FG Hamburg 6. Senat Urteil LS

Einkommensteuer: Einkommensteuerpflicht der Dienstbezüge eines Konsularbeamten

Steuerrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Ein in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik Deutschland tätiger Konsularbeamter mit ausländischer Staatsangehörigkeit, der seit mehr als 15 Jahren vor seinem Amtsantritt seinen alleinigen Wohnsitz im Inland hat und diesen Wohnsitz bereits vor seinem Amtsantritt mit seiner deutschen Ehepartnerin sowie seinen in der Bundesrepublik Deutschland schulpflichtigen Kindern teilte, ist im Sinne des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) und des § 3 Nr. 29 Buchst. b EStG im Empfangsstaat bzw. im Inland ständig ansässig und dessen Dienstbezüge daher nicht von der deutschen Einkommensteuer befreit.

2. Wer die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 EStG geltend macht, trifft die Feststellungslast und hat nach Maßgabe des § 68b EStDV den Nachweis über das Vorliegen sämtlicher Anrechnungsvoraussetzungen durch geeignete Urkunden zu führen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Einkommensteuerpflicht der Dienstbezüge aus dem Amt eines XXX.

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Der im Jahre ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger der XXX. Seit dem XX. XX 2005 wohnt der Kläger in Hamburg. Im Melderegister ist die Hamburger Wohnung von Beginn an als alleinige Wohnung des Klägers ausgewiesen. Im Jahre 2007 heiratete der Kläger die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin. Er hat ... Kinder, ..., die in Hamburg die Schule bzw. den Kindergarten besuchen bzw. besuchten. Die Kläger und die ... Kinder unterhalten einen gemeinsamen Hausstand. Im Streitjahr 2021 war der Kläger bis zum XX. XX bei einer GmbH in Hamburg beschäftigt; am XX. XX 2021 übernahm er das Amt eines XXX der XXX im Generalkonsulat der XXX in Hamburg.

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Der Kläger gab am 30. August 2023 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 zusammen mit seiner Ehefrau ab und beantragte die Zusammenveranlagung. Für sich erklärte der Kläger dabei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.149 EUR. In den Erläuterungen gab er an, im Jahr 2021 steuerfreie Bezüge als XXX der XXX in Höhe von 5.350 USD monatlich bezogen zu haben.

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Der Beklagte erließ am XX. März 2024 den Bescheid für 2021 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Zinsen und behandelte darin die Dienstbezüge des Klägers in Höhe von 49.851 EUR (Umrechnungskurs 1 EUR : 1,1805 USD) als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

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Dagegen legten die Kläger am 11. April 2026 Einspruch ein und trugen vor, Berufskonsuln seien wegen des Gedankens der Exterritorialität trotz Ausübung der dienstlichen Tätigkeit im Inland weder unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch ansässig im Sinne des Rechts der Doppelbesteuerungsabkommen, würden vielmehr nur von der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 EStG erfasst. Dabei seien die Dienstbezüge des Klägers aber aufgrund des den nationalen Vorschriften und dem Abkommensrecht vorgehenden Art. 49 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969, 1587 ff., WÜK) sowie aufgrund des § 3 Nr. 29 Buchst. b EStG von der Besteuerung auszunehmen. Das monatliche Gehalt des Klägers habe im Streitjahr 1.750 USD nebst Auslandstagegeld in Höhe von 3.600 USD betragen, worauf in der XXX bereits Einkommensteuern in Höhe von 2.486,29 USD und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.220,46 USD einbehalten worden seien, was auf jeden Fall zu berücksichtigen sei. Zum Nachweis der aufgeführten Beträge fügten die Kläger Bescheinigungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der XXX bei.

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Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom XX. Januar 2025, abgesandt am XX. Januar 2025, als unbegründet zurück.

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Dagegen haben die Kläger am 3. März 2025, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

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Für die Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2026 niemand erschienen.

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Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,die Einspruchsentscheidung vom XX. Januar 2025 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, dass die in Art. 49 Abs. 1 WÜK vorgesehene Steuerbefreiung nach Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 71 WÜK keine Anwendung finde, wenn das Mitglied der konsularischen Vertretung ständig im Empfangsstaat - hier: in der Bundesrepublik Deutschland - ansässig sei. Die ständige Ansässigkeit bestimme sich nach dem Aufenthaltsgrund, weshalb unter anderem zu prüfen sei, ob neben dem Arbeitsverhältnis im konsularischen Dienst weitere Gründe für den Aufenthalt im Empfangsstaat vorlägen. Da der Kläger seit dem Jahre 2005 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft sowie hier verheiratet sei und ... schulpflichtige Kinder habe, sei eine ständige Ansässigkeit in der Bundesrepublik Deutschland anzunehmen, zumal das Auswärtige Amt die Grenze bei einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren ziehe, die im Falle des Klägers überschritten sei. Auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 Buchst. b EStG greife nicht durch, wenn eine ständige Anwesenheit im Inland zu verzeichnen sei. Daher unterlägen die Dienstbezüge des Klägers in voller Höhe der deutschen Einkommensteuer. Eine Steueranrechnung gemäß § 34c Abs. 1 EStG komme zwar in Betracht, nach § 34c Abs. 7 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 68b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) könne eine solche aber nur erfolgen, wenn ein Nachweis über die Festsetzung und die Zahlung ausländischer Steuern geführt werde, etwa durch Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Zahlungsquittung der XXX. In der Notwendigkeit des Nachweises liege eine Konkretisierung der gesteigerten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Die bislang seitens der Kläger vorgelegten Bescheinigungen seien nicht geeignet zu bestätigen, dass der Kläger tatsächlich endgültig mit der einbehaltenen Steuer in der XXX belastet worden sei, insbesondere keine Erstattung erhalten habe.

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Am 28. April 2026 hat der Vorsitzende den Klägern unter Fristsetzung gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 20. Mai 2026 aufgegeben, zum Nachweis einer bei Entscheidungserheblichkeit vorzunehmenden Anrechnung von Steuern der XXX auf die streitgegenständlichen Einkünfte gemäß § 34c Abs. 1 EStG geeignete Urkunden über die Festsetzung und die Zahlung besagter Steuern nach Maßgabe des § 68b EStDV vorzulegen.

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Am 20. Mai 2026 haben die Kläger Fristverlängerung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen sowie die Vertagung der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt, da der "Austausch mit den Behörden, um die Unterlagen vorlegen zu können[, ...] in der XXX nicht so einfach" sei und "so Finanzbehörden wie in Deutschland dort nicht existieren".

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Am 21. Mai 2026 hat der Vorsitzende den Klägern mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Ausschlussfrist nicht in Betracht komme, weil vor Fristablauf ein erheblicher Grund gemäß § 54 Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht worden sei, und dass vor diesem Hintergrund auch eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, die gemäß § 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO ebenfalls einen erheblichen Grund erfordere, nicht in Betracht komme.

...

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte trotz des Nichterscheinens der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2026 entschieden werden. Die Kläger wurden in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (vgl. § 91 Abs. 2 FGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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1. Die Klage ist rechtsschutzfreundlich dergestalt auszulegen, dass die Kläger nicht lediglich die Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom XX. Januar 2025 beantragen, sondern nach der Zielrichtung ihres Klagebegehrens eine dahingehende Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2021 vom XX. März 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. Januar 2025 erstreben, dass die streitgegenständlichen Bezüge des Klägers aus seiner Tätigkeit als XXX der XXX als steuerfrei behandelt werden, hilfsweise die Anrechnung der geltend gemachten Steuern der XXX auf diese Bezüge auf die deutsche Einkommensteuer vorgenommen wird. Mit einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung würden die Kläger dieses Klageziel nicht erreichen.

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2. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

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a) Der Beklagte hat die Dienstbezüge des Klägers aus dem Amt eines XXX im Generalkonsulat der XXX in Hamburg zu Recht als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG behandelt. In Anbetracht ihres gemeinsamen Wohnsitzes in Hamburg sind die Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 8 AO mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nach § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26b EStG auf ihren Antrag zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Zu erfassen sind dabei auch die Dienstbezüge des Klägers, bei denen es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst, mithin auch das streitgegenständliche monatliche Gehalt und das Auslandstagegeld.

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aa) Die Dienstbezüge des Klägers sind nicht durch das WÜK von der Einkommensteuer befreit.

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(a) Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 WÜK sind (unter anderem) Konsularbeamte von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit, soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 WÜK eingreift, wonach etwa Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften einschließlich Veräußerungsgewinnen, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, von der Steuerbefreiung ausgenommen sind (Buchst. d). Konsularbeamter ist dabei gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. d WÜK jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung. Die im Übereinkommen vorgesehene Sonderstellung derjenigen Mitglieder konsularischer Vertretungen - nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. g WÜK sind das insbesondere die Konsularbeamten -, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, bestimmt sich gemäß Art. 1 Abs. 3 WÜK nach der Regelung des Art. 71 WÜK.

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(b) Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 WÜK genießen diejenigen Konsularbeamten, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit wegen ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Art. 44 Abs. 3 WÜK vorgesehene, die Zeugnispflicht betreffende Vorrecht, soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Begrifflichkeit der ständigen Ansässigkeit ist im Übereinkommen selbst nicht definiert. Nach Maßgabe ihrer Funktion ist sie jedenfalls enger als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG verwandten Anknüpfungsmerkmale des Wohnsitzes (vgl. § 8 AO) und des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. § 9 AO) aufzufassen (vor dem Hintergrund des § 3 Nr. 29 EStG vgl. von Beckerath, in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 29, Stand: Mai 2024, Rn. B 29/44; Hamacher, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 29 EStG, Stand: Mai 2026, Rn. 10; Peters, in: Bordewin/Brandt, EStG, § 3 Nr. 29, Stand: März 2026, Rn. 21). Entsprechend der allgemeinen völkerrechtlichen Praxis ist derjenige Konsularbeamte als ständig ansässig anzusehen, der im Zeitpunkt des Amtsantritts bereits für eine längere Zeit seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hatte (vor dem Hintergrund des Art. 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 [BGBl. II 1964, 958, WÜD] vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2007, III R 56/00, juris Rn. 20; Urteil vom 25. Juli 2007, III R 55/02, BStBl. II 2008, 758, juris Rn. 15; Urteil vom 19. September 2013, V R 9/12, BStBl. II 2014, 715, juris Rn. 21), sowie derjenige Konsularbeamte, bei dem nicht mehr die Entsendung das dominierende Element seines Aufenthalts ist, er also offenkundig nicht oder nicht mehr dem üblichen Versetzungsturnus unterliegt (vgl. Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl. 2010, Art. 71 WÜK, Anm. 3 a a; vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 35).

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Als wesentliche Indizien für eine ständige Ansässigkeit lassen sich ein übermäßig langer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die Eheschließung mit einem Inländer und andere Faktoren, die auf die Absicht des ständigen Verbleibs im Empfangsstaat schließen lassen, begreifen (vgl. Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl. 2010, Art. 71 WÜK, Anm. 3 a a; vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 35). Maßgeblich ist demnach der Aufenthaltsgrund und mit ihm die Antwort auf die Frage, ob der inländische Wohnsitz bzw. Aufenthalt ausschließlich wegen der (vielfach mehrjährigen) Entsendung begründet worden ist (vor dem Hintergrund des "völkerrechtliche[n] Ansässigkeitsbegriff[s]" vgl. BFH, Urteil vom 19. September 2013, V R 9/12, BStBl. II 2014, 71, juris Rn. 21). Keine Privilegierung soll erfahren, wer nicht in erster Linie aufgrund seines Amtes als Konsularbeamter im Empfangsstaat verweilt, vielmehr aus anderen Gründen im "Empfangsstaat", also im Inland, verweilt und nur anlässlich dessen dort ein Amt als Konsularbeamter annimmt (vor dem Hintergrund des § 3 Nr. 29 EStG vgl. von Beckerath, in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 29, Stand: Mai 2024, § 3 Nr. 29, Rn. B 29/44; Hamacher, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 29 EStG, Stand: Mai 2026, § 3 Nr. 29 EStG, Rn. 10; ferner Levedag, in: Schmidt, EStG, 45. Aufl. 2026, § 3 Nr. 29, Rn. 104). Einen solchen anderen Grund des Verweilens im Inland kann insbesondere die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Ehepartner bieten, mit dem der Konsularbeamte sodann in ehelicher Gemeinschaft lebt und nichts darauf hindeutet, dass der Konsularbeamte und seine Familie nur vorübergehend im Inland verbleiben wollen (vor dem Hintergrund des Art. X des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 [BGBl. II 1961, 1190] vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 1971, I R 55/69, BStBl. II 1971, 659, juris Rn. 9 ff.).

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(c) Im Falle des Klägers sind die Voraussetzungen der ständigen Ansässigkeit erfüllt. Er verweilt nicht erst seit der Übernahme des Amtes eines XXX im Generalkonsulat der XXX in Hamburg, die sich am XX. XX 2021 vollzog und ihn zum Konsularbeamten werden ließ, im Inland. Vielmehr hat er seine alleinige Wohnung seit dem ... 2005 in Hamburg, wohnte also schon mehr als 15 Jahre vor der Amtsübernahme ausschließlich im Inland. Mehr als 13 Jahre vor der Amtsübernahme heiratete er zudem die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin; mit ihr und seinen ... Kindern, die in Hamburg die Schule bzw. den Kindergarten besuchen bzw. besuchten, unterhält er einen gemeinsamen Hausstand, worin sich eine verfestigte Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland offenbart. Auch ist der Kläger bereits vor der Amtsübernahme bei einer GmbH in Hamburg beschäftigt und mit den daraus erzielten Einkünften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 8 AO unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist das seitens des Klägers zum XX. XX 2021 übernommene Amt eines XXX nicht etwa Anlass der Begründung des inländischen Wohnsitzes, vielmehr trat die Amtsübernahme zu der bereits gegebenen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und zu der bereits zu verzeichnenden Ansässigkeit in der Bundesrepublik Deutschland hinzu. Auch sind keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Kläger mit seiner Familie (nunmehr) nur (noch) vorübergehend in der Bundesrepublik zu verweilen gedenkt.

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(d) Schließt Art. 71 Abs. 1 Satz 1 WÜK hiernach mit Blick auf den Kläger eine "Befreiung von der Besteuerung" (Normüberschrift) nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 WÜK aus, bedarf es keiner Klärung der Frage, ob Art. 49 Abs. 1 Satz 1 WÜK als sachliche Steuerbefreiung im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder, wie es der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf den Gedanken der Exterritorialität annimmt, als Modifikation der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht begriffen werden muss (siehe BFH, Urteil vom 13. November 1996, I R 119/95, BFH/NV 1997, 664, juris Rn. 9 ff. mit zahlreichen Nachweisen auch zur Gegenansicht; dazu kritisch jüngst Regula, DStR 2026, 961 [962 f.]; vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD offengelassen durch FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 32).

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(e) Lag schon - wie im Falle des Klägers - zum Zeitpunkt des Antritts des Amtes als Konsularbeamter eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht kraft inländischen Wohnsitzes vor, kommt es - wenn überhaupt (siehe dazu - vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD - FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001,12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 38 ff.) - auch nicht darauf an, ob der Leiter der konsularischen Vertretung an das Auswärtige Amt eine die (nicht) ständige Ansässigkeit betreffende Mitteilung auf den Weg brachte (siehe zu dieser Verwaltungspraxis BFH, Urteil vom 13. November 1996, I R 119/95, BFH/NV 1007, 664, juris Rn. 12). Denn in der vorliegend zur Entscheidung stehenden Konstellation ging mit der Amtsübernahme eine solche Änderung des Ansässigkeitsstatus, welche in steuerlicher Hinsicht die Veranlassung geben könnte, ein dauerhaftes gegenüber einem vorübergehenden Verweilen im Empfangsstaat aus Sicht des Entsendestaates abzugrenzen, gar nicht einher. Einer Mitteilung des Leiters der konsularischen Vertretung (oder einer anderen Stelle des Entsendestaates) könnte hier allenfalls dann eine Bedeutung zuzusprechen sein, wenn sich aus ihr ausdrücklich ergäbe, dass der Entsendestaat den betreffenden Konsularbeamten in absehbarer Frist in den Entsendestaat selbst oder in einen dritten Staat zu versetzen beabsichtigt (vgl. Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl. 2010, Art. 71 WÜK, Anm. 3 a a; vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD BFH, Urteil vom 25. Juli 2007, III R 56/00, juris Rn. 20; Urteil vom 25. Juli 2007, III R 55/02, BStBl. II 2008, 758, juris Rn. 16; FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 36). Zu einer solchen Mitteilung ist im Verfahren indes nichts vorgetragen worden.

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bb) Die Dienstbezüge des Klägers sind auch nicht durch § 3 Nr. 29 Buchst. b EStG von der Einkommensteuer befreit. Nach dessen Satz 1 sind das Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind, zwar steuerfrei. Dies gilt nach dessen Satz 2 jedoch nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben. Demnach entfällt auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 Buchst. b EStG im Falle einer ständigen Ansässigkeit im Inland. Die Begrifflichkeit der ständigen Ansässigkeit ist, weil § 3 Nr. 29 EStG sich auf den diplomatischen und konsularischen Verkehr bezieht und damit an völkerrechtliche Kategorien anknüpft, entsprechend der Begrifflichkeit der ständigen Ansässigkeit im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen zu verstehen (vgl. FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 42; von Beckerath, in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 29, in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 29, Stand: Mai 2024, Rn. B 29/44, 57; Niklaus, in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, Stand: März 2026, § 3 Nr. 29, Rn. 46). Wie zuvor festgestellt, erfüllt der Kläger die so verstandenen Voraussetzungen der ständigen Ansässigkeit im Inland, mit der Folge, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 29 Buchst. b Satz 1 EStG gemäß § 3 Nr. 29 Buchst. b Satz 2 EStG für den Kläger entfällt.

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b) Eine Anrechnung der seitens des Klägers etwaig in der XXX entrichteten Steuern auf die deutsche Einkommensteuer kommt nicht in Betracht. Zwar ist - in Ermangelung eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der XXX: direkt - nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Auch erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Jedoch hat der Steuerpflichtige nach dem auf der Ermächtigung des § 34c Abs. 7 Nr. 2 EStG beruhenden § 68b Satz 1 EStDV den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden, beispielsweise durch einen Steuerbescheid oder eine Quittung über die Zahlung, zu führen. Diesen Nachweis haben die Kläger, die hiernach die Feststellungslast trifft (vgl. Rasch, in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, Stand: März 2026, § 34c, Rn. 47), nicht geführt. Sie haben Bescheinigungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der XXX vorgelegt, aus denen sich lediglich die Höhe der Dienstbezüge und die Höhe der darauf entrichteten Einkommensteuern ergeben. Aus diesen Bescheinigungen ergibt sich insbesondere nicht, ob es sich bei den in ihnen ausgewiesenen Beträgen um die festgesetzte - wobei eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung grundsätzlich gleichsteht (BFH, Urteil vom 5. Februar 1992, I R 9/90, BStBl. II 1992, 607, juris Rn. 18, 20) - und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer - wofür der Steuerpflichtige "gehalten [ist], das Seine zu tun und alle Möglichkeiten einer Ermäßigung fristgerecht auszuschöpfen" (Gosch, in: Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl. 2026, § 34c, Rn. 22) - handelt. Zudem ist nicht erkennbar, ob der laut der Bescheinigungen offenbar von den Bezügen vorgenommene Abzug von Einkommensteuer Bestand hatte, oder später - etwa im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung - Verringerungen erfahren hat, sodass der Kläger die Steuer nicht oder jedenfalls nicht vollständig gezahlt hat. Die Kläger haben dazu trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen und Setzung einer Ausschlussfrist nach § 79b FGO nichts vorgetragen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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4. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 1 FGO zuzulassen, weil vorliegend keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist.