Richtlinien 86/280/EWG und 88/347/EWG
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 86/280/EWG und 88/347/EWG – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
Gründe
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag die Feststellung, daß Portugal dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Maßnahmen erlassen und/oder unverzueglich der Kommission mitgeteilt hat, die für die Umsetzung der Richtlinie 86/280/EWG(1) des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/347/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 86/280(2) erforderlich sind. Die Richtlinie (EWG) 76/464(3) des Rates vom 4. Mai 1976 betrifft die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft.
Artikel 7 der Richtlinie 86/280 bestimmt folgendes:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Artikel 2 der Richtlinie 88/347 bestimmt folgendes:
"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie für Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin vor dem 1. Januar 1989 und für die übrigen Stoffe vor dem 1. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
..."
Portugal hat nicht bestritten, daß es die Richtlinie nicht umgesetzt hat, und bringt in seiner Klagebeantwortung vor, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Zeit erlassen würden.
Infolgedessen ist die Klage der Kommission eindeutig begründet.
Ergebnis
Daher bin ich der Auffassung, daß der Gerichtshof
1. feststellen sollte, daß Portugal dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/347/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 86/280 umzusetzen;
2. Portugal die Kosten des Verfahrens auferlegen sollte.