Prozesskostenhilfe versagt KI-Titel
Prozesskostenhilfe · ZPO § 97 · Beschluss · Kostenlast · Zulässigkeit
Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2017 (Az. 35 C 142/17) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1
Begründung liegt nicht vor.