Keine Prozesskostenhilfe bei nicht hinreichend dargelegter Verwertbarkeit eines Erbteils und liquiden …
Keine Prozesskostenhilfe bei nicht hinreichend dargelegter Verwertbarkeit eines Erbteils und liquiden Nachlassvermögens
Leitsatz
1. Zum nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen können auch ein Anteil an einer ungeteilten Erbengemeinschaft sowie geldwerte Forderungen der Erbengemeinschaft gehören. Die Beteiligung an einer noch ungeteilten Erbengemeinschaft schließt eine Verwertung nicht bereits deshalb aus, weil über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügt werden kann; der Miterbe kann gemäß § 2033 Abs. 1 BGB über seinen Anteil am Nachlass als solchen verfügen.
2. Ist nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers erhebliches liquides Nachlassvermögen vorhanden und erscheint dessen zumindest teilweise Realisierung aufgrund der vorgerichtlich angebotenen Mitwirkung des anderen Miterben nicht von vornherein ausgeschlossen, muss der Antragsteller substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, weshalb ihm eine Verwertung seines Erbteils oder die Realisierung seines Anteils am Nachlassvermögen rechtlich, tatsächlich oder wirtschaftlich nicht möglich oder unzumutbar ist.
3. Beantwortet der Antragsteller konkrete, für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit wesentliche Fragen trotz Fristsetzung und Belehrung nicht, kann der Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vollständig zurückgewiesen werden, wenn sich ohne die verlangten Angaben nicht beurteilen lässt, ob ihm erhebliche Vermögenswerte zur Finanzierung des Rechtsstreits zur Verfügung stehen.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.
1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe nur, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist; § 90 SGB XII gilt entsprechend. Zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO gehören grundsätzlich auch geldwerte Forderungen und sonstige vermögenswerte Rechte. Soweit die Berücksichtigung einer Forderung in Rede steht, setzt diese voraus, dass sie zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2026 - VI ZB 90/23 -, juris, Rn. 17; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.10.2022 - 5 W 71/22 -, juris, Rn. 3; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 115 Rn. 55, 64 f.).
2. Der Antragsteller hat die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
a) Er hat in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst angegeben, über einen hälftigen Anteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft nach … mit einem Verkehrswert von 50.000,00 € zu verfügen. Zudem befindet sich nach seinem eigenen Vortrag bei der X-Bank noch ein der Erbengemeinschaft zustehendes Guthaben von rund 87.000,00 €, wobei der Antragsteller den hierauf rechnerisch entfallenden hälftigen Anteil selbst mit etwa 43.500,00 € beziffert hat.
b) Mit Verfügung vom 17.08.2026 hat das Gericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass deshalb Bedenken gegen das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehen. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Antragsteller an einer noch ungeteilten Erbengemeinschaft beteiligt ist, für sich genommen eine Verwertung seines Erbteils nicht ausschließt, da ein Miterbe gemäß § 2033 Abs. 1 BGB über seinen Anteil am Nachlass als solchen verfügen kann.
Weiter wurde berücksichtigt, dass nach der vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz eine Realisierung des bei der X-Bank vorhandenen Nachlassvermögens jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Die Antragsgegnerin hatte eine gemeinschaftliche Weisung an die X-Bank und eine anschließende hälftige Auskehrung des Guthabens vorgeschlagen. Der Antragsteller hatte diesem Vorgehen nicht zugestimmt und seinerseits erklärt, bis zur Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft einer Auszahlung des Guthabens nicht zuzustimmen.
Dem Antragsteller wurde daher gemäß § 118 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben, bis zum 28.08.2026 substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen ihm eine Verwertung seines Erbteils oder eine sonstige Realisierung seines Anteils an dem vorhandenen Nachlassvermögen gegenwärtig rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Insbesondere sollte er dazu Stellung nehmen, weshalb eine Realisierung des bei der X-Bank vorhandenen Guthabens nicht möglich ist. Zugleich wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist eine Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender wirtschaftlicher Bedürftigkeit in Betracht kommt.
Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen.
c) Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft macht oder bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet. Eine vollständige Ablehnung ist dabei jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ohne die angeordnete Glaubhaftmachung oder die Beantwortung der gestellten Fragen die wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen insgesamt nicht beurteilt werden können (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 26.10.2020 - 1 Ta 159/20 -, juris, Rn. 8; LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2019 - 14 Ta 56/19 -, juris, Rn. 3; Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 118 Rn. 24).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Trotz konkreter Aufforderung und ausdrücklicher Belehrung über die Folgen einer unterbleibenden Stellungnahme hat der Antragsteller die für die Beurteilung der Verwertbarkeit seines erheblichen Vermögens erforderlichen Angaben nicht gemacht.
Nach dem somit zugrunde zu legenden gegenwärtigen Sachstand kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller der Einsatz seines vorhandenen Vermögens zur Finanzierung des Rechtsstreits nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Insbesondere ist weder dargelegt, dass eine Verwertung des Erbteils als solchen ausgeschlossen oder wirtschaftlich unzumutbar wäre, noch dass das bei der X-Bank vorhandene liquide Nachlassvermögen trotz der vorgerichtlich angebotenen Mitwirkung der Antragsgegnerin nicht zumindest teilweise realisiert werden könnte. Die unbeantworteten Fragen betreffen dabei auch nicht lediglich einzelne Abzugspositionen oder sonstige für den Umfang einer etwaigen Zahlungspflicht relevante Einzelheiten, sondern die zentrale Frage, ob dem Antragsteller Vermögenswerte im Umfang von mehreren zehntausend Euro zur Verfügung stehen.
d) Auf die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, kommt es danach nicht mehr an.
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