Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses …
Zivilrecht
Leitsatz
Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.617,48 €
- i. B.: fünfundzwanzigtausendsechshundertsiebzehn 48/100 Euro
nebst 6 % Zinsen seit dem 27.01.2001 sowie 5,00 € Mahnkosten
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem
Streitwert von 25.617,48 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.