Der unanfechtbare Beschluss des Senats vom 15. Juli 2026 - 19 A 2457/24 - verletzt den Kläger nicht in …
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unbegründet. Der unanfechtbare Beschluss des Senats vom 15. Juli 2026 - 19 A 2457/24 - verletzt den Kläger nicht in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Deshalb scheidet auch die begehrte Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens aus.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt jedem Prozessbeteiligten die grundsätzliche Möglichkeit, sich im Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag zu äußern, der für die Entscheidung erheblich ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 BvR 2592/14 - juris Rn. 5.
Er verpflichtet das Gericht, seine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen dann, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Die Gerichte sind insbesondere nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - 3 PKH 10.16 - juris Rn. 2 und vom 24. Februar 2016 - 3 B 57.15 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2021 - 6 B 1262/21 - juris Rn. 6.
Die Anhörungsrüge ist mithin kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung der Sache erreicht werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 - juris Rn. 3 und vom 8. Juni 2022 - 7 A 2.22 - juris Rn. 4.
Dies zugrunde gelegt lassen sich dem Schreiben des Klägers vom 26. Juli 2026 keine Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß entnehmen. Soweit der Kläger rügt, der Senat habe zentrales Vorbringen zu einem berechtigten Interesse nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG übergangen, führt dies auf keinen Gehörsverstoß. Der Senat hat die vom Kläger benannten „konkrete[n] und miteinander verbundene[n] Vorteile“ der begehrten Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, allerdings ohne dabei zu dem von ihm erwünschten Ergebnis gekommen zu sein. Im angefochtenen Zulassungsbeschluss hat der Senat tragend darauf abgestellt, dass ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises regelmäßig fehle, wenn die antragstellende Person - wie im vorliegenden Fall der Kläger - einen deutschen Pass besitze und ihr die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bestritten werde. Auch mit den vom Kläger vorgetragenen Gründen, warum er seiner Ansicht nach einen urkundlichen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit benötige, hat sich der Senat auseinandergesetzt. Dabei hat er insbesondere das Vorbringen des Klägers erwogen, er benötige den Staatsangehörigkeitsausweis, damit er bei Eintritt der mit „Flucht und Vertrieb“ verbundenen „sehr dringende[n] und sich immer weiter zuspitzende[n] Kriegsgefahr“ in- und ausländischen Behörden gegenüber seine Staatsangehörigkeit zweifelsfrei nachweisen könne. Der Senat hat hierzu festgestellt, dass der Kläger den geforderten zweifelsfreien Nachweis selbst im Kriegsfall durch seinen bis zum 21. Dezember 2030 gültigen deutschen Reisepass erbringen könne (S. 6 des Beschlusses). Darüber hinaus hat er auch das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1966 - I C 69.64 - gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daraus ergebe sich nichts für den hiesigen Fall. Denn der Kläger würde bei Versagung des beantragten Staatsangehörigkeitsausweises angesichts seiner durch die Vorlage eines gültigen Reisepasses eindeutig nachweisbaren deutschen Staatsangehörigkeit auch bei einem Aufenthalt im Ausland nicht in die Lage eines de-facto-Staatenlosen geraten (S. 7 des Beschlusses).
Soweit der Kläger mit seiner Anhörungsrüge geltend macht, der Senat habe verkannt, dass sich aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein funktionaler Unterschied zwischen dem Pass als Reise- und Ausweispapier und einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Statusurkunde ergebe und ein Pass nicht den Erlass einer nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG in allen staatsangehörigkeitsrechtlich erheblichen Angelegenheiten verbindlichen Statusfeststellung ersetze, wendet er sich damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der vorgenannten Feststellungen des Senats. Gleiches gilt für seinen Einwand, der Senat habe die von ihm angeführten Vorteile auf die gegenwärtig bestehende Nachweismöglichkeit seiner Staatsangehörigkeit durch seinen aktuell gültigen Reisepass reduziert und dabei außer Acht gelassen, dass er ein prognostisches Vorsorgeinteresse zur Vermeidung einer erst künftig drohenden funktionalen Schutzlosigkeit geltend gemacht hatte. Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger der Sache nach eine vermeintlich fehlerhafte materiell-rechtliche Beurteilung, nicht jedoch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine neue inhaltliche Überprüfung der Sache kann mit der Anhörungsrüge jedoch nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 72,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).