ihm einen längeren Aufenthalt bestätigen würden. Vom Angeklagten stamme - so die Zeugen - auch die Idee, dass man in dieser Zeit Billard gespielt habe. Dies haben die Zeugen zutreffenderweise als Bitte oder Aufforderung des Angeklagten aufgefasst. An der Glaubhaftigkeit der Zeugen zu zweifeln besteht für die Kammer aufgrund des von ihnen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks kein Anlass mehr. Offensichtlich haben die Zeugen sich in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung davon leiten lassen, dass der Angeklagten für sie ein sehr guten Freund war, dem sie die Tat zum damaligen Zeitpunkt auf keinen Fall zutrauten, wie sie selbst in der Hauptverhandlung angegeben haben.
Wesentlich ist im Hinblick auf das widerrufene Alibi, dass die Dauer des mit den Eheleuten NZ. abgesprochenen angeblichen Aufenthaltes auf Täterwissen, nämlich die genaue Tatzeit, hindeutet.
(5)
Dass der Angeklagte bei seinen Angaben im Ermittlungsverfahren zu zahlreichen weiteren Punkten nachweislich die Unwahrheit gesagt hat, und zwar bezüglich der geleugneten Fahrten mit NQ. SL. am Freitag durch H. und JJ. (Eheleute JB., NZ., auch DM.) und des verschwiegenen Ablaufs des Samstagmorgen in Bezug auf den Besuch in der Firma HA. und bei dem Zeugen TD., der in Abrede gestellten Übergabe von 32.000,00 DM an den Zeugen SI. und des angeblichen Grundes für die gründliche Reinigung seines BMW’s sowie zu der Frage des Besitzes einer scharfen Waffe und des Zeitpunktes, an dem er NQ. SL. letztmalig gesehen haben will, ergibt sich zunächst aus den Aussagen der insoweit vernommenen Zeugen SO. RE., Eheleute JB., Eheleute NZ., DM., HA., GZ., TD., SI. und UA., die die Geschehnisse entsprechend den oben getroffenen Feststellungen jeweils glaubhaft und zur Überzeugung des Gerichts bekundet haben, und dem in der Hauptverhandlung in Form verschiedener Vergrößerungen in Augenschein genommenen Foto von der Radarmessanlage auf der OI.-straße, wo der Angeklagte am Freitag, den 04.06.1999 um 22:32 Uhr geblitzt wurde.
Die Tatsache, dass der Angeklagte insoweit zunächst falsche Angaben machte, ergibt sich aber auch aus seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, in der er die Richtigkeit der Angaben dieser Zeugen, bis auf wenige Details, in denen die Zeugen angeblich falsche Bekundungen gemacht haben sollen, ebenso bestätigt hat, wie die Tatsache, dass er geblitzt wurde. Dieses Einlassungsverhalten des Angeklagten bestätigt erneut, dass er seine Angaben dem Stand der Beweisaufnahme bewusst angepasst und die Umstände eingeräumt hat, die er aus seiner Sicht schlechterdings nicht mehr leugnen konnte und als ihm bereits nachgewiesen ansah.
(6)
Ungereimt erscheinen auch die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu den angeblichen Gründen einer Nachschau im Bereich des Tatortgeländes. Abgesehen davon, dass er insoweit - wie oben dargestellt verschiedene, von einander abweichende Angaben gemacht hat, sind sie - wenn man die Angaben des Angeklagten, er habe zu dieser Zeit keine Ahnung von der Tötung von NQ. SL. gehabt, unterstellt - nicht nachvollziehbar. Für ein derartiges Verhalten gäbe es keinen einleuchtenden, vernünftigen Grund. Diese Angaben haben aber Bedeutung unter dem Gesichtspunkt einer vorsorglichen Schutzbehauptung, um bereits in diesem frühen Ermittlungsstadium mögliche, später festgestellte ihn, den Angeklagten, belastende Spuren zu erklären.
Dem entspricht, dass der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auf dem Hintergrund der zu diesen Punkten gewonnenen Erkenntnisse nunmehr angegeben hat, er sei am Tatabend nicht mehr in der Grünanlage und am Samstagmorgen zwar in der Grünanlage, aber nicht im Bereich des Leichenfundortes gewesen.
(7)
Zur Überzeugung des Gerichts steht darüber hinaus fest, dass der Angeklagte auch bei den neuen Angaben, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat, in Teilen, die Unwahrheit gesagt hat bzw. sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Bestätigungen für die Angaben des Angeklagten gefunden haben.
Dies gilt zunächst für die inhaltlich neuen Angaben des Angeklagten zu einem Ring, den NQ. SL., wovon die Kammer aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin RE. über die zwischen NQ. SL. und ihr geführten Telefonate (auf die noch einzugehen sein wird) überzeugt ist, von dem Angeklagten am Freitag als Geschenk erhielt.
Während der Angeklagte im Ermittlungsverfahren ein Ringgeschenk oder einen Verkauf abgestritten hatte, will er nunmehr NQ. SL. den bei den Eheleuten JB. zur Ansicht deponierten Ring zum Kauf angedient haben. Diesen von ihm zuvor konkret beschriebenen Ring soll NQ. dann in einem von dem Angeklagten angeblich mitgehörten Telefonat mit der Zeugin RE. entsprechend den Angaben des Angeklagten beschrieben und als Geschenk des Angeklagten bezeichnet haben, damit die Zeugin RE. "neidisch" würde. Abgesehen davon, dass eine derartige Bemerkung über ihre Freundin RE. nicht dem Wesen und dem Verhalten von NQ. SL., wie es von allen dazu vernommenen Zeugen bekundet worden ist, entsprochen hätte, ist die Darstellung des Angeklagten falsch. NQ. SL. hat - wie die Zeugin RE. glaubhaft und zweifelsfrei bekundet hat - von einem sog. Cartierring mit einem blauen Saphir gesprochen. Bei sogenannten Cartierringen ist der Stein aber, wovon die Kammer aufgrund der entsprechenden glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der als Juweliere bzw. Schmuckgroßhändler und Steinfasser in diesem Bereich sachkundigen Zeugen MT., PX., TM. und JO. überzeugt ist, rechteckig gefasst. Dies war auch dem Angeklagten, der nach den Angaben der vorgenannten Zeugen schon mehrere Cartierringe erworben oder in Kommission übernommen hatte, bekannt.
Der Ring, den die Eheleute JB. zur Ansicht hatten, hatte aber, wovon die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin JB. überzeugt ist, einen oval gefassten Stein, war also ein anderer Ring.
Widerlegt ist auch die Behauptung des Angeklagten über eine engere Bekanntschaft zwischen dem Zeugen F. und R. LM.. Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt dieser Einlassung des Angeklagten und der angebliche Zusammenhang mit einem vorgeblichen Waffengeschäft bereits Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten wecken, hat der Zeuge F. eine derartige Bekanntschaft nicht bestätigt. Die Aussage des Zeugen ist auch in diesem Punkt glaubhaft. Sie wird z.B. durch die Aussage der Zeugin Frau Dr. AK. ebenso bestätigt, wie durch das Protokoll des im Rahmen der Telefonüberwachung abgehörten Gesprächs von 21:34 Uhr am 07.06.1999 zwischen R. F. und dem Angeklagten (Bl. 70 ff. des Sonderheftes TÜ Band I). In diesem Telefonat redete der Angeklagte ausweislich des schriftlichen Protokolls des Gesprächs, dessen Richtigkeit der Zeuge KOK KF. glaubhaft bestätigt hat, von dem LM. aus JH., worauf der Zeuge F. angab, dessen Namen sei ihm auch von der Polizei mitgeteilt worden, er wisse doch nicht, um wen es sich bei dieser Person handele. Der Angeklagte erwiderte daraufhin, er könne ihm (F.) das alles jetzt nicht so genau erklären. Diese Reaktion sowohl des Angeklagten als auch des Zeugen F. in diesem frühen Telefonat wäre unverständlich, wenn der Zeuge F. und R. LM. sich - zudem mit Wissen des Angeklagten - gekannt hätten. Im übrigen haben sich auch aus den Vernehmungen der Freunde und Bekannten von R. LM. aus dem H.er Raum keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beiden sich näher gekannt haben könnten.
Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für die Existenz eines "FC." ergeben, den der Angeklagte angeblich im Beisein von R. LM., bei einem seiner Besuche kennengelernt haben will. Bezüglich dieser Person hat der Angeklagte wiederum seine Einlassung in der Hauptverhandlung dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in deren Verlaufe sich keine Bestätigungen für eine zwischenzeitliche Beziehung von NQ. SL. zu einem solchen Mann ergeben hat, angepasst. Auch die mit R. LM. befreundeten Zeugen aus dem H.er Bereich, PC., FG., KZ. und RQ., mit denen dieser sich bei seinen seltenen Besuchen in H. stets getroffen hatte, haben eine derartige Person in Begleitung von R. LM. nicht kennengelernt, wie diese Zeugen bei ihren Vernehmungen glaubhaft bekundet haben.
Ebenfalls keine Bestätigung hat die Behauptung des Angeklagten gefunden, er habe den von dem Zeugen UA. erworbenen stahlpolierten Revolver der Marke S & W, Kaliber .38 Special weiterverkauft und zwar - so die neue Einlassung - an "die FK.". Bis zu der Einlassung des Angeklagten war seitens der Verteidigung ein Verkauf dieses Revolvers an einen Herrn FK., beziehungsweise nachdem die Recherchen des Gerichts ergeben hatten, dass ein Herr FK. nicht existiert, sondern ein Juweliergeschäft in H. unter dem Namen FK. von dem Zeugen MB. AE. geführt worden war, durch dessen Zeugnis unter Beweis gestellt worden. Den Antrag auf eine Vernehmung dieses Zeugen hat das Gericht - wie im einzelnen in dem am 24.07.2000 verkündeten Beschluss der Kammer dargelegt ist - wegen Unerreichbarkeit des Zeugen abgelehnt. Ein Verkauf der Waffe an diesen Zeugen hat sich damit nicht bestätigt. Anhaltspunkte für die Existenz eines ebenfalls mit dem Schmuckgeschäft in Zusammenhang stehenden Bruders haben sich nach der Beweisaufnahme nicht ergeben, da der Zeuge MB. AE. alleiniger Betreiber des Juweliergeschäfts FK. war. Dies steht aufgrund der seitens des Gerichts eingeholten und in der Hauptverhandlung bekanntgegebenen Vermerk über die Auskunft des Gewerberegisters der Stadt H. fest.
(8)
Aufgrund der vorgenannten zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten sowie falschen und widerlegten Angaben des Angeklagten in seinen verschiedenen Einlassungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte unglaubwürdig ist und seinen überwiegend unglaubhaften Angaben nur insoweit gefolgt werden kann, wie sie im Rahmen der Beweisaufnahme im Einzelfall Bestätigungen durch objektiv festgestellte andere Umstände oder glaubhafte Angaben von Zeugen gefunden haben.
Dabei ist die Kammer einerseits aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, und andererseits aufgrund der überzeugenden, nachvollziehbar und umfassend begründeten, in sich schlüssig vorgetragenen und unter Berücksichtigung zutreffender Anknüpfungstatsachen aufgrund der Explorationen des Angeklagten und - bezogen auf den psychiatrischen Sachverständigen Dr. HV. - aus der Hauptverhandlung gewonnener Erkenntnisse erstatteten, sich im Ergebnis ergänzenden und übereinstimmenden Gutachten des Sachverständigen Dr. HV. und des psychologischen Sachverständigen Prof. Dr. PQ. überzeugt, dass der Angeklagte, sofern er falsche Angaben gemacht hat, bewusst und zielgerichtet gelogen hat. Es steht insoweit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte zwanglos zwischen Wahrheit und Lüge unterscheiden kann und seine Angaben zielgerichtet entsprechend gesteuert hat. Aufgrund des Ergebnisses der vorgenannten Gutachten haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei dem Angeklagten um einen notorischen Lügner handeln könnte, der ohne dass er dies intellektuell beeinflussen oder steuern könnte von seiner Persönlichkeit zwanghaft zur Unwahrheit neigen würde.
Der psychologische Sachverständige Prof. Dr. PQ., der bei dem Angeklagten eine testpsychologische Zusatzbegutachtung durchgeführt hat, hat ausgeführt, nach den Ergebnissen der von ihm mit dem Angeklagten durchgeführten Leistungs- und Persönlichkeitsuntersuchungen (ZW.-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene (HAWIE), Freiburger Persönlichkeitsinventar (FPI), MMPI-Saarbrücken, Giessen-Test und Formdeuteversuch nach Rohrschach) verfüge der Angeklagte über eine gut durchschnittliche Gesamtintelligenz. In Bezug auf alle untersuchten intellektuellen Teilkomponenten wie Wortschatz, Worteinfall, allgemeine Denkfähigkeit, Kombinationsfähigkeit, Einfalls- und Ideenreichtum sei ein gut durchschnittliches und ungestörtes Leistungsbild festzustellen gewesen. Auch bei Teilleistungen, die eine länger andauernde Konzentrationsfähigkeit voraussetzen würden, seien die Ergebnisse altersadäquat gewesen. Die Denkabläufe hätten sich als sachlogisch folgerichtig und nicht verlangsamt dargestellt. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte auf eine Reduzierung allgemeiner hirnleistungsspezifischer Kapazitäten ergeben. Im Bereich der Emotionalität und affektiven Erlebnisreaktionen seien keine Störkomponenten oder benachteiligende Einflüsse festzustellen gewesen.
Insgesamt habe sich das Bild einer physisch und psychisch robusten, selbstsicheren, kontaktorientierten extrovertierten Persönlichkeit mit einem hohen Aktivitätsniveau, einer guten Realitätsanpassung und einer ausreichenden Kontrollfähigkeit in Bezug auf emotionale und affektive Impulse ergeben. Anhaltspunkte für eine Erhöhung des Aggressionspotentials oder eine Erhöhung des Trieb- und Erregungsniveaus hätten sich nicht ergeben.
Der Sachverständige Dr. HV. hat in seinem Gutachten in Bezug auf die Persönlichkeitskomponente eines "zwanghaften Lügens" ausgeführt, auch aufgrund seiner Untersuchungen und der auf Grund der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse hätten sich keinerlei Hinweise auf eine diesbezüglich gestörte psychische Konstitution des Angeklagten ergeben. Sowohl aus den Angaben den Angeklagten ihm gegenüber einerseits zu seinem Lebenslauf und andererseits zu der Selbsteinschätzung seiner Person sei deutlich geworden, dass der Angeklagte zwar dazu neige, anderen gegenüber Unwahrheiten und Halbwahrheiten zum Einsatz zu bringen. Dies beruhe aber nicht - wie sich auch aus den Ergebnissen der testpsychologischen Untersuchungen von Prof. Dr. PQ. ergebe - auf einem zwanghaften, nicht kontrollierbaren Hang zur Lüge. Vielmehr setze der Angeklagte - so die Angaben des Angeklagten während des Explorationsgesprächs mit dem Sachverständigen Dr. HV. bei der Frage der Selbsteinschätzung - Unwahrheiten bewusst ein. Diese Selbsteinschätzung hat der Sachverständige Dr. HV. im Rahmen seines Gutachtens als zutreffend bezeichnet und ausgeführt, dies sei durch die Angaben zahlreicher Zeugen bei ihren jeweiligen Bekundungen in der Hauptverhandlung eindrucksvoll belegt worden. Der Angeklagte benutze derartige Mechanismen - quasi "Notlügen" - bewusst, um sich in verschiedenen Situationen nicht auseinandersetzen zu müssen oder unangenehme Diskussionen zu vermeiden und um sich selbst nicht in ein "schlechtes Licht" rücken zu müssen.
Dies deckt sich mit der Einschätzung, die die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Gerade die am Ende der Beweisaufnahme seitens des Angeklagten abgegebene Einlassung mit ihren zahlreichen Änderungen und Korrekturen gegenüber den Angaben im Ermittlungsverfahren macht deutlich, dass der Angeklagte seine Einlassungen bewusst und gesteuert abgegeben und dabei zu dem Mittel der Lüge gegriffen hat, um die wahren, ihn im Sinne der Täterschaft belastenden Umstände zu verdecken.
Die Kammer ist daher in Übereinstimmung mit den überzeugenden, umfassend begründeten ausgewogenen gutachterlichen Ausführungen der beiden vorgenannten Sachverständigen davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht zwanghaft lügt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht glaubwürdig ist, weil er bei seinen Einlassungen in vielfältiger Form und in zahlreichen Punkten bewusst und gezielt auf das Ergebnis der Beweisaufnahme bezogen schlicht gelogen hat.
In Bezug auf die Frage des Umgangs des Angeklagten mit der Wahrheit bedurfte es auch keiner weiteren Begutachtung des Angeklagten, wie sie seitens der Verteidigung beantragt worden ist, da das Gericht aufgrund der vorgenannten Gutachten der beiden Sachverständigen Dr. HV. und Prof. Dr. PQ. - wie bereits im Beschluss der Kammer vom 30.06.2000 ausgeführt - über eigene Sachkunde verfügt.
b)
Neben dem Umstand, dass der Angeklagte insgesamt nicht glaubwürdig ist, haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zahlreiche weitere den Angeklagten belastende Indizien ergeben.
aa)
Der Angeklagte war am Tattag über den wesentlichen Teil des Tages mit dem späteren Tatopfer NQ. SL. im Sinne der oben getroffenen Feststellungen zusammen und ist mit ihr "kreuz und quer" durch H. gefahren. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
(1)
Das Gericht hat dabei seine Überzeugung im wesentlichen auf der Grundlage der glaubhaften Aussage der Zeugin SO. RE. gebildet.
Die Zeugin RE., die engste Freundin von NQ. SL., hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung entsprechend den oben getroffenen Feststellungen bekundet, sie sei im Verlaufe des Tages mehrfach von NQ. SL., dabei erstmals gegen Mittag, angerufen worden. Sie selbst habe verschiedene Male auf dem Handy von NQ. angerufen. Diese habe ihr bei den verschiedenen Telefonaten, wobei sie die Angaben von NQ. nicht im einzelnen den verschiedenen Gesprächen zuordnen könne, berichtet, sie sei mit R. LM. nach H. gefahren. Dieser wolle ein lukratives Geschäft zusammen mit einem Bekannten, NQ. habe den Namen R. Y. genannt, erledigen. Dabei gehe es um eine Witwe, die ihr Schwarzgeld aus Angst vor dem Euro in Dollars umtauschen wolle. Sie habe ca. 1 Mio. DM in bar bei sich, R. LM. habe zusätzliches Geld bei sich. R. LM. sei am Vormittag mit dem Mann weggefahren, um das Geschäft abzuwickeln und sei nicht wieder aufgetaucht. Sie mache sich Sorgen. Im weiteren Verlauf des Tages habe NQ. berichtet, der Bekannte sei allein zurückgekommen und habe ihr von R. LM. ausgerichtet, sie solle ihm - dem Bekannten - das Geld aushändigen, damit er es in Dollars umtausche. Deshalb sei sie mit diesem Bekannten unterwegs und gebe ihm bei jedem Halt Geld. Des weiteren habe NQ. ihr die Autonummer des Bekannten (X -XX 000) gegeben und ihr seinen Nachnamen buchstabiert. Auch habe sie berichtet, der Bekannte habe ihr einen Ring aus Weißgold mit einem eckigen, hellblauen Saphir, einen sog. Cartierring, geschenkt, dessen Wert sie auf 2.000,00 DM schätze. Im Verlaufe des Tages sei NQ. immer unruhiger geworden, sie beide hätten sich Sorgen gemacht. Bei einem Gespräch am Abend gegen 22 Uhr habe NQ. mitgeteilt, sie habe jetzt nur noch ein paar Tausender, alles andere Geld habe sie dem Bekannten gegeben. Auch habe sie berichtet, der Bekannte habe gesagt, er sei von R. LM. zwischenzeitlich immer wieder angerufen worden, wenn sie - NQ. - nicht dabei gewesen sei. R. LM. habe dann den Treffpunkt beziehungsweise die Zeit angeblich verschoben. Sie selbst habe mehrfach vergeblich versucht, R. LM. telefonisch zu erreichen. In den Gesprächen habe NQ. auch berichtet, der Mann - Y. - habe ihr gesagt, R. LM. hätte festgestellt, dass er diese Witwe von früher kennen würde. Sie habe gesagt, der Mann habe versucht, sie abzuhängen, zu dieser Zeit, nämlich abends, sei NQ. bereits wieder in ihrem Golf gewesen und sei hinter dem Mann hergefahren, und sie habe ihn deshalb auf seinem Handy angerufen und erwarte ihn zurück. Sie habe darauf gedrungen, dass der Mann sie zu dem Haus der Witwe führe. Dies habe er ihr zugesagt und dabei erwähnt, das Haus sei von außerhalb des Grundstücks durch den Garten einsehbar. Zuvor habe NQ. noch von einem gemeinsamen Aufenthalt an einer Tankstelle, bei der beide Fahrzeuge betankt worden seien, berichtet. Letztmalig habe sie NQ. um 23:08:06 Uhr angerufen. Bei diesem Anruf sei NQ. sehr kurz angebunden gewesen und habe gesagt "jetzt nicht". Dabei habe sie einen energischen und angespannten Eindruck gemacht. Sie selbst habe das Gefühl gehabt, NQ. erwarte nunmehr R. LM. zu sehen. Danach habe sie mehrfach, auch noch am Samstag Morgen, vergeblich versucht NQ. SL. zu erreichen, wobei die Anrufe schließlich direkt auf die Mailbox gegangen seien. Nachdem NQ. auch Sonntag immer noch verschwunden gewesen sei, habe sie mit dem Vater von NQ., dem Zeugen CJ., Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet.
Diese Angaben der Zeugin RE. sind in Gänze glaubhaft. Die Zeugin, die auf die Kammer einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, hat von sich aus erkennbar entspannt und konsequent sachlich, zusammenhängend, widerspruchsfrei und detailreich bekundet. Ihre Angaben decken sich mit ihren vorangegangenen Aussagen bei der Polizei. Zwar hat die Zeugin RE. keine unmittelbaren eigenen Feststellungen gemacht, sondern ist Zeugin vom Hörensagen. Trotzdem ist die Kammer nicht nur davon überzeugt, dass das Tatopfer NQ. SL. alle diese Angaben gegenüber der Zeugin machte, sondern auch, dass die Angaben von NQ. SL. in Bezug auf ihre Erlebnisse am Tattag authentisch waren und tatsächlich Erlebtes ohne Übertreibungen wiedergaben.
Die Angaben, die die Zeugin RE. von ihrer Freundin übermittelt bekommen hatte, haben in der Hauptverhandlung vielfältige Bestätigungen erfahren.
Zunächst steht aufgrund einerseits der auszugsweise als Urkunde verlesenen Telefonrechnung der Zeugin RE. vom 11.06.1999 (Bl. 565 d.A.) fest, dass die Zeugin RE. NQ. SL. insgesamt zweimal von zu Hause aus angerufen hatte, zuletzt um 23:08:06 Uhr und die Anrufversuche vom 05.06.1999 zu keiner Verbindung führten. Zum anderen steht aufgrund der Verbindungsdaten des Handys von NQ. SL., die seitens des Netzbetreibers, der Firma SR., mitgeteilt wurden fest, dass NQ. SL. am 04.06.1999 insgesamt neunmal mit der Zeugin RE. telefonierte, wie die Zeugen KHK GP. und KHK CT. glaubhaft unter Bezugnahme auf die auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen rückwirkenden Verbindungsdaten vom 04.06.1999 (Bl.556 Sonderheft TÜ Band II) bekundet haben. Wobei sich aus den Verbindungsdaten für den 05.06.1999 ebenfalls ergibt, dass die seitens der Zeugin RE. angegebenen Anrufe auf die Mail-Box stattgefunden haben, wie auch die Zeugen KHK GP. und KOK WZ. bestätigt haben. Letztere werteten die im Rahmen der angeordneten Telefonüberwachung registrierten Anrufe aus beziehungsweise ordneten sie der Zeugin RE. zu.
Bestätigt werden die Bekundungen der Zeugin RE. über die ihr gegenüber erfolgten Angaben von NQ. SL. und auch deren inhaltliche Richtigkeit, mithin die Glaubwürdigkeit der Angaben des späteren Tatopfers, auch durch die Aussagen der Zeugen Eheleute JB., DM. und NZ., die über Besuche des Angeklagten im Verlaufe des Nachmittags beziehungsweise des Abends des Tattages glaubhaft entsprechend den obigen Feststellungen berichtet haben, was die Angaben von NQ. SL. darüber, dass der Angeklagte verschiedene Ziele angefahren habe und jeweils kurz in den entsprechenden Objekten verschwunden sei, stützt. Besondere Bestätigung im Sinne der Glaubhaftigkeit der Angaben von NQ. SL. ergibt sich dabei aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nachträglich festgestellten Koordinaten zu einzelnen Anrufen vom Handy von NQ. SL. und vom Handy des Angeklagten aus. So hat sich das Handy von NQ. SL. - wie die Zeugen KK KF. und KOK ZT., die die Auswertung der Funkzellenstandorte insgesamt vornahmen, glaubhaft sowohl in Bezug auf das nachfolgend genannte Gespräch als auch alle im folgenden erwähnten Gespräche bekundet haben - bei einem Anruf um 16:58 Uhr ebenso im Bereich JJ.-RP. befunden, wie das Handy des Angeklagten bei einem Anruf um 16:50 Uhr (Bl. 247 und 374 des Sonderhefts TÜ Band II). Dies deckt sich mit den Bekundungen der Eheleute JB.. Seitens des Angeklagten ist dies dann bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch eingeräumt worden. Gleiches gilt für weitere Anrufe von NQ. SL. um 18:41 Uhr sowie des Angeklagten um 18:04 Uhr und 18:33 Uhr, bei denen sich die Personen im Bereich der QN.-straße und - der Angeklagte beim zweiten Telefonat im Bereich der SP.-straße aufhielten. Diese Feststellung passt zu den festgestellten Einkäufen von NQ. SL. um 17:59 Uhr in der Parfümerie MP. und im Schuhhaus MG. um 18:26 Uhr, die jeweils aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Kreditkartenbelastungen dokumentiert sind.
Bestätigungen aufgrund der festgestellten Standortkoordinaten für das Handy von NQ. SL. ergeben sich auch für ihre Angaben gegenüber der Zeugin RE. zu Fahrten auf die andere Rheinseite. Im Bereich BY.-GW. wurden um 14:06 Uhr und 15:55 Uhr Gespräche von NQ. SL. mit Frau RE. geführt, während bei einem weiteren dazwischen liegenden Anrufversuch NQ. SL. im Bereich RK. war, ebenso wie bei dem ersten Anruf bei der Zeugin RE. um 12:57 Uhr. Das deckt sich mit der Bekundung der Zeugin, NQ. habe sie aus dem XZ. aus angerufen.
Darüber hinaus wird die Richtigkeit der Angaben von NQ. SL. gegenüber der Zeugin RE. bezüglich der Rückkehr zu ihrem eigenen Wagen und eines weiteren Besuchs des Angeklagten zu einem "Geldwechselgeschäft" durch die ermittelten Funkzellenstandortkoordinaten bestätigt. So befand sich NQ. SL. bei jeweils einem Gespräch um 21:05 Uhr im Bereich RK., um 21:32 Uhr im Bereich ER./YG., das heißt in der Nähe der Wohnung NZ.. Dies deckt sich mit den Angaben der Eheleute NZ. zu dem Besuch des Angeklagten, belegt andererseits, dass die Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe NQ. SL. an der Tankstelle ZX.-straße 000 nach dem Tanken zurückgelassen, falsch ist, da die genannte GI.-Tankstelle nicht mehr zu diesem Funkzellenstandort gehört, wie die Zeugen KK KF. und KOK ZT. glaubhaft bekundet haben.
Dass das Fahrzeug von NQ. SL. ebenso wie der BMW des Angeklagten an der GI.-Tankstelle ZX.-straße 000 betankt wurde, steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen QS. OP. sowie aufgrund des in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Kassenbelegs der GI.-Tankstelle ZX.-straße 000 vom 04.06.1999 (Bl. 6.21 des Beweismittelhefters Band III), aus dem sich - wie der Zeuge KHK CT. aufgrund seiner Auswertung glaubhaft bekundet hat - für den Zeitpunkt 21:29 Uhr die gleichzeitige Bezahlung von zwei Tankvorgängen über eine Summe von 172,87 DM ergibt. Der Angeklagte hat bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung diesen Tankvorgang eingeräumt, auch insoweit eine Anpassung seiner Einlassung an das Ergebnis des Beweisaufnahme.
Bestätigt wird durch die vorgenannte Auswertung der Funkzellenstandortkoordinaten auch der Anruf von NQ. SL. auf dem Handy des Angeklagten um 22:16 Uhr im Bereich MM./H.-JT. und der sich unmittelbar anschließende letzte Anruf bei der Zeugin RE. vom gleichen Standort aus. Wobei der Angeklagte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung dieses Gespräch mit NQ. SL. erstmals eingeräumt und damit zugegeben hat, wesentlich länger als bisher zugestanden mit dem Tatopfer zusammen gewesen zu sein.
Aufgrund der vorgenannten Ergebnisse der Beweisaufnahme hat die Kammer ein zuverlässiges Bild von dem Ablauf der gemeinsamen Fahrten des Angeklagten mit NQ. SL. durch H. und das Umland gewonnen, welches sich ohne Brüche - anders als die nachgebesserte Einlassung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung - mit den Angaben von NQ. SL. gegenüber der Zeugin RE. in Einklang bringen lässt.
(2)
Die weitere Feststellung zu der Fahrt des Angeklagten nach dem letzten Anruf von NQ. SL. bei der Zeugin RE. bis in den Bereich des Eisstadions beruht auf dem Umstand, dass der Angeklagte um 22:32 Uhr - wie durch die Inaugenscheinnahme des Radarmessfotos sowie der davon gefertigten Vergrößerungen in der Hauptverhandlung feststeht - wegen überhöhter Geschwindigkeit auf der OI-straße in Fahrtrichtung WV. in der Nähe der QH.-straße geblitzt wurde.
Der Umstand, dass NQ. SL. zu dieser Zeit weiter hinter dem Angeklagten herfuhr, beruht auf den entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen RG., der schräg hinter dem Fahrzeug des Angeklagten fuhr - das Kennzeichen seines Fahrzeugs ist auf einer Vergrößerung erkennbar - und auch den Pkw Golf von NQ. SL. wahrnahm. Insoweit hat der Angeklagte die Richtigkeit dieser Fahrzeugkonstellation in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung erstmals eingeräumt.
(3)
Die Feststellung, dass der Angeklagte mit NQ. SL. zusammen von JJ. aus zum Betrieb des Zeugen DM. auf der KB.-straße fuhr, ergibt sich aus der Aussage des vorgenannten Zeugen, der dies bei seiner Vernehmung glaubhaft entsprechend den obigen Feststellungen bekundet hat. Der Angeklagte hat insoweit erstmals bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung ebenfalls einen Besuch am Tattag bei dem Zeugen eingeräumt, diesen aber auf den Vormittag gelegt. Diese Angabe des Angeklagten ist durch die Aussage des Zeugen DM. widerlegt. Der Zeuge hat den Zeitpunkt des Besuchs glaubhaft für eine Zeit gegen 17:30 Uhr am Nachmittag geschildert. Diese Bekundung ist überzeugend, da die weiteren von dem Zeugen bekundeten Umstände, nämlich, dass seine Mitarbeiter schon nicht mehr gearbeitet hätten, sondern nach Hause gegangen wären, zu der Schilderung passen und die Aussage des Zeugen gegenüber denen im Ermittlungsverfahren konstant sind. Außerdem werden die Bekundungen des Zeugen DM. durch die Aussage der Zeugin HJ. bestätigt. Diese hat den Besuch des Angeklagten ebenfalls für den Nachmittag geschildert. Auch wenn die Zeugin bei ihren Bekundungen hinsichtlich genauer Zeitangaben Unsicherheiten gezeigt hat, hat die Kammer keine Bedenken, den Angaben der Zeugin Glauben zu schenken. Die Zeugin hat den Besuch des Angeklagten nämlich in Zusammenhang mit ihren Putzarbeiten in den Sozialräumen der Firma des Zeugen DM. gebracht und dazu einleuchtend bekundet, diese Arbeiten erledige sie regelmäßig jeden Freitag, wenn die Mitarbeiter der Firma diese verlassen hätten. Außerdem werden die Angaben der beiden Zeugen durch die Bekundung des Zeugen JS. ZK. gestützt. Dieser, ein Nachbar des Zeugen DM., der auch den Angeklagten seit Jahren vom Sehen kennt, hat bekundet, er habe den Angeklagten am späten Nachmittag des 04.06.1999 auf der KB.-straße beobachtet, wie er seinen BMW geparkt und dann auf das Firmengrundstück des Zeugen DM. gegangen sei. Dabei habe er beobachtet, dass eine weitere Person im Wagen des Angeklagten verblieben sei, wobei der Zeuge sich nicht sicher war, ob es sich dabei um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe. Nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer jedoch fest, dass diese Person NQ. SL. war.
(4)
Die Feststellungen zu dem Besuch des "BE. Cafés" in RK. beruhen, wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, abgesehen von den Bekundungen der Zeugin RE. und den sonstigen zu den von NQ. SL. geführten Telefonaten gewonnenen Erkenntnissen auf der glaubhaften und überzeugenden Aussage der Zeugin EO..
(5)
Die belastende Indizwirkung der festgestellten Tatsachen zum Ablauf des Tattages verlieren ihren Beweiswert auch nicht aufgrund der bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung aufgestellten abweichenden Behauptungen des Angeklagten.
Die Angabe des Angeklagten, es hätten keine Geldumtauschgeschäfte stattgefunden, NQ. SL. und R. LM. hätten keine größeren Geldbeträge bei sich gehabt und er habe sich von ihnen kein Geld verschafft, sind unglaubhaft, das Gegenteil steht zur Überzeugung des Gerichts fest.
Die Kammer ist entsprechend den oben getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass NQ. SL. am 04.06.1999 einen Geldbetrag in Höhe von rund 1.000.000,00 DM bei sich führte und R. LM. einen weiteren Geldbetrag von über 400.000,00 DM bei sich hatte. Der im Besitz von R. LM. befindliche Geldbetrag resultierte aus den von ihm am 26.05.1999 in JH. getätigten Abhebungen, nämlich eines Betrages von 110.000,00 DM von einem Privatkonto und von 300.000,00 DM von einem Firmenkonto. Die Abhebung dieser Beträge steht aufgrund der entsprechenden glaubhaften Bekundungen der Zeugin PV. LM. fest, die ebenfalls ausgesagt hat, dass dieses Geld nicht mehr auf eines der Berliner Konten der Firma PZ. oder ein Privatkonto zurückgeflossen und auch kein entsprechender Geldbetrag anderweitig von R. LM. nachweislich verwendet worden sei. Die Kammer hält die Angaben dieser glaubwürdigen Zeugin uneingeschränkt für glaubhaft, zumal sie durch die Aussage der Zeugin LI. Bestätigung gefunden haben.
Die im Besitz von NQ. SL. befindliche Summe resultiert zum einen aus der Abhebung des Betrages von 475.160,00 DM von dem auf den Namen der Frau PV. LM. lautenden Konto in Luxemburg am 21.05.1999. Dies ergibt sich einerseits ebenfalls aus der entsprechenden Aussage der Zeugin PV. LM. sowie andererseits aus dem entsprechenden in der Hauptverhandlung als Urkunde verlesenen Kontoauszug betreffend dieses Konto sowie dem dazugehörenden Anschreiben der Bank Gesellschaft JH. International S.A., Luxemburg vom 26.05.1999. Der Umstand, dass NQ. SL. diesen Geldbetrag für R. LM. bei sich aufbewahrt hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage der Zeugin KP., einer Arbeitskollegen von NQ. SL., der sie - so die glaubhafte Bekundung der Zeugin in der Hauptverhandlung - Ende Mai 1999 berichtet hatte, sie sei mit R. LM. in Luxemburg gewesen. Dort habe er von einem Konto "sehr viel Geld" abgehoben und ihr zur Aufbewahrung übergeben. Dies deckt sich wiederum mit der glaubhaften Aussage der Zeugin FW. NF., der NQ. SL., so die Zeugin in der Hauptverhandlung, ebenfalls Ende Mai 1999 von der Fahrt nach Luxemburg erzählt hatte. Außerdem habe NQ. dabei - so die Zeugin - erwähnt nunmehr bewahre sie für R. LM. ca. 1 Mio. DM bei sich auf, ein Umstand, den die Zeugin angesichts der ihr bekannten Persönlichkeit von NQ. SL. uneingeschränkt glaubte.
Bezüglich des weiteren Teilbetrages von 500.000,00 DM, den NQ. SL. nach der Überzeugung der Kammer in Besitz hatte, konnten hinsichtlich der Herkunft keine genauen Feststellungen getroffen werden. Die Tatsache, dass NQ. SL. diese Summe bereits seit Ende April oder Anfang Mai 1999 für R. LM. aufbewahrte, steht jedoch für das Gericht aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen TK. NF. fest. Dieser hat bekundet, NQ. SL. habe ihm bereits Ende April anlässlich einer gemeinsamen Fahrt, bei der NQ. ihr Motorrad abgeholt habe, von einem Besuch mit R. LM. in Zürich berichtet, bei dem dieser Geld und zwar 500.000,00 DM abgehoben und ihr zur Aufbewahrung gegeben habe. Auch der Zeuge NF. hielt die Angaben von NQ. für glaubhaft, zumal sie ihm in diesem Zusammenhang von einem von einem Dritten an R. LM. herangetragenen geplanten Geschäft berichtet habe, bei dem DM-Schwarzgeld für eine Witwe in Dollar hätte umgetauscht werden sollen.
Über ein derartiges Geschäft berichtete NQ. SL. ebenfalls der Zeugin KP. und auch der Zeugin NF., wie beide Zeuginnen glaubhaft bekundet haben. Dabei steht aufgrund der Aussage der Zeugin KP. fest, dass NQ. SL. ihr gegenüber Ende Mai 1999 berichtet hatte, dieses Geschäft sei nun schon zweimal gescheitert.
Aufgrund dieser Aussagen ist die Kammer zu den obigen Feststellungen hinsichtlich der vorangegangenen gescheiterten Gespräche zwischen R. LM. und dem Angeklagten über ein "Witwen-Dollar-Geschäft" gelangt. Zumal diese Aussagen im Sinne einer Ergänzung und Bestätigung mit den entsprechenden Aussagen des Zeugen F. zusammenpassen. Dieser hat ebenfalls berichtet, der Angeklagte habe ihm Mitte März 1999 von dem "Geschäft seines Lebens" berichtet und dabei ein Geschäft beschrieben, bei dem er einer Witwe DM-Schwarzgeld gegen Dollar tauschen und ihr zudem Schmuck verkaufen wolle. Gleiches gilt für die Bekundungen des Zeugen DM., der glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte habe ihm Anfang Mai von einem "Witwen-Dollar-Geschäft" erzählt, wobei die Angaben des Zeugen DM. zu der angeblichen Art des vorgeschlagenen Geschäfts den von den oben genannten Zeugen bekundeten Angaben NQ. SL.s nahekommen. Der Zeuge hat weiter bekundet, er - DM. - habe dem Angeklagten daraufhin 100.000,00 DM geliehen.
Dabei gewinnt in diesem Zusammenhang die in der Hauptverhandlung seitens des Angeklagten abgegebene Einlassung, er habe tatsächlich im Frühjahr 1999 in seinem Freundes- und Bekanntenkreis über ein derartiges Geschäft erzählt und auch Leute auf Beteiligungen angesprochen, besonderes Gewicht im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben von NQ. SL. gegenüber ihren Freunden.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass R. LM. und NQ. SL. diese Beträge mit nach H. gebracht hatten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht es das Gericht als ausgeschlossen an, dass NQ. SL. und R. LM. den gesamten Geldbetrag vor ihrer Reise nach H. in die KV. verbracht haben könnten. Dies obwohl NQ. SL. der Zeugin KP. gegenüber etwa eine Woche vor der Tat erwähnt hat - wie sich aus der Bekundung der Zeugin ergibt - das Geld solle zurück in die KV. gebracht werden. Zwar spricht neben der Bekundung der Zeugin KP. u.a. die seitens des Gerichts aufgrund einer entsprechenden Beweisbehauptung der Verteidigung als wahr unterstellte Behauptung, dass der Angeklagte noch kurz vor dem Tattag mit einer Reise nach JH. gerechnet und sich bei den Eheleuten HI. zu einem Besuch angekündigt habe, tatsächlich ebenso für eine sehr kurzfristige Planung des Geschäfts und seiner Abwicklung in H., wie die zwischen dem Angeklagten und R. LM. in den Tagen vor dem 04.06.1999 geführten Telefonate. Diese ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts aus den entsprechenden in die Hauptverhandlung als Urkunden eingeführten festgestellten rückwirkenden Verbindungsdaten für die Anschlüsse des Angeklagten und Telefonabrechnungen mit Einzelgesprächsnachweisen bzgl. der Anschlüsse der Firma PZ. des R. LM..
Tatsächlich ist es jedoch auszuschließen, dass NQ. SL. und R. LM. das Geld etwa am 03.06.1999 in die KV. gebracht hätten. Nach dem oben festgestellten Tagesablauf bzgl. des 03.06.1999, der zur Überzeugung der Kammer aufgrund der sich zu einem in sich stimmigen Bild zusammenfügenden, den obigen Feststellungen jeweils entsprechenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen Frau SD., Eheleute OK., Frau GQ., Frau ZI. und Eheleute FU. bewiesen ist, konnten NQ. SL. und R. LM. in der verbleibenden Zeit das Geld nicht zur Bank nach Zürich bringen. Dort bestand nach den in der Hauptverhandlung festgestellten Erkenntnissen eine Schweizer Bankverbindung von R. LM.. Soweit der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung ein Konto in Basel erwähnt hat, ist diese Angabe, für die sich keine Bestätigungen oder Hinweise gefunden haben, unglaubhaft. Naheliegend liegt auch hier der Versuch einer Anpassung an Ergebnisse der Beweisaufnahme vor, nämlich der Versuch, den Bankort - aus Zeitgründen - näher an den Aufenthaltsort von R. LM. und NQ. SL. am 03.06.1999 zu rücken. Auch für eine Hin- und Rückfahrt nach Basel hätten NQ. SL. und R. LM. am 03.06.1999 nicht genügend Zeit gehabt. Für die etwa 180 km lange Strecke von VD. nach Basel und zurück sowie den Gang zur Bank hätten NQ. SL. und R. LM. mindestens drei Stunden benötigt, ein Zeitraum, den sie - wie dargelegt - nicht von VD. weg waren.
Dieses Geld hatten NQ. SL. und R. LM. bei ihrer Anreise nach H. bei sich, wie sich aus der oben beschriebenen glaubhaften Aussage der Zeugin RE. im Zusammenhang mit den vorangegangenen Erörterungen ergibt.
Dieses Geld hat der Angeklagte sich unter Vorspiegelung des in den Feststellungen beschriebenen angeblichen Geschäfts und unter entsprechender Irrtumserregung, später auch Aufrechterhaltung eines entsprechenden Irrtums bei NQ. SL. und R. LM. in der Absicht rechtswidrig verschafft, sich das Geld rechtswidrig zuzueigenen. Der Angeklagte ist, wovon das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der geschilderten Umstände überzeugt ist, der einzige der dieses Geld an sich gebracht haben kann. Er war die einzige Person, die am Tattag näheren Kontakt sowohl zu NQ. SL. als auch zu R. LM. hatte. Außerdem konnte dieses Geld weder bei NQ. SL. (ihrer Leiche oder im Umfeld ihrer Wohnung) noch in JH. aufgefunden werden. Demgegenüber verfügte der Angeklagte, worauf unten noch einzugehen ist, nach der Tat sowie bereits im Verlaufe des Tattages über erhebliche Bargeldbeträge, ein Umstand, der wiederum eine Bestätigung der Richtigkeit der Angaben von NQ. SL. ihrer Freundin, der Zeugin RE., gegenüber beinhaltet.
Schließlich machen auch die von den Zeugen Eheleuten NZ. und dem Zeugen DM. jeweils glaubhaft und entsprechend den obigen Feststellungen bekundeten Verhaltensweisen des Angeklagten bei den Besuchen, nämlich das "Basteln" eines Din-A-4 Kartonumschlags aus Wellpappe bei dem Zeugen DM. und die Nachfrage bei den Eheleuten NZ. nach einer Plastiktüte, in die der Angeklagte dann einen mitgeführten, dem Augenschein nach gefüllten Umschlag verpackt hat, gegen die Einlassung des Angeklagten. Sie ergeben unter Berücksichtigung dieser Einlassung keinen Sinn. Anders stellt sich dies jedoch unter Berücksichtigung der oben festgestellten Tatsachen dar, denn dann erscheint das Verhalten des Angeklagten sinnvoll, um entsprechend den obigen Feststellungen NQ. SL. bezüglich der angeblich erfolgten Geldumtauschaktionen in Sicherheit zu wiegen.
bb)
Ein weiteres belastendes Indiz ergibt sich daraus, dass der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Gelegenheit zur Tat hatte.
Die Tat wurde - was zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen SY. IU., ES. DV., RW. GA., CX., IK., XV. und LA. BC. feststeht gegen 23:45 Uhr verübt. Alle Zeugen haben bekundet, sie hätten gegen 23:45 Uhr im Parkgelände am Eisstadion an der XU.-straße Schüsse - und zwar vier - zudem der Zeuge LA. BC. noch einen Schrei gehört.
Der Angeklagte war, wie sich aus der Bekundung der Zeugin RE. aufgrund des letzten zwischen ihr und NQ. SL. um 23:08:06 Uhr geführten Telefonats ergibt, bis zu dieser Zeit mit NQ. SL. zusammen, was der Angeklagte im übrigen in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt hat.
Dabei war der Angeklagte auch in der Nähe des Tatortes. Zum einen befand er sich noch um 22:32 Uhr auf der OI.-straße in Fahrtrichtung WV., zum anderen hat er selbst angegeben, und zwar insoweit in - wenn auch nicht in zeitlicher Hinsicht - in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, dass er mit NQ. SL. zum Parkgelände am Eisstadion gefahren ist.
Schließlich steht fest, dass der Angeklagte für die Tatzeit kein Alibi hat.
cc)
Ein weiteres, den Angeklagten belastendes Indiz ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einerseits feststeht, dass der Angeklagte in der Vergangenheit einen Revolver der Marke S & W, Kaliber .38 Special in seinem Besitz gehabt hat, und andererseits, dass die auf das Tatopfer NQ. SL. abgegebenen Schüsse aus einem Revolver mit dem Kaliber .38 Special abgefeuert wurden. Die von dem Angeklagten in der Vergangenheit übernommene und dann in seinem Besitz befindlichen Waffe könnte somit als möglich Tatwaffe in Betracht kommen, auch wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Feststellungen dazu möglich sind, dass die Schüsse tatsächlich aus dem in den Besitz des Angeklagten gelangten Revolver abgefeuert worden sind.
Die Tatwaffe konnte - wie oben ebenfalls festgestellt - nicht aufgefunden werden.
Zunächst steht aufgrund der Aussage des Zeugen UA. zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte etwa zwischen 1984 und 1986 eine scharfe Schusswaffe, und zwar einen Revolver der Marke S & W, Kaliber .38 Special in stahlpolierter Ausführung mit einer 5-schüssigen Trommel erworben hat. Der Zeuge hat dies so bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet und angegeben, diese Waffe habe er ursprünglich in den USA bei einem längeren Aufenthalt dort legal erworben und später ohne Genehmigung nach Deutschland eingeführt. Als der Angeklagte ihn nach der Möglichkeit des Erwerbs einer Schusswaffe gefragt habe, habe er diesen Revolver an den Angeklagten veräußert. Er habe keine genauere Erinnerung mehr, wann er den Revolver an den Angeklagten verkauft habe, jedenfalls habe der Angeklagte zu dieser Zeit in einem Hochhaus am O. gelebt.
Die Angaben des Zeugen sind ungeachtet der Tatsache, dass er bei der Polizei entsprechende Angaben nicht gemacht hat, glaubhaft. Der Zeuge hat sein damaliges Aussageverhalten einfühlbar damit begründet, er sei damals von der Polizei - anders als jetzt bei der Vernehmung vor Gericht - nicht ausdrücklich zu einem Waffenverkauf an den Angeklagten befragt worden. Außerdem sei er sich damals im Hinblick auf seine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Verjährungsfristen nicht sicher gewesen, und habe sich nicht selbst belasten wollen. Schließlich habe eine Rolle gespielt, dass er den Angeklagten seit vielen Jahren kenne und eine mögliche Belastung durch Angaben zum Waffenverkauf habe vermeiden wollen.
Außerdem haben sich für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen UA. Bestätigungen aufgrund der glaubhaften Bekundungen anderer Zeugen gefunden.
So haben mehrere Zeugen unabhängig von einander bekundet, sie hätten entweder unmittelbar vom Angeklagten oder aber teilweise auch nur vom Hörensagen mitbekommen, dass der Angeklagte im Besitz einer scharfen Waffe sei beziehungsweise gewesen sei.
So hat der Angeklagte dem Zeugen TC., wie dieser bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet hat, Mitte der achtziger Jahre ebenso erzählt er sei im Besitz eines Revolvers des Kaliber 38 oder .38 Special, wie vor drei oder vier Jahren dem Zeugen TD., der dazu ergänzend bekundet hat, der Angeklagte habe ihm gesagt, er führe die Waffe stets bei sich, weil er viel Schmuck bei sich habe.
Des weiteren haben die Zeugen SI., MH., HA. und DY. bei ihren Vernehmungen bekundet, sie hätten gehört, der Angeklagte sei im Besitz einer scharfen Waffe. Der Zeuge NZ. hat ausgesagt, der Angeklagte habe ihm gegenüber gelegentlich eines Gespräches erwähnt, dass er früher eine scharfe Waffe, einen Trommelrevolver, besessen habe.
Weitere Zeugen haben bekundet, dass sie selbst eine scharfe Waffe bei dem Angeklagten gesehen hätten. So hat der Zeuge KA. ausgesagt, er sei im Sommer 1986 von dem Angeklagten in einer Tiefgarage mit einem wahrscheinlich silberfarbenen Revolver bedroht worden, nachdem er den Angeklagten habe zur Rede stellen wollen, weil dieser ihn und seine damalige Frau bei einem Ankaufsgeschäft von Diamanten betrogen habe. Der Angeklagte habe ihm zwar zunächst echte Diamanten übergeben, die er auch habe prüfen lassen, der Angeklagte habe ihm jedoch auf dem Weg zum Tresor ein von außen gleichaussehendes leeres Päckchen untergeschoben und die echten Diamanten wieder an sich genommen. Der Angeklagte hat dazu in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben, der Zeuge habe die äußeren Umstände des Geschäfts einschließlich des Vorhaltens des Revolvers in der Tiefgarage zutreffend geschildert, aber verschwiegen, dass er - also der Zeuge KA. - mit ihm, dem Angeklagten, unter einer Decke gesteckt habe, weil der Zeuge KA. von seiner Frau, einer damals erfolgreichen Prostituierten mit "viel Geld", finanziell zu kurz gehalten worden sei und sich habe schadlos halten wollen.
Der Zeuge LQ. hat bekundet, er sei - mutmaßlich Anfang der neunziger Jahre - beim Angeklagten zum Essen eingeladen gewesen. Bei diesem Besuch habe der Angeklagte aus seinem Tresor in der damaligen Hochhauswohnung am Rhein einen Trommelrevolver mit silberfarbenen Lauf geholt und ihm gezeigt. Die Kammer hält auch diese Aussage für glaubhaft, obwohl die Verteidigung dem Zeugen eine Falschaussage unterstellt hat, da der Angeklagte bereits damals seinen Tresor von zu Hause in das Ladenlokal verbracht hätte und er daher keinen mehr zu Hause gehabt hätte. Diese Angaben der Verteidigung sind nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen oder dessen Glaubwürdigkeit zu wecken. Zum einen hat der Angeklagte sowohl gegenüber dem Sachverständigen Dr. HV. als auch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bekundet, er habe das Geschäft am E.-straße mit kompletter Einrichtung, also auch einem Tresor, übernommen. Da der Angeklagte aber vor der Geschäftsübernahme einen Tresor in seiner Wohnung hatte, ferner angegeben hat, Ende hat der achtziger Jahre in seiner Wohnung überfallen worden zu sein, wobei die Räuber seinen Tresor ausgeräumt hätten, ist nicht nachvollziehbar, dass oder wieso er sich von diesem Wohnungstresor getrennt haben sollte, zumal er zuletzt in seiner Wohnung in J. ebenfalls einen Tresor hatte.
Darüber hinaus hat der Zeuge WK., der ebenfalls Juwelier war und ist und Anfang der neunziger Jahre, anders als später, gute geschäftliche Beziehungen zu dem Angeklagten gepflegt hat, bekundet, der Angeklagte habe in den Jahren 1992/1993 zu "Selbstschutzzwecken" immer eine Schusswaffe, eine Automatikpistole, evtl. vom Kaliber 7.65, mit sich geführt. Diese Bekundung hat zwar keine Bestätigung durch andere Zeugenaussagen gefunden, in diesem Zusammenhang ist jedoch erwähnenswert, dass bei einer zweiten Durchsuchung bei dem Zeugen R. F. am 16.06.1999 an dessen von der Straße her offen zugänglichen Gartenhaus im dortigen Eingangsbereich eine nicht durchgeladene Pistole Marke Beretta Kaliber 7.65 mit fünf Schuss Munition in dem in das Griffstück eingeführten Magazin aufgefunden wurde. Diese war nebst einem mit 20 Patronen (von 25) bestückten Päckchen in einer Plastiktüte verpackt. Daneben lagen zwei Rollen blaue Müllsäcke. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl das Grundstück, einschließlich des Gartenhauses und das Haus des Zeugen F. bereits am 09.06.1999 gründlich erfolglos durchsucht worden war und aufgrund der "ins Auge fallenden" Fundstelle gingen, wie die Zeugen KHK CT. und KK’in JV., die die Durchsuchung durchgeführt hatten, übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, die ermittelnden Polizeibeamten bei diesem Fund davon aus, dass diese Waffe dem Zeugen F., der bei allen Vernehmungen stets glaubhaft bestritten hatte, Besitzer dieser Waffe gewesen zu sein, untergeschoben werden sollte. Die Richtigkeit dieser Einschätzung der Ermittlungsbeamten wird durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen MU. gestützt. Dieser Zeuge, ein Mitarbeiter der dem Zeugen F. gehörenden Firma NP., hat nämlich glaubhaft bekundet, der Zeuge F. habe ihn zwei oder drei Tage vor dem Fund durch die Polizei gebeten, den Wintergarten zu räumen. Dort hätten auf Grund eines Wasserschadens beschädigte Bauteilen z.B. Rigipsplatten gelegen; diese sollte er abfahren. Dabei habe er in dem Gartenhaus nach Müllsäcken gesucht. Er sei sich sicher, das zu dieser Zeit dort noch keine Plastiktüte gelegen habe. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen überzeugt, zumal er von sich aus angegeben hat, der Zeuge F. habe ihn schon kurz nach dem 19.06.1999 dazu befragt, ein Umstand, von dem auch der Zeuge F. zuvor berichtet hatte.
Nähere Feststellungen zu diesem Fund konnten in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden, die Sache blieb unaufgeklärt.
Schließlich haben die Zeugen F. und Frau Dr. AK. übereinstimmend und glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe dem Zeugen F. vor ca. drei Jahren, als er mit seiner Familie bei ihnen in GW. zu Besuch gewesen sei, einen kleinen silberfarbenen Revolver Marke S & W Kaliber .38 Special, gezeigt. Dabei hat die Zeugin Frau Dr. AK. angegeben, sie habe die Waffe nur flüchtig gesehen, während der Zeuge F., der selbst waffenkundig ist, bekundet hat, er habe die Waffe näher betrachtet. Die Waffe sei vernickelt oder verchromt gewesen und habe einen 2 oder 2 ½ Zoll Lauf sowie einen Double-Aktion Abzug gehabt. Der Angeklagte habe ihm bei dieser Gelegenheit berichtet, er führe die Waffe bei größeren Geschäften unter dem Fahrersitz seines BMW’s mit sich.
Schließlich hat der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung erstmals und entgegen seinen vorangegangenen Beteuerungen eingeräumt, von dem Zeugen UA. einen Revolver der Marke S & W Kaliber .38 Special gekauft zu haben. Allerdings habe er die Waffe etwa zwei Jahre später an die "Brüder FK." verkauft. Durch diese einschränkende Angabe des Angeklagten wird dieses Beweisanzeichen ebensowenig entwertet, wie durch die Tatsache, dass in den letzten drei Jahren vor der Tat keiner der vernommenen Zeugen die Waffe noch gesehen hat. Bezüglich der Angabe der Angeklagten über den angeblichen Verkauf hat sich in der Beweisaufnahme keine Bestätigung ergeben, insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für einen anderweitigen Verkauf oder eine Weitergabe der Waffe ergeben. Andererseits erscheint es naheliegend, dass der Angeklagte die Waffe weiterhin zu seinem Schutz in Besitz hatte, da er ja auch weiterhin - wie bereits vor drei Jahren bei dem Gespräch mit R. F. - Schmuck verkaufte.
Bestätigt wird diese Annahme durch die glaubhaften und überzeugenden Bekundungen des Zeugen KK GY., der bei der Untersuchung und Überprüfung des von dem Angeklagten genutzten, 1997 erworbenen BMW’s an der Kunststoffumrandung des Fahrersitzes eine Beschädigung festgestellt hat, die durch wiederholtes Aufbiegen entstanden sein könnte. Dahinter habe sich - so der Zeuge weiter - bauartbedingt ein Hohlraum von der Größe einer Männerfaust ergeben, der geeignet gewesen wäre einen Revolver der beschriebenen Art aufzunehmen. Letzteres ist ein Umstand, von dem die Kammer auch aufgrund der Inaugenscheinnahme der seitens des Sachverständigen EE. anlässlich der Erstattung seines Sachverständigengutachten dem Gericht als Anschauungsmaterial präsentierten Revolver des Kalibers .38 Special überzeugt ist.
Die Feststellung, dass die Schüsse auf NQ. SL. aus einem - von der Marke her unbekannt gebliebenen - Revolver des Kalibers .38 Special abgefeuert wurden, beruht auf den Gutachten der Schusssachverständigen YH. und EE. sowie auf dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. BK..
Der Sachverständige YH., der mit den am Tatort aufgefundenen Munitionsteile, nämlich zwei Geschosse sowie ein Geschossmantel - diese sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden - im Bundeskriminalamt gutachterlich befasst war, hat in seinem überzeugenden, in sich stimmigen und nachvollziehbar erstatteten Gutachten in der Hauptverhandlung ausgeführt, alle aufgefundenen 3 Geschossteile seien aus dem gleichen Lauf verfeuert worden, wie sich aus den bei der Verfeuerung entstehenden Markierungen, die sich bei allen untersuchten Teilen in gleicher, d.h. identischer Form abgebildet hätten, ergebe. Des weiteren hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei den aufgefundenen und untersuchten Geschossresten ursprünglich um Teilmantelbleiprojektile vom Kaliber .38 Special oder 357 Magnum gehandelt habe. Eine genauere Identifizierung sei aufgrund des Zerstörungsgrades mit den ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden nicht möglich, da sich die Patronen dieser beiden Kaliber in der Länge nur geringfügig unterscheiden würden, wobei allerdings eine Patrone des Kalibers 357 Magnum im Regelfall mit einer stärkeren Treibladung versehen sei.
Die Sachverständigen Prof. Dr. BK. und EE. haben sodann in ihren beiden auf der Grundlage weiterführender Untersuchungen erstatteten Gutachten im Ergebnis übereinstimmend dargelegt, dass die am Tatort vorgefundenen sichergestellten und von ihnen untersuchten Geschossteile unter Berücksichtigung der Schussbeschädigungen und den an der Leiche festgestellten Schussverletzungen Patronen des Kalibers .38 Special zuzuordnen sind, während sich für die Verwendung von höhergeladener Munition des Kalibers 357 Magnum keine tragfähigen Anhaltspunkte ergeben hätten.
Die beiden Sachverständigen, deren jeweilige Gutachten sich aufeinander aufbauend ergänzen, haben ausgeführt, aufgrund der von dem Sachverständigen Prof. Dr. BK. durchgeführten Materialuntersuchungen, und der von dem Sachverständigen EE. an den Geschossteilen und der unter der Asservatennummer 0000/00 lfd. Nr. 00 sichergestellten, ebenso wie die Geschossteile in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Zaunlatte durchgeführten Untersuchungen per Lupenbrille, Stereomikroskop und elektronischer Messstation stehe fest, dass der in dem Schrebergarten hinter dem Zaun aufgefundene aufgerissene Geschossmantel dem Geschoss zuzuordnen sei, welches den rechten Unterarm des Tatopfers sowie das Brustgewebe durchschlagen habe. Dieses Geschoss habe danach eine oberhalb des Maschendrahtzaunes zu dem sich anschließenden Schrebergarten befestigte Latte durchschlagen, sei dabei an einem in der Latte befindlichen Holzschraube aufgerissen worden und sei aufgeplatzt im Schrebergarten in Zaunnähe liegengeblieben. Zuvor habe das Geschoss beim Durchschlagen des rechten Unterarms das von dem Tatopfer getragene Goldarmband sowohl beim Ein- als auch Austritt gestreift. Ein Umstand, der sich - wie der Sachverständige Prof. Dr. BK. im Einzelnen erläutert hat - auf Grund der restlichen an dem Geschossmantel und auch der Wunde des Tatopfers aufgefundenen Goldpartikel und -Anteile ergebe. Auch die Wundmorphologie - so dieser Sachverständige - passe zu einem durch einen festen Gegenstand abgelenkten Projektil. Der Sachverständige EE. hat dazu ausgeführt, bei der Untersuchung im Stereomikroskop hätten sich sowohl Kratzspuren auf der Bruchkante des Geschossmantelblechs von den im Armband innen liegenden federnden Stahldrähten als auch von der Schraube aus der Zaunlatte eine Ausbiegung an der Kante des Hülsenmundes gefunden, so dass das aufgefundene Geschossmantelteil zwangslos dem Durchschuss des rechten Armes zugeordnet werden könne. Der Umstand, dass der Geschossmantel in relativer Nähe des Zaunes sichergestellt worden sei, spreche dabei klar für eine relativ geringe Anfangsgeschwindigkeit des Geschosses und damit für die Verwendung eines Revolvers des Kalibers .38 Special.
Die Sachverständigen haben weiter ausgeführt, das unter der Leiche sichergestellte Geschoss mit einem unversehrten Mantel habe nur geringfügige Deformationen an der Spitze aufgewiesen. Dies spreche gegen einen Kontakt mit einem Knochen und für einen gradlinigen Geschossweg bis zum Stillstand, auch dies spreche nach dem Gesamtbild der Deformationen für die Herkunft von einer Patrone des Kalibers .38 Special.
Bezüglich des in der Leiche sichergestellten Geschosses, welches - so auch der Sachverständige Prof. Dr. BK. in seinem die Feststellungen der rechsmedizinischen Sachverständigen Frau Dr. AN. bestätigenden Gutachten - zum Tode von NQ. SL. führte, sei aufgrund des Ausrisses des Mantels von einer schrägen Richtung des Brustbeindurchschlags auszugehen, dessen Spuren auf der Oberfläche des Bleikerns durch nachfolgende Weichteilkontakte wieder verwischt worden seien. Der morphologische Gesamteindruck entspräche damit, so die übereinstimmenden Bewertungen der beiden Sachverständigen, Deformationen, wie sie von Teilmantel-Flachkopf-Geschossen bekannt seien, die vergleichbare Verletzungen erzeugt hätten und nachweislich von Patronen des Kalibers .38 Special stammten. Hinsichtlich der Reihenfolge der auf das Tatopfer NQ. SL. abgegebenen vier Schüsse haben die beiden Sachverständigen übereinstimmend ausgeführt, zuerst müssten die beiden Schüsse abgegeben worden sein, die bei dem Tatopfer die Durchschussverletzungen am rechten Arm (mit Brustmuskeldurchschuss) und am linken Arm verursacht haben. Bei dem Einschlag dieser Schüsse müsse das Tatopfer noch gestanden haben, da anderenfalls weder die Schusskanalrichtung erklärbar sei, noch die Beschädigung der Zaunlatte in Höhe von etwa 1,50 m. Auf Grund des - tödlichen - Brustschusses sei das Tatopfer aber unmittelbar nach hinten gekippt und umgefallen.
Die beiden - gerichtsbekannt - außerordentlich erfahrenen Sachverständigen haben ihre Gutachten nachvollziehbar und umfassend begründet. Die vom Sachverständigen EE. gefertigte fotografische Dokumentation, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, hat die Ausführungen der Sachverständigen zusätzlich verdeutlicht. Die Gutachten sind zudem gerade durch ihre zwanglose Verzahnung überzeugend. Sie sind zudem in sich widerspruchsfrei und unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen erstattet. Das Gericht hat sich uneingeschränkt dem überzeugenden Ergebnis der beiden Gutachten angeschlossen und sie den obigen Feststellungen zugrunde gelegt.
dd)
Ein weiteres den Angeklagten belastendes Indiz ergibt sich aufgrund der festgestellten Tatort- und Leichenfundortgegebenheiten.
Die obigen Feststellungen dazu beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KK’in JV. und des Zeugen KK GY. sowie des Zeugen KK WF., die den Tatort und Leichenfundort jeweils besichtigt und untersucht und die Leiche inspiziert haben - der Zeuge KK WF. dabei im ersten Zugriff - und ihre entsprechenden Ermittlungen in dem Tatortübergabebericht vom 05.06.1999 und in dem Tatortbefundbericht vom 20.06.1999 zusammengefasst haben. Außerdem beruhen die Feststellungen auf der Inaugenscheinnahme der Tatortskizze und der entsprechenden Lichtbilder vom Tatort, dem Leichenfundort und der Leiche, die jeweils Gegenstand der Hauptverhandlung waren und durch die Zeugin KK’in JV. erläutert worden sind. Dies gilt insbesondere für die Feststellung , dass Tatort und Leichenfundort praktisch identisch sind und die Leiche nur über eine kurze Strecke, rückwärts gezogen, nach der Tat bewegt wurde, letzteres belegt durch die im Rücken des Opfers verschobene Bekleidung und die Beschmutzung des Rückens. Die Identität von Tat- und Leichenfundort wird auch durch die Bekundung des Sachverständigen Dr. KE. belegt, der in seinem Gutachten überzeugend dargelegt hat, dass die im Maschendrahtzaun sichergestellten Haare von NQ. SL. stammen. Diese Feststellung fügt sich zu einem denkbaren Geschehensablauf, in dem NQ. SL. versucht haben könnte in das Haus der Familie BC. zu sehen.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass die tatsächliche Situation am Tatort, zumindest wie sie sich auf den ersten Blick darstellt, deutliche Ähnlichkeiten mit dem seitens von NQ. SL. in einem Telefonat mit Zeugin RE. beschriebenen Haus der "Witwe", bei der R. LM. sich nach den Angaben des Angeklagten aufhalten sollte und das er - so NQ. SL. in dem Telefonat - ihr auf ihr nachdrückliches Drängen - vorgeblich - bereit war zu zeigen.
NQ. beschrieb dieses Haus der "Witwe" nach der Aussage der Zeugin RE. als großes in einem Garten gelegenes Haus, in das man von der Rückseite des Gartens aus sehen könne, und zwar insbesondere in das Wohnzimmer. Dieser Beschreibung entspricht auf den ersten Blick das Haus der Zeugen BC., dessen rückwärtige Seite zu dem Gebüsch zeigt, in dem die Leiche gefunden wurde. Allerdings ist von diesem Gebüsch aus eine tatsächliche Einsicht in das Wohnzimmer im Erdgeschoss des Hauses nicht möglich, sondern man kann nur auf die im ersten Obergeschoss gelegene Terrasse und teilweise den sich dort befindlichen Wohnraum sehen. Die Sicht auf das Erdgeschoss ist durch den dazwischen gelegenen Garten verdeckt, was allerdings - wie die Zeugin KK’in JV. in Übereinstimmung mit den Bekundungen ihrer Kollegen bestätigt hat - direkt nicht erkennbar ist, erst recht nicht bei den schlechten Lichtverhältnissen zur Tatzeit.
Da NQ. SL. sich in H. nicht auskannte, kann sie die an die Zeugin RE. weiterberichtete Schilderung eines Hauses nur von dem Angeklagten haben. Die Tatsache, dass die Leiche von NQ. SL. tatsächlich in einem solchen Gebüsch gefunden wurde, das zu der von NQ. SL. der Zeugin RE. gegenüber wiedergegebene Schilderung des Angeklagten zur örtlichen Situation zwanglos passt, spricht einerseits dafür, dass der Angeklagte NQ. SL. tatsächlich angeboten hatte, ihr das beschriebene Haus zu zeigen und sie so zum Tatort gelockt hatte. Und andererseits auch für die Täterschaft des Angeklagten, da es mehr als unwahrscheinlich wäre, dass ein anderer etwa unbekannter Täter, für den es - wie noch ausgeführt wird, keine Anhaltspunkt gibt - ausgerechnet ein Gebüsch als Tatort aussucht, welches einer vorangegangenen Schilderung des Angeklagten gegenüber NQ. SL. entspricht.
Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass NQ. SL. bei diesem Teil der Schilderung gegenüber der Zeugin RE. die Angelegenheit dramatisierend oder aufbauschend geschildert hätte. Die Zeugin RE. hat eindrucksvoll beschrieben, dass NQ. SL. sich im Verlaufe des Abends mehr und mehr Sorgen um R. LM. und dessen Verbleib machte. Angesichts der von den Zeugen aus dem Umfeld des Tatopfers übereinstimmend beschriebenen Konsequenz und Zielstrebigkeit aber auch der Zuneigung von NQ. SL. zu R. LM. ist auch ihr Drängen gegenüber dem Angeklagten zu dem Haus der angeblichen Witwe zu fahren und dort nach R. LM. Ausschau zu halten, nachvollziehbar und einfühlsam insbesondere unter dem Aspekt der im Verlaufe des Tages an den Angeklagten ausgehändigten Bargeldbeträge.
ee)
Ein weiteres mit einer Täterschaft des Angeklagten in Einklang stehendes, wenn auch in seiner Indizwirkung schwaches Beweisanzeichen ergibt sich aus den am Tatort in unmittelbarer Nähe der Leiche an zwei Zweigen des Gebüsches sichergestellten Faserspuren, sowie aus den auf den zur Abdeckung der Leiche verwendeten Mülltüten befindlichen Faserspuren, die, wie sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin KK'in JV. sowie KK GY., KK BT. und KK'in PM. ergibt, im Rahmen der Tatortuntersuchung sichergestellt wurden.
Der Sachverständige Dr. KE. vom Landeskriminalamt NW, der diese Faserspuren untersucht hat, hat in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt, bei der Untersuchung der an den Büschen sichergestellten Faserspuren seien in größerer Anzahl relativ lange, mikroskopisch grau-schwarze Baumwollen sowohl an dem Material von den Zweigen oberhalb der Leiche (Spur 8.2) mit 10 Exemplaren sowie von den Zweigen vom Kopfende der Leiche zurück über den Trampelpfad (Spur 8.3) mit 12 Exemplaren gefunden worden. Bei den weiteren Untersuchungen seien auf einer Info-Folie von einem karierten Hemd des Angeklagten gleichartige Fasern festgestellt worden. Die weitere Untersuchung des zu der Info-Folie gehörenden in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten hellgrau-grundigen Flanellhemdes mit dunkelgrauen-weißem-beigefarbenen Karomuster der Firma Boss, Größe L, bestehend aus 100% Baumwolle, habe ergeben, dass die in diesem Hemd verarbeiteten dunklen Baumwollen in ihrer Struktur und Einfärbung den Spurfasern vom Leichenfundort entsprächen. Damit komme - so der Sachverständige weiter - dieses Hemd als möglicher Verursacher der Spuren an den Zweigen durchaus in Betracht.
Zu den untersuchten Faser von den Müllsäcken hat der Sachverständige ausgeführt, in dem Faserkollektiv seien 12 schwarze mattierte Polyesterfasern gleicher Länge und 6 grau-blau mattierte Polyamidfasern gleicher Länge (sog. Flockfasern) aufgefallen. Bei der Untersuchung habe sich herausgestellt, dass beide sich von ihrer Materialbeschaffenheit, der mikroskopisch erkennbaren Struktur und Einfärbung her in den Variationsbereich des Fasermaterial des Dichtungsmaterials an der Heckklappe und den Türen des vom Angeklagten genutzten Pkw’s BMW X -XX 000 zwanglos einordnen ließen.
Der Sachverständige hat allerdings auf Befragen weiter ausgeführt, dass ihm aufgrund der durchgeführten Untersuchungen bei den Baumwollen eine weitere Identifizierung und Individualisierung der Fasern, zum Beispiel nach ihrem Alter oder Verschleiß nicht möglich sei. Bei den untersuchten Kunstfasern sei dies per se aufgrund der Materialeigenschaften ausgeschlossen. Eine Aussage hinsichtlich einer Materialidentität sei deshalb nicht möglich. Die Kammer hat das Ergebnis des in sich widerspruchsfrei erstatteten Gutachtens des Sachverständigen ihren obigen Feststellungen zugrunde gelegt.
Angesichts des weiten Verbreitungsgrades des untersuchten Hemdes einerseits und der Verbreitung der vorgefundenen Baumwollen andererseits lässt sich ein sicherer Rückschluss auf den Spurenverursacher nicht ziehen, da hier - wie sich aus dem Gutachten ergibt - lediglich eine Gruppenzuordnung der Faserspuren erfolgen konnte. Gleiches gilt für die untersuchten Fasern von den Müllsäcken. Andererseits verlieren die sichergestellten Faserspuren ungeachtet des Ergebnisses des Gutachtens nicht jeglichen Beweiswert, da das bei dem Angeklagten sichergestellte und ihm persönlich zuzuordnende Hemd, der Angeklagte ist der einzige in der Familienwohnung lebende Mann, nicht als möglicher Spurenverursacher ausgeschlossen werden kann und die an den Müllsäcken festgestellten Faserspuren so auch im Lebensbereich des Angeklagten vorkommen. Dabei hatte die Kammer im Blick, dass nach den eigenen Angaben des Angeklagten sein Fahrzeug in Tatortnähe war.
In Bezug auf das untersuchte Hemd ist die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte am Tatabend unter einer dunklen Oberbekleidung ein helles Hemd trug, wobei eine Zuordnung dieses helleren Hemdes zu dem sichergestellten und im Landeskriminalamt untersuchten Hemd nicht möglich ist. Andererseits wäre das sichergestellte Hemd, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, vom optischen Eindruck her ein zu der auf den Vergrößerungen des bereits erwähnten Radarfotos vom 04.06.1999 erkennbaren hellen Unterbekleidung des Angeklagten passendes Bekleidungsstück.
Die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte am Tat-abend unter dunkler Oberbekleidung ein helles Hemd trug, ergibt sich aus dem Radarmessfoto, welches um 22.32 Uhr auf der OI.-straße vom Fahrzeug des Angeklagten mit ihm am Steuer gefertigt wurde. Die Kammer hat, nachdem von dem Originalfoto verschiedene Vergrößerung mit unterschiedlichen Helligkeitsgraden und abgestufte Ausschnittvergrößerungen hergestellt worden waren, diese allesamt in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
Auf diesen Bilder ist im Bereich des Halses ein ringförmiger heller nach oben scharf abgegrenzter Streifen erkennbar, der vorn in der Mitte unterhalb des Kehlkopfes leicht spitz nach unten zuläuft. Bei diesem Streifen handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer um einen hellen Hemdkragen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts stützt sich einerseits auf die Form dieser hellen Stelle, die der eines Hemdkragen entspricht. Aufgrund dessen verbietet es sich, diesen hellen Streifen im Sinne einer nicht gebräunten Halspartie oder eine tiefen Falte, eine solche war im übrigen beim Angeklagten während der Hauptverhandlung nicht auffällig, zu interpretieren. Zum anderen kann die Kammer ausschließen, dass es sich bei diesem hellen Streifen lediglich um eine Reflexion aufgrund des verwendeten Blitzes handeln könnte. Auf den Bildern ist nämlich am linken Arm des Angeklagten, den dieser locker in einer der Rundung des Lenkrades angepassten Haltung bis zum Ellbogen auf das Lenkrad aufgelegt hatte, wodurch der Ärmel des Oberbekleidungsstückes bis knapp zur Mitte des Unterarms hochrutschte, eine knappe Hand breit oberhalb des Handwurzelknochens eine quer zum Arm verlaufende, etwa 1 - 2 cm breite längliche weiße Stelle zu sehen. Nach Erörterung dieses Umstandes in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte dann seinen linken Unterarm entblößt, der in Augenschein genommen worden ist. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Angeklagte an dieser Stelle eine nicht nur oberflächliche Narbe hat.
Die oben getroffenen Feststellungen konnte das Gericht ohne Einschaltung eines Sachverständigen treffen, und zwar ungeachtet des zu diesem Fragenkomplex gestellten Hilfsbeweisantrags der Verteidigung, mit dem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt wird, dass der Angeklagte auf dem Foto weder das im Hinblick auf die Faserspuren sichergestellte Hemd, noch überhaupt ein helles Hemd drunter getragen habe. Der Hilfsbeweisantrag ist zurückzuweisen.
Soweit in diesem Antrag zugleich begehrt wird, das Originalfoto in einen PC einzuscannen, um so eine flexiblere Bearbeitung zu ermöglichen, ist dieses Verfahren bereits - wie der Zeuge GY. nachvollziehbar und glaubhaft bekundet hat - durchgeführt worden. Die letzten Vergrößerungen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, sind PC-gestützt erstellt worden.
Im übrigen ist der Antrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zurückzuweisen, da das Gericht inzwischen aufgrund der vorliegenden Vergrößerungen selbst die hinreichende Sachkunde besitzt, und nicht erkennbar ist, dass ein Sachverständiger über überlegenere Erkenntnisse oder Methoden verfügen könnte, zumal die schlechte Ausgangsqualität des Radarmessfotos der weiteren Auswertung mittels Vergrößerungen enge Grenzen setzt, die die Kammer bereits voll ausgeschöpft hat. Schon der Zeuge KK GY., der im Rahmen der Ermittlungen mit der Auswertung des Radarmessfotos befasst war, hat bekundet, es seien in einem großen Fotolabor verschiedene Bearbeitungsversuche unternommen worden, darunter die PC-gestütze. Eine weitere Optimierung der Vergrößerungen sei nicht möglich gewesen, weil die Qualität des Radarmessfotos dafür einfach nicht gut genug sei. Schließlich hat die Verteidigung - vom Gericht ausdrücklich und mehrfach um die Benennung eines geeigneten Sachverständigen gebeten - einen solchen nicht benennen können.
ff)
Als weiterer belastender Umstand steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte ein Motiv für die Tat hatte. Er befand sich in den letzten Monaten bis zu einem Jahr vor der Tat zunehmend in finanziellen Schwierigkeiten. Einerseits die Einnahme- und andererseits die Ausgabensituation der Familie waren in der Zeit vor der Tat zunehmend ins Ungleichgewicht geraten. Wie oben festgestellt verfügte der Angeklagte monatlich über etwas über 700,00 DM an legalen Einkünften, während die Ausgaben sich im Monat auf 20.000,00 DM und mehr beliefen. Der Angeklagte hat selbst angegeben, er habe in den letzten Jahren einen durchschnittlichen Umsatz von 200.000,00 DM pro Jahr erzielt. Dies bedeutet, selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten eine eklatante finanzielle Schieflage. Der Angeklagte musste schließlich von seinem Umsatz noch die Kosten für den Einkauf der Schmuckstücke abziehen, wobei ein Anteil von 30% - 40% nur bei günstigen Einkaufsquellen erreichbar war. Letzteres ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den glaubhaften Bekundungen u.a. der Zeugen WG., MT., PX. und TM., die insoweit aufgrund ihrer Berufe eigene Sachkunde haben. Selbst bei einer groben Schätzung verblieb dem Angeklagten von seinem Umsatz danach ein Betrag in der Größenordnung von allenfalls 140.000,00 DM pro Jahr bei Ausgaben von deutlich über 200.000,00 DM pro Jahr.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist die Angabe des Angeklagten bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe ständig 500.000,00 DM bis 600.000,00 DM in bar bei sich zu Hause, völlig unglaubhaft. Dies auch vor dem Hintergrund der im Rahmen der Hauptverhandlung auf Grund zum Beispiel der Aussage der Zeuginnen QO.-WR. und CP. CJ. zu Tage getretenen finanziellen Probleme der Ehefrau und der Kinder des Angeklagten nach der Inhaftierung des Angeklagten. Dies führte auch - wie die Zeuginnen bekundet haben - dazu, dass die Wohnung in H.-J. aufgegeben werden musste. Bei einer finanziellen Absicherung, wie sie der Angeklagte dem Gericht weißmachen will, hätten insoweit keine Probleme zu Tage treten dürfen.
Dazu kommt, dass sich nach der Vernehmung der oben genannten Zeugen aus dem Bereich der Juweliere und Großhändler die Anhaltspunkte dafür verdichtet hatten, dass die Geschäfte des Angeklagten zunehmend schlechter liefen. Dazu haben Zeugen bekundet, in den letzten Jahren habe der Angeklagte eigentlich bei allen seiner Lieferanten deutlich weniger Ware bezogen und diese fast ausschließlich, außer bei bestellten Anfertigungen, in Kommission mitgenommen. Es habe auch immer eine gewisse Zeit mit dem Bezahlen gedauert.
Diese Angaben decken sich mit dem Bild, welches sich für das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen TD., DM., HA., F. und OS., aber auch des Zeugen JB. ergeben hat.
Von den Zeugen DM., TD. und F. hat der Angeklagte sich - wie oben festgestellt - vor der Tat in erheblichen Umfang Geld geliehen, wobei F. sich wiederum von dem Zeugen OS. Geld besorgt hatte. Dies hat der Angeklagte schließlich in der Hauptverhandlung eingeräumt und damit die Richtigkeit der Angaben dieser Zeugen bestätigt. Ebenso hat er die Rückzahlung der Beträge entweder am Tattag, so bei dem Zeugen DM., oder am Samstag (05.06.1999), so bei dem Zeugen TD., oder am Sonntag (06.06.1999) bei dem Zeugen F. bestätigt. Eine derartige Bestätigung des Angeklagten fehlt in Bezug auf den Zeugen HA.. Die Kammer ist jedoch auf Grund der Aussage des Zeugen HA. und der sich aus den anderen Aussagen im Rückschluss ergebenden Bestätigungen davon überzeugt, dass der Angeklagte sich von dem Zeugen HA. etwa vier Wochen vor der Tat 30.000,00 DM lieh und ihm am Samstagmorgen (05.06.1999) 33.000,00 DM zurückzahlte.
gg)
Auch aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat ergeben sich einige zu Lasten des Angeklagten wirkende Beweisanzeichen.
Als Indiz für eine Täterschaft des Angeklagten sind zunächst die vom Angeklagten geleisteten Rückzahlungen auf sozusagen „fällige“ oder angemahnte Forderungen nach der Tat, also Rückzahlungen von Darlehen aus seinem Bekanntenkreis zu werten. An dem Wochenende 04. - 06.06.1999 zahlte der Angeklagte an die vorgenannten Zeugen insgesamt 428.000,00 DM zurück. Überdies übergab hat er dem Zeugen SI. für den Ankauf des Pkw’s, auch dies hat der Angeklagte ja letztlich bestätigt, am Sonntag 32.000,00 DM, weitere 27.000,00 DM in bar übergab er der Zeugin Dr. AK. gegen Aushändigung eines entsprechenden Schecks und 39.000,00 DM deponierte er am Montag nachmittag bei seinem ersten Besuch bei NZ., bestimmt zur Weiterleitung an M. Y.. Tatsächlich wurden 25.000,00 DM davon auf Anweisung des Angeklagten seinem Verteidiger übergeben, was aufgrund der Bekundungen der Eheleute NZ. und des Zeugen YS. feststeht. Insgesamt hat der Angeklagte damit 524.000,00 DM binnen drei Tagen gezahlt, wobei die Schulden bei dem Zeugen F. - wie dieser glaubhaft bekundet hat - noch keineswegs getilgt waren.
Auch das sonstige Nachtatverhalten des Angeklagten belastet diesen indiziell.
Für den von dem Angeklagten inzwischen ebenfalls eingeräumten Umstand, dass er am frühen Morgen des 05.06.1999 in der Firma des Zeugen HA. erschien und dort bei dem Mitarbeiter, dem Zeugen GZ., um Erlaubnis zum umziehen bat, sich dann Joggingsachen anzog, wegfuhr und nach einer Stunde durchnässt wiederkam, sich erneut umzog, seine Joggingschuhe dem Zeugen HA. als Geschenk für einen Mitarbeiter überließ und nach der Übergabe des Geldes an den Zeugen HA. verschwand, gibt es - unterstellt es gäbe eine dritte Person als Täter - keine nachvollziehbare Begründung.
Ausgehend von den Angaben des Angeklagten hätte dieser zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von dem Verbrechen an NQ. SL. gehabt, sondern wäre zu dem - angeblichen - Rücktausch der Fahrzeuge zum Eisstadion gefahren. Warum er zu dieser Fahrt nun Jogginghose und T-Shirt sowie Schuhe eingepackt haben will, obwohl er, so die völlig übereinstimmenden Bekundungen aller aus seinem Bekanntenkreis vernommenen Zeugen, noch nie gejoggt hat, bleibt derzeit ein Geheimnis des Angeklagten. Ausgeschlossen aufgrund des zeitlichen Ablaufs ist jedenfalls, dass er zwischendurch nun wieder mit dem BMW nach Hause gefahren wäre und dann erst die Sachen geholt hätte. Obwohl er auch nach seiner letzten Einlassung noch keine Kenntnis von NQ. SL.s Tod gehabt haben will. Die Tatsache, dass eine Person in einer Grünanlage aus einem Gebüsch kommt, wie der Angeklagte es in Bezug auf den "KO." behauptet hat, ist per se nicht geeignet besondere Neugierde zu wecken. Aber auch wenn "KO." einen blauen Müllsack dabei gehabt hätte und der Angeklagte deshalb neugierig geworden wäre, erklärt dies immer noch nicht den Umstand etwa vorsorglich mitgeführter Ersatzbekleidung.
Demgegenüber erscheint das Verhalten des Angeklagten bei seiner Täterschaft durchaus als logisch und nachvollziehbar. Er könnte die Papiere von NQ. SL. entsorgt haben, und zwar naheliegend im Rhein.
Zum einen ist der Rhein fußläufig von der Firma HA. aus zu erreichen. Zum anderen hat die Zeugin WJ. die seit dem Tattag nicht auffindbaren Personalpapiere, wie sie glaubhaft bekundet hat, am 30.01.2000 zwischen MO. und XD. am O. angeschwemmt aufgefunden. Der genaue Fundort konnte von der Zeugin wegen nachfolgenden Hochwasser nicht mehr bezeichnet werden. Die Zeugin hat bekundet, sie habe in einer Entfernung von etwa 3 m vom Ufer ein Mäppchen gesehen und dieses aufgehoben. Darin hätten sich der Personalausweis, der Führerschein, der Fahrzeugschein für den Golf, eine Miles & More - Karte der Lufthansa, eine Bertelsmann Clubkarte und eine Krankenkassenkarte befunden, alle ausgestellt auf NQ. SL. aus VD.. Das Mäppchen habe den Eindruck vermittelt, als habe es schon länger im Wasser gelegen. Als sie versucht habe, die Inhaberin der Papiere telefonisch zu benachrichtigen sei ihr gesagt worden, Frau SL. sei tot, daraufhin habe sie die Polizei informiert.
Dass der Angeklagte zumindest das bis heute spurlos verschwundene Handy von NQ. SL. am Morgen des Samstags bewegt und aus dem Bereich des Funkzellenstandortes um das Eisstadion weggebracht hat, steht aufgrund der ermittelten geänderten Koordinaten fest, wie der Zeuge KK KF. glaubhaft bekundet hat. Auch dies spricht für eine Entsorgungsaktion, bei der gleichzeitig Papiere, Handy und Handtasche entsorgt wurden, ohne dass dazu detailliertere Feststellungen möglich waren.
Es spricht aufgrund der Tageszeit und des damit verbundenen Entdeckungsrisikos wenig dafür, dass der Angeklagte erneut das Gebüsch, den Tatort, aufgesucht haben könnte, zumal er anderenfalls mit großer Sicherheit einen Teil der NQ. SL. gehörenden verstreuten Dinge, zum Beispiel die in Bezug auf eine mögliche Identifizierung der Leiche problematische, da an NQ. SL. addressierte Rechnung über den Reifenwechsel, mitgenommen haben dürfte, nachdem sie in der Nacht zuvor übersehen worden waren. Insgesamt ist das Gericht von einer Entsorgungsaktion des Angeklagten im festgestellten Sinne überzeugt.
Auch die Tatsache, dass der Angeklagte seine - quasi neuen, wie die Zeugen MZ. und Simone PS., geb. HA. übereinstimmend glaubhaft bekundet haben, Joggingschuhe verschenkte, stellt eine eher belastendes Indiz dar, zumal der Angeklagte dazu eine konstruiert wirkende, aber keine plausible Erklärung liefern konnte.
Gleiches gilt für den an die Zeugen VZ. und RF. von der Firma „ZV.“ am Montag erteilten Reinigungsauftrag bzgl. des BMW’s. Zum einen steht aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Angaben der beiden Zeugen fest, dass der Wagen objektiv keine Reinigung nötig hatte. Zum anderen hat der Angeklagte dazu mehrere wechselnde Erklärungen abgegeben, die teilweise widerlegt und teilweise in sich widersprüchlich und unglaubhaft sind.
So entspricht weder die Angabe, er habe das Fahrzeug unmittelbar nach der Reinigung an R. F. zurückgegeben wollen, den Tatsachen noch die Angabe, er habe eine Rückgabe des Leasingfahrzeugs mit der Firma UO. verabredet, weil er einen neuen Wagen, einen 7-er BMW hätte haben wollen. Insoweit steht aufgrund der glaubhaften und überzeugenden Aussage des Zeugen NV. fest, dass der Angeklagte sich zwar einmal in allgemeiner Form über ein neues Auto - einen 7-er - und eine vorzeitige Rückgabe des Leasingsfahrzeugs informiert hatte, dies sei aber - so der Zeuge - etwa im März 1999 gewesen, danach sei der Angeklagte nicht mehr auf die Sache zurückgekommen.
Bezüglich der angeblichen Erforderlichkeit einer Reinigung wegen eines vorgeblichen Rauschgifttransportes sind die neuesten Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht überzeugend, da eine Verschmutzung durch die in Rede stehenden Tabletten eher unwahrscheinlich ist.
c)
Ein weiteres massives Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich daraus, dass sich nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für einen anderen Täter als den Angeklagten ergeben haben.
Der Angeklagte hat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung den "KO.", den angeblichen russischen Begleiter von R. LM., als Täter bezeichnet, und zwar unter Wiedergabe der angeblichen Äußerungen von R. LM. zur Täterschaft des "KO.". Im JV. hat der Angeklagte in beiden Versionen - einmal in Zusammenhang mit einem großen Rauschgiftdeal, einmal in Zusammenhang mit dem Auffinden des "FC." - behauptet, NQ. SL. habe aussteigen und die Gruppe anzeigen wollen, worauf "KO." sie habe erschießen müssen.
Aus dieser Einlassung vermochte die Kammer keine Hinweise auf einen Täter "KO." zu entnehmen. Wie oben im einzelnen schon dargelegt worden ist, handelt es sich bei den angeblichen Begleitern von R. LM. nach der Überzeugung des Gerichts nicht um reale Persönlichkeiten, sondern um Erfindungen des Angeklagten, da sich abgesehen von den Angaben des Angeklagten keinerlei Hinweise auf diese Gruppe haben finden lassen.
Als möglicher Täter käme denktheoretisch auch R. LM. selbst in Betracht, wobei der Angeklagte ihn noch nie als Täter bezeichnet hat.
Entgegen dem im Verlaufe des Verfahrens wiederholt seitens der Verteidigung erhobenen Vorwurf, die Nachforschungen nach einem lebenden R. LM. seien vernachlässigt worden, insoweit bestehe erheblicher Aufklärungsbedarf, sind nach der Überzeugung der Kammer die Ermittlungen nach R. LM. in alle Richtungen intensiv betrieben worden. Hierzu haben die Zeugen KHK GP. und KHK CT., Mitglieder der zuständigen Mordkommission, sowie der Zeuge Staatsanwalt UM. detaillierte, in sich stimmige und überzeugende Aussagen im Sinne der Feststellungen gemacht. Die Zeugin PV. LM. , seine Ehefrau, hat eine Belohnung für sachdienliche Hinweise ausgelobt. Das gesamte Umfeld von R. LM. in JH. und auf SZ. ist - soweit sich realistische Ansätze ergeben haben - durchleuchtet worden, die Suche nach R. LM. als vermisster Person werden betrieben, die Polizei hat das Verbrechen an NQ. SL. mit der Frage nach dem Verbleib von R. LM. in einer Fernseh-Fahndungssendung vorgestellt - hierzu hat der Zeuge KHK GP. im Einzelnen bekundet -, die Polizei hat auch in Richtung der Auffindung eines Fundortes eines toten R. LM. in und um H. ermittelt, wozu die Ermittlungsbeamten ebenfalls bekundet haben. Zudem waren zwischenzeitlich von verschiedener Seite zwei Privatdetektive eingeschaltet; auch deren Suche nach R. LM. blieb erfolglos. Hierzu ist der Zeuge FN. XR. gehört worden. Der Zeuge hat insbesondere zu Versuchen ausgesagt, auf SZ. Erkenntnisse zu erlangen - ohne Erfolg -. Dies ist um so bemerkenswerter, weil der Zeuge von formellen Zwängen weniger eingeengt hatte nachforschen können.
Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass R. LM. nach dem Mittag des 04.06.1999 noch auf eines der Konten der Familie LM. Zugriff genommen haben könnte. Hinsichtlich der Berliner Privatkonten ist dies - nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin PV. LM. ebenso ausgeschlossen, wie bei Firmenkonten und dem seit Ende Mai aufgelösten Konto in Luxemburg. Lediglich hinsichtlich einer Kontoverbindung bei der PB. Bank KV. AG konnte die Frage nicht geklärt werden, da die Bank unter Berufung auf das Bankengeheimnis der Zeugin LM. Auskünfte verweigert hat, da sie einerseits (noch) nicht Rechtsnachfolgerin ihres Mannes ist und die Bank andererseits die Echtheit und möglicherweise auch den Zeitpunkt der Errichtung einer Bevollmächtigungsurkunde von R. LM. zugunsten seiner Ehefrau bestreitet. Diese Urkunde ist Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, ebenso ein damit zusammenhängender Schriftverkehr zwischen der genannten Bank und anwaltlichen Vertretern der Zeugin PV. LM..
Ein Zugriff auf dieses Konto im Wege eines Rechtshilfeersuchens oder gar einer Beschlagnahmeverfügung seitens deutscher Behörden kam aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da R. LM. nicht allein aufgrund seines Verschwindens als Tatverdächtiger angesehen werden kann und andere greifbare Verdachtsmomente gegen ihn nicht bestehen.
Angesichts des Umstandes, dass R. LM. seit dem 04.06.1999 um die Mittagszeit spurlos verschwunden ist und sich trotz intensiver Ermittlungen weder ein Hinweis auf den lebenden R. LM. noch auf einen verstorbenen ergeben haben, fehlt auch jeder Anknüpfungspunkt, dass und wie R. LM. ohne vorherige Absprache und ohne Auto plötzlich wie aus dem Nichts gegen 23:30 Uhr am Eisstadion hätte auftauchen können, um NQ. SL. zu töten.
Nachweislich hat es keinen Kontakt zwischen R. LM. und/oder NQ. SL. mehr gegeben, nachdem R. LM. mit dem Angeklagten das "BE. XZ." in RK. verlassen hatte. Die NQ. SL. gegenüber aufgestellten Behauptungen des Angeklagten über zwischenzeitliche Telefonate mit R. LM. sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Auf keinem der bekannt gewordenen Handys von R. LM. ist auch nur ein einziger derartiger Anruf verzeichnet. Die entsprechenden Verbindungsnachweise waren Gegenstand der Erörterungen in der Hauptverhandlung. Soweit sich aus einer Rechnung vom 10.07.2000 bezüglich eines Handys von R. LM. mit der Ruf-Nummer N10 zunächst Hinweise auf angefallene Gesprächskosten für die Zeit nach dem 04.06.1999 ergeben haben, ist dies vollständig geklärt. Aufgrund des zwischenzeitlich sichergestellten Einzelverbindungsnachweise, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, ist urkundlich bewiesen, dass es sich bei diesen Kosten um nachträglich in Rechnung gestellte Verbindungskosten für einen Anruf aus dem Ausland - Luxemburg - am 26.05.1999 handelte.
Da auch vom Handy des Angeklagten - entgegen dessen früherer Einlassung - keine Verbindung zu R. LM. festgestellt werden konnte, wäre eine Absprache über einen Treffpunkt überhaupt nicht möglich gewesen.
In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte erstmals - offensichtlich vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Ergebnisses der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme - behauptet, LM. habe ihm ein Handy übergeben, damit der Kontakt hergestellt werden könne. Dabei hätte LM. - so der Angeklagte auf die Frage, wieso er nicht auch selbst mit dem Handy hätte telefonieren können - gesagt, er solle und dürfe nicht selbst telefonieren.
Diese - vagen - Angaben hält die Kammer für unglaubhaft. Zum einen ergäbe es keinen Sinn, als etwa unschuldig Verdächtigter mit einer derartig wesentlichen Information hinter dem Berg zu halten, denn erfolgversprechende Ermittlungen in dieser Richtung sind nur binnen 60 bis maximal 90 Tage möglich, da danach alle Daten bei den Mobiltelefonnetzbetreibern gelöscht werden.
Zum anderen haben sich keinerlei Bestätigungen für diese Angaben gefunden. Mit den Zeuginnen PV. LM. und LI. sowie TX. und ZE. ist die Frage nach weiteren Handys des R. LM. ebenso ausgiebig erörtert worden, wie mit den Zeugen HH. SK. und MQ.. Alle haben übereinstimmend die Existenz weiterer Handys verneint. Auch NQ. SL. erwähnte gegenüber der Zeugin RE. nichts entsprechendes, wobei es logischerweise - unterstellt der Angeklagte würde insoweit die Wahrheit sagen - zwei weitere Handys gegeben haben müsste, anderen falls wären ausgehende Gespräche bei R. LM. nachweisbar. Derartige Gespräche sind jedoch nicht registriert worden.
Die Kammer hält die Angaben des Angeklagten daher für eine unglaubhafte Schutzbehauptung.
Darüber hinaus hat sich nichts dafür ergeben, dass R. LM. Zugriff auf eine Tatwaffe, noch eine scharfe Waffe jemals im Besitz gehabt hätte. Insoweit hat sich in der Hauptverhandlung ein stimmiges Bild dahingehend ergeben, dass R. LM. weder Waffen mochte, noch je auch nur Andeutungen zu einem entsprechenden Waffenbesitz gemacht hätte noch je im Besitz oder beim Führen einer scharfen Waffe gesehen worden wäre. Auch ein Motiv für die Tötung von NQ. SL. ist nicht ersichtlich. Wie oben auf der Grundlage der überzeugenden Bekundungen aus dem Kreise der Freunde, Nachbarn, Familie und Arbeitskolleginnen festgestellt wurde, gab es keinen Anhalt für ein Zerwürfnis zwischen R. LM. und NQ. SL.. Die der Zeugin RE. gegenüber telefonisch am 04.06.1999 geäußerte Bemerkung seitens von NQ. SL., "wenn sie aus der Sache lebend rauskomme, mache sie mit R. LM. Schluss" besagt insoweit schon deshalb wenig, weil sie aus der Sorge um den Verbleib von R. LM. und der mit der Gesamtsituation verbundenen Anspannung zwanglos erklärbar ist, nicht aber mit einem Zerwürfnis. Der von dem Angeklagten angegebene Grund ist für das Gericht, wie oben bereits im Einzelnen dargelegt, unglaubhaft.
Damit steht fest, dass es keinerlei Hinweise gibt, die auf eine Täterschaft des Zeugen LM. hindeuten. Das Verschwinden von R. LM. kann nicht einseitig im Sinne eines Hinweises auf eine Täterschaft gewertet werden, da sich bisher keine Hinweise zum Verbleib von R. LM. in einer der beiden denkbaren Richtungen, nämlich ein spurlosen Untertauchen eines lebenden LM. oder eine bislang unentdeckt gebliebene Beseitigung eines toten R. LM. ergeben haben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen ML.. Dieser hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er habe R. LM. anhand eines in der Presse veröffentlichten Fotos als den Mann wiedererkannt, den er zweimal im April 2000, nämlich am Karfreitagmorgen an einer Tankstelle in Euskirchen und etwa eine Woche zuvor auf dem Parkplatz eines Supermarktes und in dem Supermarkt im Luxemburgischen UF. gesehen zu haben glaube, in beiden Fällen mit einem neuen silberfarbenen Mercedes mit Scheinwerfern "wie eine „8“", und zwar mit ungeteilter Glasabdeckung der Scheinwerfer, sowie mit SH.er Kennzeichen. Zudem hat der Zeuge ML. bei der Vorlage neuerer Lichtbilder von R. LM. diesen in der Hauptverhandlung auch und gerade auf den neueren Lichtbildern wiedererkannt. Dabei hat er ein Foto, welches R. LM. bei einer Gesellschaft zeigt, als "das ähnlichste" bezeichnet. Aber auch auf den anderen Fotos - so der Zeuge ML. bei seiner Vernehmung - erkenne er die Person auf den Fotos als die Person wieder, die er gesehen habe.
Nachdem die Existenz dieses Zeugen und der mögliche Inhalt seiner Beobachtungen dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden waren, hat das Gericht im Sinne einer zügigen und vollständigen Sachaufklärung und der schnellstmöglichen Durchführung evtl. als erforderlich und/oder angezeigt und sachdienlich scheinender Anschlussermittlungen einer der Hauptverhandlung vorgelagerten Vernehmung des Zeugen bei der Polizei zugestimmt, um auf der Grundlage einer für Nachforschungen besser geeigneten, weil schriftlich fixierten Aussage Anschlussermittlungen schnellstmöglich durchführen zu können. Dies erschien um so mehr geboten, als der Zeuge ML. im Zusammenhang mit seinen Wahrnehmungen im Gespräch mit der Presse ("KH.") geprahlt und sich in Pose hatte ablichten lassen und schon von daher Verwässerungen etwaiger Tatsachen zumindest möglich waren. Hinzu kam, dass der Zeuge ML., wie der Zeuge KHK GP. nachvollziehbar ausgesagt hat, gegenüber den Ermittlungsbeamten - vorsichtig ausgedrückt - sowohl keine Mitwirkungsbereitschaft hatte erkennen lassen als auch - zulässigerweise - eine förmliche Aussage verweigert hatte. Daher wurde der Weg der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung gewählt. Diese führte zu alsbaldigen Anschlussermittlungen.
Das Gericht hat im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen ML. die aus seinen oben skizzierten Angaben folgenden Ermittlungsansätze umgehend weiterverfolgt. So sind über das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg alle in SH. im fraglichen Zeitraum zugelassenen Mercedes-Fahrzeuge, auf die die Beschreibung des Zeugen ML. zutraf, festgestellt worden. Die Auskünfte sind in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen worden. Die Polizei in SH. hat auf Veranlassung des Gerichts die Halter der in Frage kommenden Mercedes Fahrzeuge zu Besuchen in Euskirchen und Luxemburg zu den genannten Tage und einer Bekanntschaft mit R. LM. befragt, Lichtbilder von der Fahrzeugen und den Personen gefertigt.
Diese Vernehmungsprotokolle sind teils - wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt - in allseitigem Einverständnis verlesen worden, teils sind die Zeugen, wie der Zeuge OH. in der Hauptverhandlung gehört worden. Eine Bestätigung hat sich in keinem Fall ergeben.
Keiner dieser ermittelten Zeugen hatte, wie den jeweiligen Aussagen zu entnehmen ist, zu den fraglichen Zeiten Kontakte in die DU. oder nach Luxemburg. Die Zeugen hielten sich zu dieser Zeit nachweislich an anderen Orten auf, die Personenbeschreibungen der Zeugen, wie sie für das Gericht auf Grund des persönlichen Eindrucks von dem Zeugen KR. OH. sowie der in den Akten befindlichen Lichtbildern nachvollziehbar und eindeutig waren, deckten sich in keinem Fall mit der Beschreibung des Zeugen ML. zu "R. LM." oder dessen Begleitern.
Darüber hinaus haben auch die Angaben des Zeugen ML. bzgl. der Begegnung mit der von ihm als R. LM. bezeichneten Person, nämlich, dass sich dieser Mann mit einer Frau in dem Supermarkt aufgehalten und diese Dame an der "Nebenkasse" der von innen gesehen an der rechten Seite des Kassenbereichs befindlichen Kasse, mit einer auffälligen Karte bezahlt habe, Anlass für weitere Ermittlungen in Luxemburg gegeben.
Nach Auskunft des Geschäftsführers des Supermarktes, die durch Verlesung eines entsprechenden Vermerks in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, konnte für die "Nebenkasse" in dem vom Gericht eher großzügig bemessenen Zeitraum des Einkaufs des Zeugen kein Verkauf festgestellt werden, der mit einer „Karte“ beglichen worden wäre, es sei an dieser Kasse nur bar gezahlt worden. Vor dem Hintergrund dieser Auskunft bestand für das Gericht insoweit kein Anlass zu weiteren Ermittlungen oder Ladungen.
Ansätze für weitere Nachforschungen in Richtung auf die Ermittlung der vom Zeugen ML. beobachteten Personen, insbesondere des "R. LM.", haben sich nicht mehr ergeben.
Eine Vernehmung der Ehefrau des Zeugen ML., wie sie die Verteidigung beantragt hat, konnte nicht durchgeführt werden, der Antrag musste zurückgewiesen werden, weil die in Belgien lebende Zeugin für das Gericht unerreichbar war. Die zu 80% schwerbeschädigte, auf den Rollstuhl angewiesene Zeugin hat sich in einem Telefonat mit dem Gericht nachdrücklich geweigert, einer Zeugenladung nach H. zu folgen. Dies ist in der Hauptverhandlung bekannt gegeben worden. Eine Vernehmung der Zeugin im Wege der Rechtshilfe kam nicht in Betracht. Ein in der Hauptverhandlung gewonnener und verwertbarer persönlicher Eindruck von der Zeugin und ihrem etwaigen Aussageverhalten war im vorliegenden Fall unverzichtbar. In einer derartigen Vernehmung haben die Verfahrensbeteiligten dann auch keine Anträge mehr gestellt.
Unter Berücksichtigung der oben geschilderten Ermittlungsergebnisse und des persönlichen Eindrucks, den die Kammer aufgrund der Vernehmung des Zeugen ML. von ihm gewonnen hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge ML. einer Personen- und Fahrzeugverwechselung aufgesessen ist. Das Gericht geht zwar davon aus, dass der Zeuge subjektiv vollständig von der Richtigkeit seiner Beobachtungen überzeugt ist, was dazu passt, dass der Zeuge "R. LM." ohne Zweifel wiedererkannt haben will. Die Kammer konnte sich aber keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Zeuge ML. tatsächlich die Person des R. LM. gesehen hat. Vielmehr geht die Kammer auch aufgrund der Problematik zum Wiedererkennen nach Lichtbildern davon aus, dass die Identifizierung durch den Zeugen nach den ihm in der Hauptverhandlung vorgelegten Fotos von R. LM. sich nicht auf die tatsächlich wahrgenommene Person, sondern die zuvor von R. LM. verschiedentlich in der Presse veröffentlichten Fotos bezieht. Der Zeuge ML. hat selbst bekundet, die im Zusammenhang mit dem Tod von NQ. SL. in der Presse, insbesondere im "KH." veröffentlichen Fotos gesehen zu haben. Eine Identifizierung nach diesen Fotos liegt im vorliegenden Fall auch deshalb nahe, weil der Zeuge, nachdem er sich zuerst bei der Verteidigung gemeldet hatte, nach eigenem Bekunden von Reportern aufgesucht wurde, die ihm unter anderem vergrößerte Bilder der in der Presse von R. LM. gezeigten Lichtbilder an die Hand gegeben hatten. Aus den genannten Erwägungen gibt die Aussage ML. keinen tragfähigen Hinweis auf den Verbleib von R. LM.. Eines Eingehens auf das Aussageverhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung bedarf es danach nicht mehr.
Auch soweit der Zeuge WR. sowohl im Ermittlungsverfahren als auch noch in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe R. LM. noch am 07.06.1999, also dem Montagnachmittag lebend gesehen, als er vom Angeklagten den Schlüssel zu dessen BMW am GJ.-straße übernommen habe, ist dies kein Hinweis auf einen lebenden R. LM.. Der Zeuge hat sich insoweit - wie zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts feststeht - geirrt: in dem Wagen saß tatsächlich der Zeuge SI. wie sich einerseits auf Grund der entsprechenden glaubhaften Bekundung des Zeugen SI. und andererseits der dies bestätigenden Einlassung des Angeklagten ergibt.
Nach alledem fehlt bis zum heutigen Tag jeder Hinweis auf den Verbleib von R. LM..
Ebensowenig haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tragfähige Hinweise auf eine andere Person als den Angeklagten als Täter ergeben.
d)
Gegenüber den oben im Einzelnen festgestellten, den Angeklagten im Sinne belastender Beweisanzeichen und Indizien zuzurechnenden Umstände haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Reihe von anderweitigen Umständen ergeben, denen keine den Angeklagten belastenden, aber auch keine wesentlich entlastende Bedeutung zukommt:
Die Tatsache, dass der Angeklagte sich am 08.06.1999 im Beisein seines Verteidigers selbst der Polizei gestellt hat, ist angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits gegen den Angeklagten eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen, von denen er aufgrund der Gespräche mit seiner Frau und dem Zeugen F. Kenntnis hatte, und des Umstandes, dass die Eheleute NZ. ihn am Abend zuvor nur unter der Bedingung aufgenommen hatten, das er sich stellen würde, beweisneutral. Es lassen sich weder für eine Täterschaft des Angeklagten noch gegen sie sprechenden Schlüsse daraus ziehen. Außerdem konnte der Angeklagte damit rechnen, wenn er sich freiwillig den Ermittlungsbehörden stellen und ihnen zugleich eine "Alibilüge" präsentieren würde, eher nach einer Vernehmung entlassen werden könnte, als wenn er zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Fahndungsmaßnahmen festgenommen worden wäre.
Die negativen Ergebnisse des durch die Sachverständige Frau Dr. BZ. vom Landeskriminalamt NW erstatteten DNA-Gutachtens belasten den Angeklagten nicht, vermögen ihn aber vor dem Hintergrund des Beweisergebnisses im Übrigen auch nicht entscheidend zu entlasten. Nach den überzeugend vorgetragenen, in sich widerspruchsfreien und umfassend begründeten gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen konnte an den zur Untersuchung übersandten Spurenträgern vom Tatort keine DNA festgestellt werden, die die Merkmale des Angeklagten aufwiesen und diesem mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden konnte.
Angesichts der untersuchten Spurenträger kommt diesem Ergebnis nur in geringem Umfang Bedeutung zu.
Vom Leichenfundort habe sie, so die Sachverständige, die Hose der Geschädigten, die an der Leiche sichergestellte Damenarmbanduhr der Marke Rolex, 10 Fingernagelabschnitte der Geschädigten, zwei Abriebe von der Leiche (Blutspur vom linken Unterarm und Blutspur vom linken Unterschenkel), sowie fünf Zigarettenkippen und eine Sonnenbrille untersucht.
Die Sonnenbrille weise - so die Sachverständige nur Material unbekannter Dritter auf und sei offensichtlich nicht der Geschädigten zuzuordnen. Dies hat im Übrigen eine Bestätigung in der Aussage der Zeugin RE. gefunden, die die Sonnenbrille als nicht NQ. SL. gehörend bezeichnet hat. Demgegenüber seien an der Hose Spuren von zwei verschiedenen weiblichen Personen festgestellt worden. Während eine zwanglos dem Opfer zugeordnet werden könne - wie auch die Spuren an den Fingernagelabschnitten und der Armbanduhr -, sei die zweite weibliche Spur nicht identifiziert. Dieses Ergebnis lässt jedoch nach der Überzeugung des Gerichts keinen zwingenden Rückschluss auf die Anwesenheit einer zweiten weiblichen Person - neben NQ. SL. - am Tatort zu, da diese Spur, wie die Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar dargelegt hat, durch eine Vielzahl berechtigten Kontakte im Vorfeld entstanden sein kann, denkbar durch das Anniesen seitens einer Verkäuferin, Kontakte auf einer Toilette und vieles mehr. Die Zigarettenkippen hat die Sachverständige zwanglos dem anonymisierten Z 2 - dabei handelt es sich um den Zeugen CX. BC. - zugeordnet. Dieser hat bekundet, auf der Terrasse des Elternhauses - wie üblich - geraucht und die Kippen ins Gelände geschnippt zu haben.
Des weiteren hat die Sachverständige ausgeführt, die Spuren aus dem PKW der Geschädigten seien nicht auswertbar gewesen, die Spuren aus dem PKW des Angeklagten, seien, weil nur Fragmente vorhanden seien ebenfalls nicht für eine Identifizierung geeignet. Soweit nach dem Gutachten an der bei dem Zeugen F. sichergestellten Beretta-Pistole und der Plastiktüte Spuren, gefunden worden seien, komme der Angeklagte als Mitspurenleger bei der Beretta in Betracht, während der Hauptteil der Zellanhaftungen an der Plastiktüte zweifelsfrei dem Angeklagten zugeordnet werden könne. Hierzu haben sich in der Hauptverhandlung keine weiteren Tatsachen aufklären lassen. Ungeachtet des gutachterlichen Befundes kann von einem den Angeklagten belastenden Ergebnis nicht ausgegangen werden. Zum einen ist die Beretta nicht unmittelbar tatrelevant und zum anderen befand der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Verbringung der Plastiktüte auf das Grundstück des Zeugen F. schon in Untersuchungshaft.
Ebenso wenig belastende Bedeutung kommt dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. LN. vom 13.10.1999 (-505.071/99) über die Untersuchung von Vegetationsproben vom Leichenfundort, aus dem PKW des Tatopfer, dem PKW des Angeklagten sowie den zerschnittenen Schuhen des Angeklagten zu. Die jeweiligen Proben wiesen eine zu geringe Individualität auf, um sie als Grundlage für einen Spurenbefund einzusetzen, abgesehen davon, dass zwischen den Proben aus dem PKW Golf von NQ. SL. ebensowenig ein Zusammenhang mit dem Leichenfundort herzustellen war wie bei den zerschnittenen Herrenschuhen des Angeklagten.
Bezüglich der Schuhe des Angeklagten lässt sich schon nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte sie am Tatort trug, selbst wenn das auffällige, vom Zeugen F. bestätigte Zerschneiden der Schuhe, das offensichtlich einer - dilletantischen - Spurenbeseitigung dienen sollte, eher den Verdacht stützt.
Die in der Hauptverhandlung verlesenen Schmauchspurengutachten des Sachverständigen Dr. WP. vom 11.08.1999 (505.071/99) und vom 11.10.1999 führen ebenfalls zu keiner Entlastung des Angeklagten. Zwar hat der Sachverständige weder an der Bekleidung des Tatopfers noch an der Bekleidung des Angeklagte, einschließlich des erst im Verlauf der Hauptverhandlung eingesandten karierten Flanellhemdes, Schmauchspuren festgestellt. Da die Entstehung von Schmauchspuren aber von unterschiedlichen Faktoren wie Windstärke und -richtung, die Haltung der Waffe und anderen Umständen beeinflusst wird, kommt einem negativen Schmauchgutachten, jedenfalls bei im Freien abgegebenen Schüssen kein entlastender Indizwert zu. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. WP. steht bezüglich des Tatopfers lediglich fest, dass die Schüsse nicht aus einer Entfernung von deutlich unter 50 cm abgegeben wurden. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige Prof. Dr. BK. bestätigt. Auf Grund der von ihm angewandten, sehr empfindlichen Analyseverfahren, nämlich einer mikroskopischen Untersuchung und einer Röntgenfluoriszenzuntersuchung, hat er allerdings Zink-, Blei, Barium, Kupfer- und Autimonpartikel immerhin noch in einem Umfang festgestellt, die nach der sehr eingehenden Darlegung des Sachverständigen relative Nahschüsse bestätigen.
Das ebenfalls verlesene Gutachten des kriminaltechnischen Mitarbeiters IW. vom 17.08.1999, der das Armband von NQ. SL. und ein am Leichenfundort gefundenes Bruchstück untersucht und dabei festgestellt hat, dass diese zusammenpassen, eine Feststellung die sich mit den Gutachten der Sachverständigen EE. und Prof. Dr. BK. decken, hat bezüglich der Frage der Täterschaft des Angeklagten weder be- noch entlastende Aspekte.
Schließlich ergibt sich auch aus den Aussagen der verschiedenen Zeugen zu der Persönlichkeit des Angeklagten keine entlastende Indizwirkung.
Zwar haben eine Vielzahl von Zeugen bei ihren Vernehmungen bekundet, sie würden dem Angeklagten die vorgeworfene Tat nicht zutrauen. Derartiges haben zum Beispiel die Zeugen Eheleute WR., die Zeugen Eheleue NZ., QY., LV., WA., Eheleute YZ., FJ., JB., CP. CJ. und TS. bekundet.
Der Angeklagte ist einerseits von Zeugen als Familienmensch, guter Freund und charmanter Unterhalter, aber auch als Aufsteiger, als Neureicher mit aufgesetzt großbürgerlicher Attitüde und einem Hang zu gehobenem Lebensstil auf der einen und betrügerischen Geschäften auf der anderen Seite beschrieben worden. Ihm sind von den aus der Branche vernommenen Zeugen exzellente Verkäuferqualitäten ebenso bescheinigt, wie betrügerisches und manipulatives Verhalten. Illegale Geschäfte haben sich hinsichtlich nicht gezahlter Steuer, des unberechtigten Bezuges von Sozialleistungen, der Frage des unerlaubten Waffenbesitzes, der Fälschung von Ausweisen, hier eines Behindertenausweises, des Verkaufes wertgeminderter Steine als hochwertig ergeben.
Einerseits gab der Angeklagte sich großzügig, nett und zuvorkommend, liebevoll und verwöhnend gegenüber Kindern allgemein, aber vor allem seinen eigenen, und seiner Frau gegenüber, andererseits auch ihr gegenüber nachtragend und cholerisch. Er konnte sich als guter Freund geben, wie zum Beispiel bei dem Zeugen F., und diesen bei anderen Personen "runtermachen", wie er es bei den Zeuginnen OW. und BN. selbst in der Hauptverhandlung getan hat. Dabei kann der Angeklagte eine bloßstellende und verletzende Art gegenüber anderen bezüglich angeblicher Fehler an den Tag legen, während er seiner eigenen Person völlig unkritisch gegenübersteht und zur Annahme von Kritik in keiner Weise bereit ist. Auch hierfür hat die Hauptverhandlung klare Tatsachen sowohl im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten als auch mit dessen augenscheinlich unbeherrschten und teilweise unsachlichen Umgang mit seinen Verteidigern ergeben.
Angesichts dieser vielfältigen auch völlig gegensätzlichen Persönlichkeitsfacetten, die der Sachverständige Dr. HV. in seinem Gutachten auch eingehend beleuchtet hat, stellt sich die Einschätzung einiger Zeugen, dass dem Angeklagten die Tat nicht zuzutrauen sei, als keine geeignete Basis für ein entlastenden Beweisanzeichen dar.
In diesem Zusammenhang hatte die Verteidigung die Einholung eines kriminologischen Gutachtens zu der Persönlichkeit des Angeklagten mit der Behauptung, der Angeklagte sei zwar ein Betrüger und "Maggler", von seiner psychischen Konstitution aber unfähig, ein Tötungsdelikt zu begehen, beantragt.
Dazu hat der Sachverständige Dr. HV., der sich bei der Erstattung seines Gutachtens in besonderem Maße mit diesen Fragen beschäftigt hat, ausgeführt, es gebe grundsätzlich keine Persönlichkeit, die von ihrer grundlegenden Struktur her unfähig wäre, ein Tötungsdelikt zu begehen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich jeder Mensch in einer für ihn entsprechenden Situation zur Tötung eines anderen fähig und auch bereit sein könne.
Dies deckt sich im übrigen mit der Erfahrung des Gerichts, dem aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren bekannt ist, dass auch Personen, denen niemand eine solche Tat zugetraut hätte, zu Tötungsdelikten fähig sein können.
3.
Aufgrund einer Gesamtschau der oben im einzelnen aufgeführten, den Angeklagten belastenden Indizien ist das Gericht ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt, er ist als Täter des Tötungsdelikts zum Nachteil der NQ. SL., eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und des zum Nachteil des R. LM. begangenen Betruges zweifelsfrei überführt. Der Angeklagte ist - wovon die Kammer auf Grund der zahlreichen widerlegten Unwahrheiten, Lügen und Verdrehungen in den Einlassungen des Angeklagten überzeugt ist - als Person unglaubwürdig, seine Angaben sind in wesentlichen Teilen unglaubhaft. Daher war für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo im vorliegenden Verfahren kein Platz mehr. Nicht zuletzt die eigenen Einlassungen des Angeklagten waren es, die das Gericht in den entscheidenden Fragen davon überzeugt haben, dass das Gegenteil des vom Angeklagten Behaupteten erwiesen ist.
Allerdings konnte die Kammer ungeachtet der festgestellten Täterschaft des Angeklagten, die genauen Umstände der Tatbegehung nicht im Detail feststellen. Insbesondere was sich zwischen der Ankunft der beiden PKW’s am Eisstadion, der Ankunft des Angeklagten und NQ. SL.s am Tatort und der Abgabe der Schüsse ereignet hat, ließ sich nicht zweifelsfrei klären. Insoweit sind verschiedene Tatabläufe denkbar. Zu Gunsten des Angeklagten war daher bei den obigen Feststellungen davon auszugehen, dass der Angeklagte aus einem spontanen Entschluss, um sich den Besitz an der im Laufe des Tages betrügerisch erlangten Beute zu erhalten und damit auch den vorangegangenen Betrug zu verdecken mit direktem Tötungsvorsatz vier Schüsse auf NQ. SL. abgab. Von direktem Tötungsvorsatz ist schon allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei allen vier Schüssen um relative Nahschüsse handelte, zwanglos auszugehen ist.
4.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Tatopfers beruhen zunächst auf dem überzeugenden Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. AN., das im nachhinein, wie bereits ausgeführt, durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. BK. zusätzliche Bestätigungen gefunden hat.
Die Sachverständige hat ausgeführt, bei der Obduktion sei festgestellt worden, das das Tatopfer von insgesamt vier Schüssen getroffen worden sei. Diese Schussverletzungen hätten sich schon bei der äußeren Inspektion der bekleideten Leiche gezeigt, korrespondierende Wunden seien im Verlauf der Obduktion festgestellt worden. Dabei sei eine Durchschussverletzung des rechten Unterarms mit anschließender Durchschussverletzung der Brustweichteile rechts mit einem von rechts nach links verlaufenden Schusskanal festgestellt worden. Ein weiterer Durchschuss habe den linken Unterarm durchschlagen, und zwar mit einem Schusskanal beugeseitig Richtung daumenwärts, dieser habe sich als Durchschuss des linken Oberarms mit einem Schusskanal von außenseitig nach vorn fortgesetzt. Aufgrund der Lage der Schusskanäle sei davon auszugehen, dass das Tatopfer die Arme angewinkelt - im Sinne einer Abwehrhaltung - vor den Oberkörper gehalten habe. Zudem sei ein Durchschuss des linken Unterschenkel kniegelenksnah mit einem Schusskanal von vorn nach hinten feststellbar gewesen. Dieser habe sich als Durchschuss des linken Oberschenkels fortgesetzt, wobei die Schusskanalrichtung von unten nach oben verlaufen sei.
Sodann sei eine Einschussverletzung in die rechte Brust festgestellt worden, der Schusskanalverlauf zeige einen Durchschuss durch das Brustbein, den Herzbeutel, den rechten Ventrikel und anschließend den linken Lungenlappen mit einer Verletzung der linken inneren Brustwand in Höhe des 4. Zwischenrippenraums. Aufgrund der zweifachen Verletzung der Herzens habe sich eine Herzbeuteltamponade ausgebildet. In der Brusthöhle hätten sich 1400 ml teils flüssiges teils geronnenes Blut befunden, was zur Ausbildung eine Hämato-Pneumathorax geführt habe. Das Projektil sei in der linken Brusthöhle liegengeblieben.
Der Schuss in den Oberkörper des Tatopfers habe zum Tod durch Verbluten nach innen in Verbindung mit einer Herzbeuteltamponade geführt.
Neben den Schussverletzungen habe die Leiche in der Kopfschwarte links auf einem Areal von 7 cm längs X 7 cm quer mindestens 5 von einander abgrenzbare, feuchtglänzende schwärzlich Unterblutungen der Kopfschwarte mit einem maximalen Durchmesser von 2 cm aufgewiesen. Dabei habe es sich um frische Einblutungen gehandelt, die mit einem Sturzgeschehen und einem Anschlagen an einen harten Gegenstand kompatibel seien.
Zudem hätten sich frische Unterblutungen im Bereich der Schulterblätter entsprechend Widerlagerverletzungen ausgebildet. Außerdem hätten sich im Bereich der Rückenhaut mehrfache, kleine, fleckige, oberflächliche Schürfungen der Rückenhaut gezeigt, naheliegend als Verletzungsfolge eines Ziehens der Leiche über den Boden. Zur Reihenfolge der Schüsse hat die Sachverständige Dr. AN. ausgeführt, dass die beiden Schüsse, die die Verletzungen der Arme und der Brustweichteile hervorgerufen haben, naheliegend auf ein stehendes Opfer abgegeben worden seien. Eine nähere Angabe könne sie sonst nicht treffen.
Das Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen ist überzeugend und nachvollziehbar erstattet. Die Angaben der Sachverständigen Dr. AN. haben - wie bereits ausgeführt - Bestätigungen durch die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. BK. und EE. erfahren. Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen der gerichtsbekannt erfahrenen Sachverständigen angeschlossen und sie den obigen Feststellungen zugrunde gelegt.
5.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den gründlichen, in sich widerspruchsfreien von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. HV.. Dieser hat aufgrund einerseits von Gesprächen mit dem Angeklagten sowie den aus der Teilnahme an der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen sowie unter Berücksichtigung und in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ergebnissen der durch den Sachverständigen Prof. Dr. PQ. durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchung (insoweit wird auch auf die obigen Ausführungen verwiesen) nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Angeklagten keine der in den §§ 21, 20 StGB genannten seelischen Störungen vorliegt, der Angeklagte also uneingeschränkt schuldfähig ist. Der Sachverständige Dr. HV. hat im Einzelnen ausgeführt, dass er bei dem durchschnittlich begabten Angeklagten weder Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schwachsinns noch für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit habe feststellen können. Der Angeklagte leide - so der Sachverständige Dr. HV. - auch nicht an einer krankhaften seelischen Störung. Die bei dem Angeklagten nach den aus der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse vorliegenden nachhaltigen Neigungen zum "Maggeln" und Lügen stellten sich zwar als ausgeprägte Facetten seiner Persönlichkeit dar, hätten jedoch, da sie vom Angeklagten zielgerichtet eingesetzt und beherrscht werden könnten, keinen Krankheitswert.
Die Kammer hat sich der Beurteilung des gerichtsbekannt äußerst erfahrenen Gutachters angeschlossen, zumal sich das Ergebnis seines Gutachtens mit dem Eindruck, den das Gericht auf Grund der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, deckt.
IV.
1.
Nach den oben getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich zunächst in täterschaftlicher Begehungsweise wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen Mordes strafbar gemacht, § 211 StGB.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt das Mordmerkmal des § 211 Abs. 2 Variante 9 StGB, zur Verdeckung einer Straftat.
Der Angeklagte tötete NQ. SL. aus einem spontanen Entschluss heraus, um die vorangegangene Straftat des Betruges zum Nachteil des R. LM. zu verdecken und um sich den Besitz an der Beute zu sichern.
Hingegen erfüllt das Verhalten des Angeklagten nicht das Merkmal der Heimtücke, § 211 Abs. 2 Variante 5 StGB.
Da nach den oben getroffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tötung des Opfers kurzzeitig vorher eine Form von Auseinandersetzung vorausgegangen seien könnte, lässt sich die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers NQ. SL. nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt auch nicht den Tatbestand der Habgier (§ 211 Abs. 2 Variante 3 StGB).Zwar war das Verhalten des Angeklagten objektiv von einem übersteigerten Gewinnstreben gekennzeichnet, nach den oben zu Gunsten des Angeklagten zugrunde zu legenden Umständen erscheint es jedoch fraglich, ob die objektiven auf Habgier weisenden Umstände subjektiv für den Angeklagten tatbeherrschend und bewusstseinsdominat waren.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und bezüglich der Tötung mit direktem Vorsatz.
2.
Tateinheitlich im Sinne des § 52 StGB hat der Angeklagte einen Verstoß gegen das Waffengesetz begangen, indem er ohne die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse im Sinne der §§ 28 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 WaffG die tatsächliche Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm ausgeübt und entgegen § 35 Abs. 1 WaffG eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm geführt hat, § 53 Abs. 1 Ziff. 3 a. a) und b) WaffG.
Auch insoweit handelte der Angeklagte rechtswidrig und vorsätzlich.
3.
Außerdem hat der Angeklagte sich durch sein Verhalten gegenüber NQ. SL. am 04.06.1999 wegen einer weiteren Straftat des Betruges zum Nachteil von R. LM. gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich sich in den Besitz des bei NQ. SL. befindlichen Geldbetrages von ca. 1 Mio. DM zu setzen, das Vermögen eines anderen, hier des R. LM., in dessen Eigentum beziehungsweise teilweise zumindest Verfügungsberechtigung das Geld stand, dadurch geschädigt, dass er durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen, hier den Umtausch des Geldes in Dollars um damit das lukrative "Witwengeschäft" abwickeln zu können, einen entsprechenden Irrtum bei NQ. SL. erregt und sie dadurch zu Übergabe des Geldes an ihn bewegt hat. Durch die Aushändigung des Geldes von NQ. SL. an den Angeklagten wurde R. LM. das Geld dauerhaft entzogen, er wurde geschädigt.
Auch insoweit handelte der Angeklagte rechtswidrig und vorsätzlich.
4.
Der tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz begangene Mord steht zu dem vorangegangenen Betrug in Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
V.
1.
Für den an NQ. SL. begangenen Mord sieht das Gesetz gemäß § 211 Abs. StGB als Strafe, hier als Einzelstrafe, nur die lebenslange Freiheitsstrafe vor.
2.
Das Gericht hat im vorliegenden Fall geprüft , ob bezüglich der Tat des Angeklagten die besondere Schwere der Schuld festgestellt werden muss.
Dies hat die Kammer im Ergebnis verneint. Der Angeklagte hat ein Mordmerkmal verwirklicht. Zum anderen hat er die Tat, wovon zu seinen Gunsten ausgegangen werden muss, aufgrund eines spontanen Entschlusses gefasst. Auch hat die Kammer bei ihrer Entscheidung das fortgeschrittene Alter des Angeklagten berücksichtigt.
Unter Abwägung dieser Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im vorliegenden Fall abgesehen werden kann.
3.
Für die Strafzumessung bei dem seitens des Angeklagten zuvor begangenen Betrug stand der Kammer gemäß § 263 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.
Die Kammer hat sodann geprüft, ob im vorliegenden Fall nicht ein besonders schweren Fall des Betruges im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu bejahen ist. Dies hat die Kammer im Ergebnis deswegen verneint, weil es sowohl NQ. SL. als Verfügende als auch R. LM. als Geschädigter dem Angeklagten mehr als leicht gemacht haben.
Angesichts des Gewichts der Tat und der Höhe der erlangten Beute schied andererseits die Verhängung einer Geldstrafe von vornherein aus.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zunächst zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte ein fortgeschrittenes Alter hat und sich bereits seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befindet. Zu seinen Gunsten ist auch davon auszugehen, dass er nicht vorbestraft ist. Außerdem ist ihm die Tat durch die Vertrauensseligkeit von NQ. SL. und R. LM. leicht gemacht worden.
Demgegenüber war strafschärfend der hohe materielle Schaden zu berücksichtigen. Außerdem hat der Angeklagte durch die Tat einen schweren Vertrauensbruch begangen. Schließlich ist er mit beachtlicher Kaltblütigkeit und Konsequenz vorgegangen.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Einsatzstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe
einerseits als erforderlich, andererseits aber auch ausreichend angesehen.
4.
Aus diesen beiden Einzelstrafen hatte das Gericht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
lebenslanger Freiheitsstrafe
zu erkennen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 465 Abs. 1 StPO, hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auf § 472 Abs. 1 StPO.