Nachdem ein Pflichtverteidiger einen Hauptverhandlungstermin verbindlich zugesagt hatte, hat er bei einer …
Leitsatz
Nachdem ein Pflichtverteidiger einen Hauptverhandlungstermin verbindlich zugesagt hatte, hat er bei einer Terminskollision ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Verteidigung seines Mandanten sicherzustellen. Geschieht dies nicht, ist seine Bestellung gemäß § 143a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StPO aufzuheben.
Die Pflichtverteidigung ist grundsätzlich personengebunden; eine Vertretung ist nicht beliebig delegierbar.
Nach der zwingenden Regelung des § 145 Abs. 4 StPO sind dem Verteidiger die Kosten, die infolge der Aussetzung der Hauptverhandlung wegen seines unentschuldigten Nichterscheinens verursacht worden sind, aufzuerlegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt L. gegen den Beschluss der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 17. Dezember 2025, mit welchem er als Pflichtverteidiger entpflichtet worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt L. gegen den Beschluss der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 17. Dezember 2025, mit welchem ihm die durch sein Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin vom 13. Oktober 2025 und durch die Aussetzung entstandenen Kosten auferlegt worden sind, wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Halle (Saale) verurteilte den Angeklagten D. O. am 28. September 2023 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil legte die damalige Pflichtverteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin K. , Berufung ein.
Mit Anordnung der Vorsitzenden der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 26. August 2024 wurde Rechtsanwältin K. für das Berufungsverfahren entpflichtet und der Beschwerdeführer dem Angeklagten als Verteidiger beigeordnet.
Am 22. Juli 2025 sprach die Vorsitzende telefonisch mit dem Beschwerdeführer einen Hauptverhandlungstermin für den 13. Oktober 2025, 10 Uhr, ab. Der Beschwerdeführer sagte zu, diesen Termin als verbindlich zu notieren.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei am 13. Oktober 2025 aufgrund eines Fortsetzungstermins vor dem Landgericht Nürnberg verhindert. Zugleich erklärte er:
„Es wird jedoch nach Absprache mit Herrn O. versucht werden, einen Kollegen für die Terminswahrnehmung zu organisieren, damit der Termin gehalten werden kann.
…
Ich komme zeitnah wieder auf das Gericht zu.“
Ein weiterer Schriftsatz ging bei der Strafkammer in der Folge nicht ein.
Erst mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025, eingegangen beim Landgericht Halle um 9:13 Uhr, mithin 47 Minuten vor dem anberaumten Hauptverhandlungsbeginn, teilte der Beschwerdeführer erneut mit, er sei aufgrund eines nicht verlegbaren Fortsetzungstermins in einer Haftsache verhindert. Weiter führte er aus:
„Nach meinem Kenntnisstand wurde Herr O. jedoch ohnehin nach einem weiteren Pflichtverteidiger gefragt.“
Ein Verteidiger erschien zum Termin nicht. Die Hauptverhandlung konnte daher nicht durchgeführt werden und wurde ausgesetzt.
Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden vom 16. Oktober 2025 erklärte der Angeklagte im Termin, Rechtsanwalt L. habe keinen Kontakt mit ihm aufgenommen. Später teilte der Angeklagte schriftlich mit, künftig von Rechtsanwalt R. vertreten werden zu wollen.
Mit angefochtenem Beschluss vom 17. Dezember 2025 entpflichtete das Landgericht den Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger und legte ihm die durch sein Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin und durch die Aussetzung entstandenen Kosten auf.
Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2025 zugestellt. Gegen diesen legte er mit beim Landgericht am 6. Januar 2026 eingegangenem Schriftsatz vom 5. Januar 2026 „Beschwerde“ ein.
Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache der Staatsanwaltschaft Halle zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht Naumburg vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat mit Zuschrift vom 16. Februar 2026 beantragt, die sofortige Beschwerde gegen die Entpflichtung als unbegründet und die Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
II.
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Entpflichtung des Beschwerdeführers richtet, ist es als sofortige Beschwerde gemäß § 143a Abs. 4 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist es unbegründet.
Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn aus sonstigen Gründen eine angemessene Verteidigung nicht gewährleistet ist. Dies ist insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung des Verteidigers der Fall. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 19/13829, S. 48) soll die Aufhebung der Bestellung – auch gegen den Willen eines Beschuldigten – möglich sein, wenn das Verhalten des Verteidigers die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gefährdet. Zweck der Regelung ist es, sowohl eine sachgerechte Verteidigung als auch die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege sicherzustellen. Ein solches sowohl die Verteidigung als auch die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege gefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers ist hier gegeben:
Der Beschwerdeführer hatte den Hauptverhandlungstermin vom 13. Oktober 2025 verbindlich zugesagt. Zwar zeigte er mit Schriftsatz vom 23. September 2025 eine Terminkollision an. Damit war seine Pflicht jedoch nicht erfüllt. Es oblag ihm im Rahmen seiner Organisationsverantwortung, unverzüglich Rücksprache mit seinem Mandanten zu halten, für eine rechtlich tragfähige Vertretung zu sorgen und dem Gericht rechtzeitig einen konkret benannten Vertreter mitzuteilen. Die Pflichtverteidigung ist grundsätzlich personengebunden; eine Vertretung ist nicht beliebig delegierbar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 346/13 – zitiert nach juris). Die bloße Ankündigung, es werde „versucht“, einen Kollegen zu organisieren, genügt daher nicht. Erforderlich gewesen wäre zumindest die rechtzeitige Mitteilung eines bestimmten, vertretungsbereiten Verteidigers. Dies unterblieb. Bis zum Terminstag ging kein weiterer Schriftsatz ein. Erst 47 Minuten vor Sitzungsbeginn teilte der Beschwerdeführer erneut seine Verhinderung mit, ohne einen Vertreter konkret zu benennen. Zu diesem Zeitpunkt war eine sachgerechte Reaktion des Gerichts nicht mehr möglich.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht die Terminkollision als solche maßgeblich. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hat, um trotz der Kollision eine ordnungsgemäße Verteidigung sicherzustellen. Gerade dieses Organisationsversagen führte dazu, dass die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden konnte.
Das Verhalten des Beschwerdeführers hat damit unmittelbar zur Aussetzung der Hauptverhandlung geführt und den Verfahrensablauf erheblich beeinträchtigt. Unter diesen Umständen war eine angemessene Verteidigung nicht mehr gewährleistet. Die Entpflichtung war rechtmäßig.
2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Auferlegung der durch das Ausbleiben entstandenen Kosten gemäß § 145 Abs. 4 StPO richtet, ist es als einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist.
Das Beschwerdevorbringen enthält keine Angaben zum Wert des Beschwerdegegenstandes. Im Hinblick darauf, dass sich aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ergibt, wie hoch die Entschädigung der Schöffen für die Sitzung vom 13. Oktober 2025 gewesen ist, kann der Senat nicht feststellen, ob die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO überschritten ist, die auch bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Verteidigers nach § 145 Abs. 4 StPO gilt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2008 – 1 Ws 301/08 –; KG, Beschluss vom 28. September 2001 – 4 Ws 153/01 –, jeweils zitiert nach juris).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Nach der insoweit zwingenden gesetzlichen Regelung des § 145 Abs. 4 StPO, deren Voraussetzungen erfüllt sind, waren dem Beschwerdeführer die durch die Aussetzung verursachten Kosten aufzuerlegen. Durch sein Verschulden ist die Aussetzung der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2025 erforderlich geworden. Der Beschwerdeführer ist der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung schuldhaft ferngeblieben. Sein Nichterscheinen beruhte nicht auf einem unabwendbaren Umstand, sondern auf einer unzureichenden Organisation und fehlenden rechtzeitigen Sicherstellung der Verteidigung. Die Aussetzung der Hauptverhandlung war unmittelbare Folge dieses Verhaltens.
Sonstige Gründe, die den Rechtsmitteln zum Erfolg verhelfen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.