Das Schmalseitenprivileg des § 7a Abs 1 S 1 NBauO ( BauO ND ) ist gebäudebezogen so zu verstehen, daß ein …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Das Schmalseitenprivileg des § 7a Abs 1 S 1 NBauO ( BauO ND ) ist gebäudebezogen so zu verstehen, daß ein Gebäude gegenüber einem 17 m langen Grenzabschnitt nur einen Abstand von 1/2 H einzuhalten braucht und außerhalb des 17 m langen Grenzabschnitts mit der Entfernung von diesem bis auf 1 H wächst.
Die Fiktion des § 7a Abs 1 S 3 NBauO ( BauO ND ), daß für die Anwendung des Schmalseitenprivilegs Grenzen, die einen Winkel von mehr als 120 Grad bilden, als eine Grenze gelten, gilt auch zugunsten des Bauherrn.