Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts muß der Träger der Sozialhilfe …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts muß der Träger der Sozialhilfe in seine Ermessenserwägungen einbeziehen, ob die zu Unrecht gezahlten Beträge nachweislich für einen sozialhilferechtlich anerkennenswerten Zweck verwandt worden sind (hier für den Bedarf der Tochter der Klägerin, für die der Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gewährt hatte, weil er von diesem Bedarf nichts wußte).