LG Bochum · Nordrhein-Westfalen 12. Zivilkammer Beschluss

LG Bochum – 12 O 5/03

Zivilrecht

Tenor

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zeitungsanzeigen oder son-stigen öffentlichen Mitteilungen oder in der Warenauslage für Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe bis zum 30.10.2005 zu werben mit Hinweisen

wie

"TOTAL RÄUMUNGSVERKAUF

wegen Geschäftsaufgabe

vom (Datum) - (Datum)

50 % - 70 %

und/oder einen so angekündigten Verkauf tatsächlichen durchzuführen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt.