OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Die Wirkungen der Ausweisung sind nach § 8 Abs 2 S 3 AuslG (AuslG 1990) auf Antrag zu befristen, sofern keine …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Wirkungen der Ausweisung sind nach § 8 Abs 2 S 3 AuslG (AuslG 1990) auf Antrag zu befristen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, den Ausländer auf Dauer vom Bundesgebiet fernzuhalten. Eine Ausnahme vom Regelfall der Befristung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer nach der Ausreise erneut straffällig geworden ist.