LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 2. Zivilkammer Urteil LS

Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses …

Zivilrecht

Leitsatz

Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.617,48 €

- i. B.: fünfundzwanzigtausendsechshundertsiebzehn 48/100 Euro

nebst 6 % Zinsen seit dem 27.01.2001 sowie 5,00 € Mahnkosten

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem

Streitwert von 25.617,48 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.