EuG Zweite Kammer Beschluss

Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Buzzi Unicem SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Nationaler Plan Italiens für die Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 – Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Bedingungen keine Einwände zu erheben – Kein individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit

Europarecht Nichtigkeitsklage

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Buzzi Unicem SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2007 über den von der Italienischen Republik gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2008–2012, soweit die Kommission darin ihre Entscheidung, keine Einwände gegen den nationalen Zuteilungsplan zu erheben, vom Wegfall der Möglichkeit für Anlagenbetreiber abhängig macht, bei „Schließungen aufgrund von Rationalisierungsprozessen der Produktion” einen Teil der zugeteilten Zertifikate zu behalten