FG Hessen 7. Senat Urteil

Einziehung von Elfenbeinanhänger ohne Zollnachweise KI-Titel

Artenschutzrecht · Zollrecht · Elfenbeinverbot · Einfuhrverbot · Familienerbstück

Steuerrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einziehung eines Elfenbeinanhängers.

Am 16. August 2023 reiste die Klägerin, die syrische Staatsangehörige ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aus der Türkei kommend nach Deutschland in die Europäische Union ein. Beim Passieren des "grünen" Ausgangs am Flughafen wurde sie zur zollamtlichen Kontrolle angehalten. Dabei stellten die diensthabenden Abfertigungsbeamten des Beklagten in dem von der Klägerin mitgeführten Reisegepäck ein Stück geschnitztes Elfenbein in Stoßzahnform, Gewicht 13,77 Gramm (zukünftig: Anhänger), fest.

Der Beklagte beschlagnahmte mit Bescheid vom 16. August 2023 (Aktenzeichen: …) den Anhänger nach § 51 Abs. 2, 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), nahm ihn in Verwahrung und begründete dies damit, dass die für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft erforderlichen Dokumente fehlen würden. Ferner wies der Beklagte darauf hin, dass die Einziehung angeordnet werde, wenn die vorgeschriebenen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach Beschlagnahme vorgelegt würden. Da die Klägerin zunächst nichts weiter vorbrachte, ordnete der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Einziehungsbescheid vom 25. September 2023 (Aktenzeichen: …) die Einziehung des Anhängers nach § 51 Abs. 2 BNatSchG an.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, gegen den Einziehungsbescheid Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2024 (Aktenzeichen: …) als unbegründet zurückwies.

Am 29. Februar 2024 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, fristgerecht Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, die Einziehung sei rechtswidrig, da das Schmuckstück ein altes Familienerbstück sei, das vor über 50 Jahre erworben worden sei und auch bereits vor der Reise im Eigentum der Klägerin gestanden habe. Dazu legte die Klägerin im gerichtlichen Verfahren ein Foto ihrer Mutter mit dem Anhänger, sowie eine von einem Übersetzungsbüro übersetzte Quittung in arabischer Sprache vor, die am "01/1970" ein "NECK accessory" zum Preis von …Syrischen Lira auswies (Bl. 52 d. Akte). Weitere Merkmale oder deskriptive Beschreibungen wies die Quittung nicht aus, insbesondere wurde das Material Elfenbein nicht genannt.

Sie trug ferner vor, dass in der Artenschutzverordnung Schmuckstücke als persönliche Gegenstände und Hausratsgegenstände von der Genehmigungspflicht ausgenommen würden, sodass jeweils ein Schmuckstück genehmigungsfrei im Reisegepäck eingeführt werden könne. Es sei keinerlei Veräußerungs- oder Besitzaufgabeabsicht erkennbar; vielmehr solle der Anhänger als Erinnerung und Zuneigungsbekundung zu ihren familiären Wurzeln dienen.

Ob es sich um eine Wiedereinfuhr handele oder ob eine Einfuhrgenehmigung vorliege, könne dahinstehen, denn eine solche Genehmigung wäre ohnehin zweifelsfrei zu erteilen gewesen, insoweit handele es sich um reine Förmelei des Beklagten.

Die Entscheidung sei ermessenswidrig, da der Beklagte § 51 BNatSchG fehlerhaft anwende und einen klaren Ermessensnichtgebrauch erkennen lasse.

Des Weiteren sei die Einziehung auch unverhältnismäßig, weil zum einen der Sinn und Zweck der Artenschutzverordnung unzutreffend erfasst würde und zum anderen der handelnde Abfertigungsbeamte ein aggressives Verhalten in erheblichem Umfang an den Tag gelegt habe, welches sich auf die Maßnahme selbst durchschlage.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Einziehungsbescheid vom 25. September 2023 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2024 aufzuheben,

sowie den Beklagten zu verurteilen, das eingezogene Wirtschaftsgut an sie herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zunächst auf seine Ausführungen im Rahmen des außergerichtlichen Verwaltungsverfahrens und ist darüber hinaus insbesondere der Auffassung, dass die vorgelegte Rechnung nicht privilegiere, da sie nicht aus dem Zollgebiet der Union stamme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte verwiesen. Dem Gericht hat zur Entscheidung ein Ordner elektronischer Verwaltungsakten vorgelegen. Der Beklagte hat am 1. Juli 2026 und die Klägerin am 16. Juni 2026 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Rechtsweg vor dem Finanzgericht ist eröffnet.

Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt. Denn Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 33 Abs. 2, 1. Halbs. a.E. FGO auch die mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängenden Angelegenheiten, einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze. Diese Maßnahmen müssen im Zusammenhang mit einer Zollbehandlung bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr stehen, wobei der Zusammenhang mit einer Zollbehandlung großzügig auszulegen ist und nicht eng zu verstehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1986, VII R 37/85, BStBl II 1986, 410; BFH, Urteil vom 5. Oktober 1999, VII R 88/98, BFH/NV 2000, 406; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 17. September 2007, Az. 7 K 2128/07, juris; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16. September 2021, 4 K 412/21, juris). Somit reicht für das Vorliegen einer Abgabenangelegenheit jedwede Zollbehandlung im Rahmen der allgemeinen zollamtlichen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nach Art. 134 Aba. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10. Oktober 2013, 1, zukünftig: UZK) aus, die gemäß § 1 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) auch die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen sichert.

Eine solche Maßnahme ist die streitgegenständliche Einziehung des eingeführten Anhängers durch die Eingangszollstelle nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG. Denn die Einziehung als Fortführung der Beschlagnahme durch den diensthabenden Abfertigungsbeamten der Eingangszollstelle erfolgte als Maßnahme im Rahmen der zollamtlichen Überwachung.

2. Das Gericht konnte nach § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

3. Die zulässige Klage ist unbegründet.

a) Der Einziehungsbescheid vom 25. September 2023 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Ermächtigungsgrundlage für die Einziehung ist § 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG, wonach die Zollbehörde die Einziehung anordnet, wenn die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt werden. Die Vorschrift entspricht § 47 BNatSchG a.F. und ist die zentrale Befugnisnorm für die in die Überwachung des besonderen Artenschutzrechts eingebundenen Zollbehörden (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 51, Rn. 1; Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 260. EL Januar 2026, BNatSchG, § 51 Rn. 1; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 17. September 2007, 7 K 2128/07, NuR 2008, 135). Während §§ 46, 47 BNatSchG sich zum grundsätzlichen Besitz und den Zuständigkeiten der für den Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden verhalten, regeln die in Abschnitt 4 niedergelegten Vorschriften, insbesondere der § 51 BNatSchG, die Voraussetzungen einer Einfuhr und die Eingriffsrechte der Zollverwaltung.

Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im sich anschließenden Gerichtsverfahren die vorgeschriebenen Genehmigungen und sonstigen Dokumente nicht vorgelegt.

aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Anhänger aus dem Elfenbein eines Elefanten unbekannter Population gefertigt ist, weshalb er grundsätzlich den artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterfällt.

Aus der Familie der Elefanten (wissenschaftlicher Name: Elephantidae) unterliegen alle Arten den internationalen Artenschutzbestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA), das in der europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 061 vom 3. März.1997, S. 1ff.) in der zuletzt auch zum Einfuhrzeitpunkt gültigen Fassung vom 15. Mai 2023 (zukünftig: Artenschutzverordnung), die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1ff.) in der Fassung vom 19. Januar 2022 (zukünftig: Artenschutz-DVO) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7. September 2012, S. 13ff.) in der Fassung vom 16. Dezember 2021 (zukünftig: ArtenschutzGenehmigungs-DVO) in unmittelbares Recht umgesetzt wird.

Elfenbein, das von Elefanten unbekannter Populationen stammt, unterliegt nach dem Anhang der Artenschutzverordnung (Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D, betreffend Rüsseltiere) dem höchsten Schutzstatus (A), siehe auch Satz 4 (letzter Satz) der Fußnote 3 des Anhangs mit amtlichen Anmerkungen.

Nach Art. 2 Buchst. t der Artenschutzverordnung unterliegen als Exemplare auch tote Tiere, deren Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer im Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Art den artenschutzrechtlichen Bestimmungen, sodass der Anhänger in den Anwendungsbereich fällt.

bb) Die Klägerin hat die nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG vorgeschriebene und auch nach den Ausnahmen der Artenschutzverordnung und Artenschutz-DVO alternativlose Einfuhrgenehmigung nicht vorgelegt.

Die für die Einfuhr, nicht den generellen Besitz, erforderlichen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente regelt die Artenschutzverordnung. Nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 der Artenschutzverordnung sind grundsätzlich bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Gemeinschaft, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

aaa) Die Klägerin kann sich nicht auf die Altfall-Regelung der Artenschutzverordnung berufen, da diese im Rahmen der Einfuhr lediglich sehr eingeschränkt privilegiert.

Nach Art. 4 Abs. 5 Artenschutzverordnung gelten die in Abs. 1 Buchst. a) und d) – für die Exemplare der Arten den Anhangs A – festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nicht für Exemplare, für die der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, dass sie zuvor rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben wurden und verändert oder unverändert in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden (Buchst. a) oder dass es sich um zu Gegenständen verarbeitete Exemplare handelt, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden (Buchst. b).

Es ist bereits zweifelhaft, dass der Anhänger von der Klägerin, die Jahrgang 1988 ist, vor mehr als 50 Jahren erworben wurde oder ob, wie die Klägerin annimmt, auf eine Art Familienzugehörigkeit abgestellt werden müsste.

Letztlich kann dies jedoch im vorliegenden Fall auch offenbleiben, denn jedenfalls würden lediglich die Voraussetzungen der Einfuhrgenehmigung der Buchst. a) und d) entfallen, nicht jedoch die der Buchst. b), c), e) und f), sodass weiterhin eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, die aber aufgrund reduzierter Bedingungen erleichtert erlangt werden könnte.

bbb) Auch sind die Voraussetzungen der Privilegierung für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände der Artenschutz-DVO nicht erfüllt.

Abweichend vom Grundsatz regelt Art. 7 Nr. 3 Satz 1 Artenschutzverordnung, dass die Bestimmungen des Art. 4 nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A gelten, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der Kommission nach dem Verfahren des Art.18 festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Bei dem Anhänger handelt es sich unstreitig nach der Definition des Art. 2 Buchst. j Artenschutzverordnung um einen persönlichen Gegenstand oder Haushaltsgegenstand der Klägerin, da er im Besitz der Privatperson befindlich und Teil des normalen Hab und Guts dieser Person oder hierzu bestimmt ist. Damit greifen die von der Kommission nach dem Verfahren des Art.18 Artenschutzverordnung festzulegenden Bestimmungen der oben bereits eingeführten Durchführungsverordnungen. Denn auf Grundlage des Art. 18 Artenschutzverordnung hat die Kommission in der Artenschutz-DVO Vereinfachungen zur Dokumentenpflicht und Ausnahmen davon geregelt (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2019, VII R 23/18, beck-online).

Das Kapitel XIV der Artschutz-DVO verhält sich in den Art. 57 – 58a zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen und regelt in Art. 57 die Ausnahmen der Einfuhr selbiger in die Gemeinschaft.

Nach Art. 57 Artenschutz-DVO ist in Übereinstimmung mit den allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob es sich um eine erstmalige Einfuhr oder eine sog. Wiedereinfuhr handelt.

Für die Ersteinfuhr regelt Art. 57 Abs. 2 Artenschutz-DVO, dass die in Art. 7 Abs. 3 der Artenschutzverordnung vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände nicht für Exemplare der in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten gilt, wenn diese von einer Person, die in der Gemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum ersten Mal in die Gemeinschaft eingeführt werden. Danach würde eine Privilegierung nicht greifen und es bliebe bei der allgemeinen Dokumentenpflicht des Art. 4 Artenschutzverordnung mit seinem Erfordernis der Einfuhrgenehmigung.

Für die Wiedereinfuhr regelt Art. 57 Abs. 4 Artenschutz-DVO, dass bei Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft, der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden muss, wenn entweder die von der Zollstelle abgestempelte "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorgelegt wird (Buchst. a), oder die Kopie des in Abs. 3 genannten (Wieder-) Ausfuhrdokuments vorgelegt wird (Buchst. b), oder der Nachweis erbracht wird, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden (Buchst. c).

Mithin kann offengelassen werden, ob es sich bei der streitentscheidenden Einfuhr der Klägerin 16. August 2023 um eine Ersteinfuhr oder eine Wiedereinfuhr handelt, weil in beiden Fällen eine Einfuhrgenehmigung erforderlich gewesen wäre. Denn auch der von der Klägerin erbrachte Nachweis – dem ohnehin mangels Nämlichkeitsmerkmalen (vgl. statt vieler FG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2024, 4 K 2354/23 Z –, juris) lediglich ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukäme – weist keinen Erwerb in der Gemeinschaft, sondern im Drittland Syrien aus.

cc) Andere Gründe für die Fehlerhaftigkeit des Einziehungsbescheides sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Ein Ermessensausfall des Beklagten ist nicht erkennbar, da sowohl die Beschlagnahme als auch die Einziehung nach § 51 Abs. 2 BNatSchG der Behörde kein Ermessen eröffnen (vgl. Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, BNatSchG § 51 Rn. 9ff.).

Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist angesichts der unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Entschädigungspflicht (§ 51 Abs. 4 BNatSchG) und der Möglichkeit, je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls eine Frist von bis zu 6 Monaten zur Beschaffung der erforderlichen Papiere zu geben (§ 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG), ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1989, 2 BvR 554/88, NJW 1990, 1229; Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 260. EL Stand Januar 2026, BNatSchG § 51 Rn. 13). Selbst wenn der handelnde Abfertigungsbeamte ein aggressives Verhalten zum Einfuhrzeitpunkt gezeigt hätte, was lediglich im letzten Schriftsatz der Klägerin erwähnt wird und wofür es weder in der Akte noch im vorherigen Vortrag Anhaltspunkte gibt, macht dies eine reine Verwaltungsmaßnahme wie die spätere Einziehung nicht per se unrechtmäßig.

b) Weil die angefochtenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind, hat auch der Annexantrag auf Herausgabe des Anhängers keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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