SG Freiburg (Breisgau) · Baden-Württemberg 6. Kammer Urteil LS

Krankenversicherung – Rücknahme einer endgültigen Festsetzung von Beiträgen Selbstständiger zur Kranken- und …

Krankenversicherung - Rücknahme einer endgültigen Festsetzung von Beiträgen Selbstständiger zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44 SGB 10 - keine Frist für den Nachweis geringerer tatsächlich erzielter beitragspflichtiger Einnahmen

Sozialrecht Aufgehoben

Leitsatz

Werden nach dem Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entgegen § 240 Abs 4a S 1 oder 2 SGB V sogleich endgültig festgesetzt, gilt für den Nachweis geringerer tatsächlich erzielter beitragspflichtiger Einnahmen keine Frist, und zwar weder unmittelbar nach § 240 Abs 4a S 4 SGB V oder § 231 Abs 3 iVm § 240 Abs 4a S 6 SGB V noch in entsprechender Anwendung dieser Normen. Stattdessen ist § 44 SGB X für die Rücknahme der endgültigen Festsetzung heranzuziehen. (Rn.15)

Tenor

Der Bescheid vom 30.05.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2025 wird aufgehoben, soweit eine Beitragskorrektur für das Jahr 2021 abgelehnt wurde, und die Beklagten werden verurteilt, unter Rücknahme des Bescheids vom 12.01.2021 die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Einkommens gemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 neu festzusetzen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2021.

2

Er ist als hauptberuflich Selbstständiger erwerbstätig und war im hier gegenständlichen Zeitraum bei den Beklagten kranken- bzw. pflegeversichert. Über einen digitalen Kanal gab er am 21.12.2020 seine Einkommenserklärung für die Zeit ab dem 01.01.2021 ab und teilte durch das Anklicken von „Ja“ mit, dass er ein Einkommen von 4.687,50 Euro überschreite, womit der monatliche Teil der damaligen Beitragsbemessungsgrenze gemeint war. Die Beklagten setzten daraufhin ohne Vorläufigkeitsvorbehalt den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.01.2021 mit insgesamt 897,35 Euro fest, den sie unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze berechneten (Bescheid vom 12.01.2021). Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger keinen Widerspruch.

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Am 04.10.2025 wandte sich der Kläger an die Beklagten und teilte mit, dass er bis zum 31.03.2025 als freiwilliges Mitglied versichert gewesen sei und seit 2020 durchgehend Beiträge auf der Basis des Höchstbeitrags entrichtet habe – auch in Jahren, in denen sein tatsächliches Einkommen nachweislich niedriger gewesen sei. Zusätzlich zu seinem bereits am 31.12.2024 gestellten Antrag auf Beitragsanpassung für das Jahr 2020 reiche er erneut und zusammengefasst einen Antrag auf Neuberechnung seiner Beiträge für alle Jahre ab 2020 ein, da er auch für die Folgejahre von einer deutlichen Überzahlung ausgehe. Am 05.05.2025 übersandte er den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 (ausgestellt am 14.09.2023), den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 (ausgestellt am 10.07.2024) und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 (ausgestellt am 10.07.2024), die jeweils Einkünfte unterhalb der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze auswiesen.

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Mit Bescheid vom 30.05.2025 berechneten die Beklagten die Beiträge für die Jahre 2020 und 2022 unter Zugrundelegung der Einkünfte laut den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden neu und erstatteten insgesamt 8.037,88 Euro. Eine Korrektur für das Jahr 2021 lehnten die Beklagten ab, weil die Frist zur Einreichung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2021 bereits am 31.12.2024 geendet habe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2025 wiesen die Beklagten den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. Der Kläger habe in seiner Einnahmeerklärung vom 21.12.2020 angegeben, im Jahr 2021 Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu erzielen. Die Fachkonferenz Beiträge vom 13.06.2017 habe unter TOP 2 Nr. 9 entschieden, dass für den Fall, dass wider Erwarten Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Mitglieds eintreten, die zu niedrigeren Beiträgen geführt hätten, nach § 231 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ein Erstattungsanspruch für den Fall des Nachweises niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen zustehe. Das Mitglied werde wirtschaftlich dadurch Mitgliedern mit Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gleichgestellt. Der Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift bestehe indes nur dann, wenn die niedrigeren tatsächlichen Einnahmen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids nachgewiesen wurden. Für die Einreichung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2021 habe der Kläger daher bis zum 31.12.2024 Zeit gehabt. Da er diesen erst am 05.05.2025 und somit nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt habe, dürfe eine Neuberechnung der Beiträge nicht mehr erfolgen.

6

Am 31.10.2025 hat der Kläger zum Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und sein Begehren hinsichtlich der Beitragsneufestsetzung für das Jahr 2021 weiterverfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 30.05.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2025 aufzuheben, soweit eine Beitragskorrektur für das Jahr 2021 abgelehnt wurde, und die Beklagten zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheids vom 12.01.2021 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Einkommens gemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 neu festzusetzen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, dass ihre Entscheidung rechtmäßig sei und verweisen zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Bescheid vom 12.01.2021 sei endgültig gewesen und nicht vorläufig, weil der Kläger selbst angegeben habe, Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze zu erzielen. Deshalb sei er auch nicht zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2021 aufzufordern gewesen. Die erfolgte Vorlage sei nicht innerhalb von drei Jahren geschehen und daher zu spät.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Ihr Gegenstand ist der Bescheid vom 30.05.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2025, soweit darin eine Beitragsneufestsetzung für das Jahr 2021 abgelehnt wurde. Diese Neufestsetzung begehrte der Kläger mit seinem Antrag vom 04.10.2025 und verfolgt sie mit der Klage weiter. Er begehrt deshalb auch die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des entgegenstehenden Bescheids vom 12.01.2021, der mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig und damit gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend wurde. Die für dieses Begehren insgesamt heranzuziehende Rechtsgrundlage ist § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Das haben die Beklagten zwar übersehen, inhaltlich habe sie jedoch eine ablehnende Entscheidung getroffen, sodass das Vorverfahrenserfordernis (§ 78 SGG) erfüllt ist.

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Die Klage ist begründet. Soweit angefochten, ist der Bescheid vom 30.05.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2025 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Beklagten weder § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V noch § 231 Abs. 3 i.V.m. § 240 Abs. 4a Satz 6 SGB V. In beiden Fällen sind für die Anwendung der Vorschrift vorläufig festgesetzte Beiträge nach § 240 Abs. 4a Satz 1 oder 2 SGB V vorausgesetzt. Die Beklagten haben die Beiträge für das Jahr 2021 aber – wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt haben – mit Bescheid vom 12.01.2021 sogleich endgültig festgesetzt.

16

Die Vorschriften sind auch nicht entsprechend anwendbar. Die Übertragung einer Norm auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der Norm nicht umfasst wird, ist nur geboten, wenn eine unbewusste planwidrige Regelungslücke vorliegt, der zu lösende Sachverhalt mit dem geregelten Sachverhalt vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG, Urteil vom 14.11.2024 – B 1 KR 32/23 R, juris, Rn. 18 m.w.N.). Eine solche planwidrige Regelungslücke vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. Es gehört gerade zum Regelungskonzept des Gesetzgebers, dass die Beiträge Selbstständiger zunächst nur vorläufig festgesetzt werden, weil die ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Einkünfte nur prognostiziert sind und erst rückblickend festgestellt werden können, wenn ein entsprechender Einkommensteuerbescheid zum Nachweis vorliegt, der gleichfalls erst nachträglich erstellt wird. Dass die Beklagten dann entgegen diesem Konzept sofort eine endgültige Beitragsfestsetzung erlassen, eröffnet keine Regelungslücke, sondern macht vielmehr die Entscheidung rechtswidrig.

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Rechtsgrundlage ist daher § 44 SGB X. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

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Die Beklagten haben bei Erlass des Bescheids vom 12.01.2021 wie dargestellt das Recht schon deshalb unrichtig angewandt, weil sie sogleich eine endgültige Beitragsfestsetzung erlassen haben, obwohl sie eine vorläufige hätten erlassen müssen. Ihrer hierzu vorgetragenen Begründung, das sei rechtmäßig, weil der Kläger selbst angegeben habe, Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu erzielen, folgt die Kammer nicht. Abgesehen davon, dass aus der Verwaltungsakte nicht zu ersehen ist, inwieweit der Kläger über den Zusammenhang und die Folgen seiner Erklärung belehrt wurde, ist aus seiner rudimentären Angabe klar zu erkennen, dass es sich nur um eine Prognose handeln konnte. Denn der Kläger übermittelte am 21.12.2020 unter der Überschrift „Einkommenserklärung ab 01.01.2021“ zum Stichpunkt „Überschreitung von 4687,50 €“ lediglich ein „Ja“. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung konnte der Kläger allerdings noch gar nicht sicher wissen, dass seine monatlichen Einkünfte im folgenden Jahr diese Höhe erreichen würden. Das musste sich auch den Beklagten aufdrängen, da der Kläger gerade keinerlei Unterlagen vorlegte, mit denen seine zukünftigen Einkünfte belegt wären. Ersichtlich konnte es sich also nur um eine Schätzung handeln mit der Folge der – gesetzlich vorgesehenen – vorläufigen Festsetzung.

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In der Folge stellte sich dann zudem heraus, dass der Sachverhalt unrichtig war, denn die Einkünfte lagen tatsächlich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wie sich aus dem am 10.07.2024 ausgestellten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ergibt. Insoweit wurden die Beiträge deshalb zu Unrecht erhoben und genau das ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu korrigieren. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X keine Korrektur erfolgt, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Wie gezeigt war die Angabe des Klägers, dass seine Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen würden, nicht vorsätzlich unrichtig oder unvollständig, sondern lediglich prognostisch, was sich wie ebenfalls dargestellt den Beklagten hätte aufdrängen müssen. Eine Frist für diese Korrektur ist darüber hinaus nicht vorgesehen. Der Vierjahreszeitraum des § 44 Abs. 4 SGB X gilt nur für die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen, nicht aber für die hier geforderte Beitragsneufestsetzung.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.

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