LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Prozesskostenhilfe versagt KI-Titel

Prozesskostenhilfe · ZPO § 97 · Beschluss · Kostenlast · Zulässigkeit

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2017 (Az. 35 C 142/17) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Begründung liegt nicht vor.