LG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berichtigung des Kostenausspruchs bei abgewiesener Klage KI-Titel

Kostenverteilung · offenbare Unrichtigkeit · § 319 ZPO · § 91 ZPO · Urteilsberichtigung

Zivilrecht

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.01.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er im Kostenausspruch wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Gründe

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Im Tenor des Urteils vom 27.01.2015 werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Hierbei handelt es sich um eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit.

3

Die Klage wurde abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird die Kostentragung ausdrücklich mit § 91 ZPO begründet, wonach der unterlegenen Partei die Kosten aufzuerlegen sind. Mithin hat - nach dem Willen der Kammer bei Urteilsabfassung - die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bei der Fassung des Tenors im Kostenausspruch wurde daher allein versehentlich die falsche Partei angegeben.