LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 3. Zivilkammer Urteil

LG Dortmund – 3 O 397/10

Zivilrecht

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den Baudarlehensvertrag vom 06.07.2001/10.07.2001 mit der Vertragsnummer 5796709351 jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Gründe

1

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