OLG Frankfurt am Main · Hessen 3. Strafsenat Beschluss

Erfolglose sofortige Beschwerde gegen Entscheidung KI-Titel

Sofortige Beschwerde · StPO § 473 Abs. 1 · Rechtsmittel · Kostenverteilung

Strafrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1

xxx

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017467