OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 17. Zivilsenat Beschluss

OLG Köln – 17 W 318/92

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden und keiner Ergänzung bedürftigen Gründen der Nichtabhilfeentschließung der 24. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. September 1992 zurückgewiesen (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger (§ 97 ZPO). Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 791,16 DM.