LG Köln · Nordrhein-Westfalen 20. Zivilkammer Beschluss

Berichtigung von Bezeichnungsfehler im Tatbestand eines Urteils KI-Titel

Berichtigung von Urteilen · § 320 ZPO · Tatbestandsberichtigung · Bezeichnungsfehler

Zivilrecht

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 05.02.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 der letzte Satz im letzten Absatz durch folgenden Satz ersetzt wird:

"Dessen Kenntnis sei der hiesigen Klägerin zuzurechnen."

Der Tatbestand war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgrund eines Bezeichnungsfehlers zu berichtigen. Gemeint war, wie aus dem Zusammenhang ohne Weiteres ersichtlich, die hiesige Klägerin, nicht die hiesige Beklagte.