Gesellschaftsrecht Für nichtig erklärt
Urteile zu § 51 GmbHG – Seite 3
GmbH-Gesetz
144 Entscheidungen der Bundes- und Landesgerichte zu § 51 GmbHG (GmbH-Gesetz) – neueste zuerst, mit Aktenzeichen, Leitsatz und Volltext.
144 Entscheidungen
Gesellschaftsrecht Für nichtig erklärt
Verwaltungsrecht
Anstellungsvertrag · Gehaltsanspruch · Darlehen · Auskunftsanspruch · Geschäftsführerin
Zivilrecht
Heilung der Einberufungsmängel
Sachen- und Grundstücksrecht Revision zurückgewiesen
Verhinderung durch Ausübung der Sperrminorität · Klageart gegen Beschlussmängel
Gesellschaftsrecht Berufung zurückgewiesen
Gesellschaftsrecht Berufung zurückgewiesen
Zivilrecht
Geltendmachung des Auseinandersetzungsfehlbetrages durch … · Wirksamkeit der Beschlussfassung über die Feststellung …
Gesellschaftsrecht Abgeändert
Geltendmachung des Auseinandersetzungsfehlbetrages durch … · Wirksamkeit der Beschlussfassung über die Feststellung …
Gesellschaftsrecht Abgeändert
Geltendmachung des Auseinandersetzungsfehlbetrages durch … · Wirksamkeit der Beschlussfassung über die Feststellung …
Gesellschaftsrecht Abgeändert
Gesellschaftsrecht Abgeändert
Gesellschaftsrecht
Zivilrecht Anträge verworfen
Zivilrecht Berufung zurückgewiesen
Gesellschaftsrecht Abgeändert
Gesellschaftsrecht Antrag zurückgewiesen
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht Aufgehoben und zurückverwiesen
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht Abgeändert
Gesellschaftsrecht Berufung zurückgewiesen
Sachen- und Grundstücksrecht Beschwerde zurückgewiesen
Gesellschaftsrecht Aufgehoben
Gesellschaftsrecht Abgeändert
Gesellschaftsrecht Abgeändert
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht Klage abgewiesen
Gesellschaftsrecht Klage abgewiesen
Zivilrecht Abgeändert
Familienrecht Aufgehoben
Zivilrecht Aufgehoben
Zivilrecht Berufung zurückgewiesen
Zivilrecht Berufung zurückgewiesen
Zivilrecht Abgeändert
Zivilrecht Berufung zurückgewiesen
Zivilrecht Berufung zurückgewiesen
Zivilrecht Aufgehoben
Zivilrecht
Zivilrecht Berufung zurückgewiesen
Zivilrecht Abgeändert
Zivilrecht Abgeändert
Zivilrecht Aufgehoben