Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluß der Instanz ist nur insoweit statthaft …
Tenor
wird der Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin und Berufungsklägerin auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluß der Instanz ist nur insoweit statthaft, als die Bewilligung mit Rückwirkung ausgesprochen werden kann. Der weitest zurückliegende Zeitpunkt, zu dem Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, ist der der Antragstellung. Hier ist der Antrag per Fax eingegangen. Das war nach Schluß der mündlichen Verhandlung. Das Schriftstück hat der Kammer auch nicht vor Verkündung seiner Entscheidung vorgelegen. Die Notwendigkeit sofortiger Vorlage konnte dem Fax-Schreiben auch nicht entnommen werden.
Zwar gibt das Fax-Schreiben ein Schriftstück wieder, daß das Datum „19. März 1998“ trägt, ein solches Schriftstück ist jedoch vor dem 14.08.1998 nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Da zu dem Zeitpunkt, als der Prozeßkostenhilfeantrag dem Gericht vorlag, sämtliche Gebühren bereits entstanden waren, kommt die nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.